Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 11. (Wien, 1822)
XLVL H a u p t st ü ck. Wir dir Erfolglassurig von Aerarial Dsrräthen zu geschehen hrt. Hkth. am 9. Sep. 807.15004. 3n ivelchen. Falle den Br- L.'nten ein Pausch -Quantum zu erfolgen ist. Hkth. am»4-Dec. 783. Wer Cie nöthigen Schreib- Spesen auf Ccn Wachen Herbei) zu schaffen hat. Hktl). am 9. Fcb. 800. Wann ein die Stelle eines Brigadiers rc. bekleidender Stabs - Officier Schreib - Materialien erhalten kann. Hkth. am 19.3un. 800. » » 18. May 807.12728. Wann den «stadt-oder§e- stungs - Eommandanten eine Vergütung auf Schreib-Spe- fen gebühret. Hkth.am >7-Dec. 801. G 1617. » » -iö. Sec. 804.16363. Welch en Transports - Häusern Schreib-Materialien ge- t uhren. (>kl h. am 20. llpr.779. UBeicpt Dranfchcn ic. und r-vdividuen Paufchgelder zur Anschaffung der Schreib-Sve- ;\n beziehen. ■ kth. am 6. März 782. A 260. » » 3.3un. 807. B 174°. » » 27.2fpr. 811. B 1 i8i„ ?! » i3. ©ec- 813. pi » 29. Sep. 8,4. l 4960, » * 19. 3än 815. I 275, » » 7. Sep. 8,5 8 8985. » ?> >4- Drc. 6,5. 17144» * ,> 18. 3äu. 816. 1 349. » » 15. Fcb. 816. 11099. » » 3. 3wl, 817.1 4338 Das gleichfalls im Orte des General- oder Milttär-Comiiianbo's sich befindliche Stadt-, Platz- oder Festungs-Commando, wenn es neben seinem ffren Gehalte keine Emolumente genießt. Ein per diesen Geschäftsoerwaltungen und Individuen darf niemanden etwas, ohne frühere Bewilligung des Hofkriegsrathes, aus den ararischen Vorrathen abgereicht werden. §. I25l2. Um eine genaue Kontrolle, und folglich eine vortheilhaftere Wirthschaft für das allerhöchste Eierarttim herbey fuhren zu können, muß bey den General- und Militär-Com- mando - Kanzelleyen eine Vormerkung, welche für jede Material-Gattung eine eigene Rubrik zu enthalten hat, und für jedes Departement und jede Brausche abtheilig angelegt seytz muß, gefuhret werden, in welcher die betreffenden Parteyen die erforderlichen, und nur auf einen wöchentlichen Bedarf zu beschrankenden Schreib-Spesen auf der Stelle, so wie sie solche abfa'ffen, eigenhändig in die eigene deswegen zu eröffnenden Rubriken mit ihrer Nahmensfertigung bestätigen müssen. §. i25i3. Nur dort, wo der Beamte die nöthtgen Kanzelley - Materialien nicht in natura erhält, kann das Pausch-Quantum dafür erfolgt werden. §. is514. Die nochigen Schreib-Spesen auf den Hauptwachen hat der wachhabende Officier aus Eigenem zu bestreiten. §. 12515. Jenen Stabs-Officieren, welche die Stelle eines Brigadiers ober die eines Militär- Commando- Commandanten vertreten, kann nur bann, wenn solche in Ermangelung eines Generals auf längere Zeit die Dienste versehen müssen, eine Schreib - Spesen - Vergütung erfolgt werben. Im letzteren Falle, als Militär - Commanbo - Cornmanbant, hat er die be- nöthigten Schreib-Materialien auS dem Kriegs-Kanzelley-Borrathe zu empfangen. §. 12516. So ist auch ben als zeitlich angestellten Stadt- oder Festungs-Commandanten, welche weder die Nutznießung des Grases, noch andere Emolumente beziehen, mithin ihren bloßen fixen Gehalt haben, der auf Schretb-Spesen ausgelegte Betrag von dem Elerarium zu vergüten. §. 12617. Es dürfen nur ben selbstständigen Transports-Sammelhäusern die gehabten Auslagen auf Kanzelley-Spesen vergütet, ober aber aus bem Vonathe der Feld - Kriegs - Kanzelley die nöthtgen Materialien erfolget werden. Die Regimenter hingegen muffen die in derley Angelegenheiten nöthtgen Auslagen aus dem RegimenLs-Unkosten-Fonde bestreiten. §. 125l0. Ein bestimmtes Pauschgelb beziehen, und zwar: 1. Die in den Bezirken und Districten angestellten Kriegs-Cassen. 2. Das DistrictS-Obcr- und das zur Respicirung in den Provinzen eingekeilte ftldkriegscommissatiatische Personal. 3. Die Militär - Commanden in Dalmatien. 4. Die Haupt- und Filial - Natural - und Betten- Magazine. 5. Die Kambiaturifteu in der Militär - Grenze. 6. Die Garnisons - Auditoren. 7. Die Gränzmauthamter. 8. Die^Gränz- Districts Officiere. 9. Die Gränz-Wcintaz -- Elemter zu Carlopago und Zengg unb1 bereu Filialen. 10 Sarnrntliche Regimenter, Bataillons und Corps. 11. Fuhrwesens - Divisionen im Kriege. 12. Die Gränz - Kovbond - Adjutanten. 13. Die Gränz - Cordons- Compagnien. 14 Die Casern Verwaltungen,