Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

XXXVII. Hauptstück. V. Abschnitt. Wie der junge Anflug ju étiben ist; jährliche Setzung der Wei­den, Pappeln und (Strien; Mslterholz; Holz zu Faßreifen; Ve rzäunung n. Hkch. am iá. Apr. 787. den Privaten unter der Bedingung der völligen Ausrottung angewiesen würden, als auch, wenn sie zu ärarischen Zwecken angemessen sind, von dort hergenommen werden, so haben die Regimenter und Waldämter sich die so genannte Ausrottung beriet? Waldblößen bestens an­gelegen seyn zu lassen, und mit der unentgeldlichen Verleihung solcher Waldblößen zur drey- oder mehrjährigen Gartenbenutzung den Versuch zu machen. h. 1 i3o4. Um diesen Zweck zu erreichen, soll der Eintrieb aller Viehgattungen in alle vorstehen­der Mußen ausgeholzten und schon besamten oder noch mit Samen zu versehenden Schlage nicht nur schärfestens verbothen, sondern dem Wald 1 Personale und jedem anderen Gränzer die Befugmß eingeräümt werden, das darin betretende Vieh einzurreiben, von welchem das Pfandgeld, so wie die Straftaxe, unweigerlich zu entrichten ist. Diese Polizey-Maßregel macht die Forst-Cultur nethwendig, weil gegentheilig bey Einlaß des Viehes es eine Unmöglichkeit ist, daß der junge Anflug aufkommen könne. Wetters haben die Compagnie-Commandanten, unter Mitwirkung aller Compagnie- und Oekonomie-Officiere, dann der Unter-Officiere, so bald sich in dessen Bezirk ein der- ley Holzschlag befindet, jeden Herbst nach der Stärke der Gemeinden und Größe der Holz- schlage den Samen von Eichen, Roth - und Weißbuchen, dann sonstigen Laub-und Nadel­holz-Sorten sammeln zu lassen, welcher gesammelte Same unter Aufsicht und Leitung der _ Waldaufseher und anderer sachkundiger Gränzer zu Anfang AprillS in dem Holz­schlage zu stupsen seyn wird. Weber jede beriet) Operation hat der Aufseher dem Waldöereiter, das Com­pagnie-Commando aber dem Regimenté die schriftliche Anzeige zu erstatten, wie viele Metzen Eichen - und Buchen - oder sonstiger Same gestupfet worden sey. Sollte nach Ablauf einiger Jahre bey Visitation der in Schonung gesetzten Holzschläge der Waldbereiter oder Wald - Director finden, daß kein junger Anflug aufkäme, so müssen die Umstände durch Vernehmung der Gränzer und des Waldaufsehers, welche bey der Besa­mung gegenwärtig waren, auf das genaueste erhoben, deßgleichen der gepflanzte Boden un­tersucht werden, ob nicht hierin die Ursache der Gegenwirkung liege; sollte jedoch hierin falls dem Waldaufseher ein Versehen zu Schulden kommen, so ist derselbe zur gehörigen Strafe zu ziehen. tz. 1 i3o5. Da der Gränzer zu Hof-, Garten- und Dreschplatz-Umzäunungen, zu Weinpflöcken, Fi­solenstangen und anderen Wirthschaftsbedürfnissen viele Ruthen benörhiget, so ist derselbe ernst­lich zu verhalten, alle Frühjahre bey seinem Hofe, Garten oder bey seinen Wiesen derley Ge­hölze zu setzen ; wenn aber zu allen Ulnzäunungen um Felder, Wiesen, Weingärten rc. nicht hin­längliche Weiden, Weiß- und Schwarzdorne, Waldfelberrc. vorhanden sind, so wird schär­festens verbothen, eine andere Holzgattung hierzu zu verwenden, sondern es müssen derley Gründe zur Abwendung alles Schadens vielmehr durch gezogene tiefe Gräben ober auf son­stige unnachtheilige Art geschützet werden. §. 1 i3o6. Zum Molterholze darf kein Linden-,Aeschen oder Rustenbaum, wohl aber Wald- felbcr und Pappel verwendet werden. §. 11807. Es ist schärfestens verbothen, zu Faßreifen Eichen, Buchen, Rüsten, Ahorn oder Aeschen zu nehmen, sondern es darf dazu lediglich Haselnuß- oder Birkenholz verwen­det werden. §. 1 i3o8. Zu Verzäunungen darf keine andere Gattung Ruthen verwendet werden, als Haselnuß, Weiden, Waldfelber, Weiß - und Schwarzdorn, und Wachholdcr-Gesträuch.

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