Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von der Waldordnung. 90 §. 11356. Das Messe n stehe n bev Stämme erfordert entweder em geübtes 2luge, oder die Beyhülfe eines Instruments, dessen Benutzung aber meistens mathematische Kenntnisse nöthiK macht. Beydes kann bis jetzt bey den mindern dermahligen Waldbeamten in der Gränze nicht voraus gesetzt werden. So lange, bis ein brauchbarer Baum Messer für stehende Stämme ausfindig gemacht wird, sind diese daher, in so fern nicht schon liegendes Holz angewiesen wird, erst gefällt zu messen. Liegende oder gefällte Stämme aber werden mittelst einer langen, links gedrehten, unt durch Leinehl, oder geschmolzenes Wachs gezogenen Schnur, welche in Zolle abgetheilt ist, zuerst nach ihrer Länge, sodann nach ten beyden Umkreisen des oberen und unteren Endes gemessen. Der dritte Theil eines jeden dieser Umkreise bildet nach dem Verhältnisse der Peripherie zum Durchmesser, wie 22 zu 7, beyläufig seinen Durchmesser. Um noch den mittleren ober den Durchmesser des ganzen Stammes zu finden, werden die beyden Durchmesser des oberen und unteren Kreises summirt, und dann mit zwep divi- dirt, der Quotient gibt den mittleren Durchmesser. Der vierte Theil dieses Durchmessers, mit der ganzen Perivherie multiplicirt, liefert den Inhalt der mittleren Grundfläche, und diese mit der Länge des. Stammes multiplicirt, zeigt seinen kubischen Inhalt an. Jedes Individuum des Wald-Personals in der Gränze muß sonach mit der oben erwähnten Meßschnur versehen seyn, und sich dieselbe aus Eigenem anschaffen. Die Regiments- Commanden, so wie die Wald-Direktoren, bleiben dafür sowohl , als für die genaue Richtigkeit der Eintheilung der Schnüre in die Maße auf das strengste verantwortlich, und haben deßhalb dre Schnüre öfters zu untersuchen. Die eben aus einander gesetzte Methode, ben Stamm zu messen, lehrt auch die Art, wie der kubische Inhalt der Stämme zur Berechnung der Waldtaxe anzuwenden sey. ?v Es sind nähmlich daselbst immer die Länge, der mittlere Durchmesser, der auf den Inhalt der Grundfläche führt, und her aus beyden gefundene kubische Inhalt des Stammes anzugeben. Sind nun der mittlere Durchmesser und die Länge eines Stammes bekannt, so wird in der Tabelle der kubische Inhalt desselben gesucht, und nach diesem die Taxe aus der Classe, zu welchem das Nutzholz gehört, berechnet; z. B. ein Buchenstamm, 6 % Klafter lang, und von einem Durchmesser mit 18 Zoll, hat einen kubischen Inhalt von 66 Schuh und 11 Zoll. Die Waldtare für einen Kubik-Schuh eines solches Stammes macht /^Kreuzer, folglich für den ganzen Inhalt desselben 4 Gulden 35 % Kreuzer. — Bruchtheile der Kreuzer, die sich bey der Berechnung der Waldtaxe ergeben, werden als ganze Kreuzer angesetzt. Die Taxe in diesem Beyspiele beträgt daher 4 Gulden 36 Kreuzer. §. 11857. Die Bezeichnung beb gewählten Stamme s geschieht sowohl am Schafte, als MN Stocke, mittelst der Waldaxt, b:e außer der Zeit des Gebrauches beym nächsten Sta- tionö-Commandanten unter seiner persönlichen Dafürhaftung aufbewahret styn muß. §. 11358. Es ist strenge daraufzu halten, daß das Nutzholz, besonders das Bau- und.Werkholz, nie über Einen Schuh hoch oberhalb des Bodens abgenommcn werde. tz. 1135c). Die Bearbeitung des Nutzholzes im Walde ist in der Regel nicht zu gestatten, und es soll daselbst auch am Schafte mcht behauen, sondern nur abgeästet werden. Wäre der Stamm länger, als er verlangt, und für ihn bezahlt wurde, so müßte das Uebermaß, welches jedoch nur in dem Wipfel bestehen darf, abgeschnitten, und sammt den Aesten auf einem und demselben Platze gesammelt werden. Dem Käufer d<s Stammes gehören diese Reste nur bann, wenn er sie besonders als Nutz - oder Brennholz bezahlt. Band x. 26 * a) zu hteflrett; b) «nd zu bezeichnen; Absteckung des Nutzholzes; Fortbkingung des Holzes auS dem Walde;