Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

'X xxxvn. Hauptstück. IV. Abschnitt. // •, . ' ' x) ■ lohnung dieser seiner Dienste die Befreyung der Robath ohne Reluirung , dann jene von dem Nacht-und Patrouillen - Dienste zu Statten. §. 10985, Die Docto ren müssen in den sie betreffenden Medicinischen Wissenschaften geprüft seyn, eine gute Conduite und ein sittliches Betragen haben, und aus Menschenliebe den Communitäts-Insassen die nöthige Hülfe weder bey Tag, noch bey Nacht, versagen. Männer, welche diese Eigenschaften nicht haben, können ohne Nachtheil der Gemeinde nicht geduldet werden, sondern sind zu entlassen, und ihre Steven mit Würdigeren und Fähigeren zu besetzen. §. 10986. Ihre vorzüglichste Pflicht ist, bey ausbrechenden Menschen - oder Viehseuchen alle er­forderlichen Hülfsmittel zu ergreifen, und die außerdem vorkommenden Krankheiten mitUn- verdrossenheit und aller Sorgfalt in ihrem Entstehen zu heben, wie auch alle dem Gesund­heitsstande entgegen stehenden Mängel zu entdecken, und darüber dem Magistrate die unver- rveilre Anzeige und zweckmäßigen Vorschläge zu machen. Nebst dem haben sie fleißig nachzuse­hen, daß die angestellten Aerzte, Apotheker und Hebammen ihre Pflichten genauerfüllen, und sich in keine ihrem Amte nicht zustehende Heilungsart einlaffen. Bey Eröffnung der Körper haben sie die gewissenhafteste Einsicht zu brauchen, um dem Magistrate erforderlichen Falles einen gründlichen Bericht oder visum repertum vorlegen zu können. §. 10987. Die Docroren haben sorgfamst darauf zu sehen, daß die in der Apotheke oder bey dem Communitats - Arzte zu halten nöthigen Medicamente in erforderlicher Güte und Menge vor- räthig sind; mithin steht es ihnen zu, die Apotheke oder den Vorrath des Wundarztes we­nigstens alle halbe Jahre zu untersuchen; besonders aber haben sie darauf zu achten, daß nur die im Medicamenten - Cataloge vorgeschriebenen Arzeneyen geführt, und um die angesetzte Taxe hinran gegeben werden. Winkel-Euren von Weibern und Landstreichern haben sie nie zu dulden, sondern darüber sogleich dem Magistrate die Anzeige zu machen, damit deshalb die nörhigen Maßregeln genommen, und derley Menschen ihre Gewerbe durch Verboth oder Ortsabschaffung eingestellet werden können. Bey gefährlichen und tödlichen Krankheiten haben sie den Patienten die Aussöhnung mit Gott und die nöthige letztwillige Anordnung zu em­pfehlen. In zweifelhaften Krankheiten mit dem Willen des Patienten mit anderen verständi­gen Aerzren zu Rathe zu gehen, und hierbey sich ohne Neid, Ehrgeitz und andere üble Ab­sichten freundschaftlich und aufrichtig zu benehmen. Ohne Noth sollen sie sich eben so wenig, als das übrige Sanitäts - Personal, von der Communirät entfernen, und deßhalb jeden Abgang zuvor dem Bürgermeister mündlich zu wissen machen, und dazu die Erlaubnis einhohlen. §. 10988. Sowohl die Deetoren,' als die Aerzte und Hebammen, haben den Armen und Spitälern die nöthige Hülfe unentgeldlich zu leisten. Von den Vermöglicheren aber können sie die deßhalb bestimmte Taxe abnehmen. H. 10989. Die Com munitäts-Apotheker sollen ihre Officinen mit den erforderlichen Me­dicamenten versehen; die verdorbenen und unbrauchbar gewordenen aber nienianden, bey Ver­lust des Gewerbes, verkaufen, sondern sie vernichten. Die bestehende Taxe haben sie bey schwerer Strafe nicht zu überschreiten, und die Zubereitung der Medicinen nach buchstäbli­chem Inhalte der Recepte zu besorgen. Gift oder andere zu bösen Absichten anwendbare Spe­cies sott er niemanden, ohne ein schriftliches Zeugnis des angestellten Communitats - Doctors oder Arztes, verabreichen. den Armen und Spitälern f)ät das Sanitäts - Personal die Hülfe unentgcldlich ju lei­sten; Obliegenheiten der Commu- nitäts- Apotheker; l (íigenfdjflffen unb -Oblieget»; beiten Cer (Jommumtátá^oc* torén; wie fte ficb be»j ctuábrecben» ben Uttenfcbetii ober aSiebfeu* rt;en benehmen foUcn; tnal fie ftinfidjflict? ber bicamente in ben 2lpotbefen ,<u beobachten haben;

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