Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
XXXVII. Hauptstück. V Abschnitt. Veran twortlichkeit hinsichtlich der Eonservation deS Eichenholzes ; Verantwortlichkeit für die Gratis - Holz - Ausweise der Militär - Eommunitäten; Fällung szeit des Gratis- Bauholzes; Schiffs- und anderweitiges Bauholz, welches entweder Granzer oder Auswärtige zum Verkaufe ««suchen; auf was sich das Erforderniff an Bauholz zu gründen hat; die diesifallsigen Bedeckungen sind den Waldbereitern mitdas Bedürfnis; an Gratis» Bauholz, welches bey den ('»rnz-Regimentern erforderlich wird, muß allezeit in das dafür bestehende Protokoll eingetragen werden. Hkth. am 24. Apr. 764. In den Waldzetteln müssen die Reviere ausgedruckt seyn. Hkth. am 24. Apr. 7S7. » » 19. Jan. 811.8212. Die Feld - Kriegs- Com- missariate kabe-^ auf die richtigen Unterschriften der Wald- zenei zu sehen; §. 11287. Auf die Confö.-sation des Eichenholzes haben der RegimmtS-, so wie jeder CompagnieCommandant, gesammte Oekonomie-Officiere und Forstbeamte, wie nicht minder das respi- cirende Feld- Kriegs - Commissariat genauestens zu sehen, welche für den Befolg bem Vorgesetzten Granz - Landes - General - Commando verantwortlich bleiben ; wogegen diese Landesstellen die eingesendeten unentgeldlichen Holzausweise der f: ngsten Prüfung zu unterziehen , uno hierzu nur dann erst die Bewilligung zu ertheilen haben werden, wenn das unumgängliche Erfordermß von den Gränztruppen-Brigaden, so wie auch von den aufgestellten Wald-Direktionen bestätiget worden ist. §. 11288. In jenen Gränzen, wo die Bürger und Insassen der Militär-Communitäten den freyen Bauholz-Genuß gaudiren, ist über das dießfallsige Erforderniß durch alle Holz-Sorten die Gratis-Holz-Eingabe eben auch im September eines jeden Jahres zu verfassen, und dem Landes - General-Commando vorzulegen, und da solche der gesammte Maglstrat zu unterschreiben hat, so muß er auch für die Richtigkeit verantwortlich seyn und bleiben, daß hiervon nicht das Mindeste verkauft, oder vertauscht, oder zu bürgerlichen Gewerben verwendet werde, welche widrigen Falls die Waldtape bar zu bezahlen haben. §. 11239. Alles Gratis - Bauholz muß, nach erfolgter Bewilligung, in den Monathen November, December und Jänner eines jeden Jahres angewiesen, und gefällt werden. §. 11240. Da kein einziger Eichenstamm ohne Vorwiffen des General-Commando's gefällt werden darf, so muß dle Bewilligung von dem General-Commando angesucht werden, doch so, daß die Anweisung und Fällung in den oben bemerkten drey Wintermonathen zu geschehen hat. Von liegendem oder auch stehendem unfruchtbaren Gehölze kann der RegimentS-Com- mandant solches bewilligen, doch mit dem Vorbehalte, wenn es nicht in einer beträchtlichen Anzahl stünde, in welchem Falle gleichfalls die Bewilligung des General-Commando's einzuhohlen ist. §. 11241. Jedes derley Erforderniß hat sich auf General-Commando-Bewilligung zu gründen. §. 11242. Es sind daher die dießfallsigen Bedeckungen dem im Regimenté aufgestellten Waldbereiter zur Einsicht mitzutheilen. tz. 1 1243. Was das A erarial - Bauh 0 lz - Bedürfniß, welches zur Hinterlegung eines ausgetrockneten Vorrathes bey den Gränz - Regimentern und dem Tschaikisten - Bataillon in der Regel erforderlich wird, betrifft, so wie in Absicht des sonstigen Gratis-Bauholz-Bedürfnisses ; ist nach erhaltener General - Commando-Bewilligung der Antheil, welcher für den Stab und für jede Gemeinde auf den unumgänglichen Bedarf bewilliget wurde, in das Gratis-Bauholz-Protokoll einzutragen (wovon weiter unten das Formular beygedruckt ist), und die Waldzettel sind (nach dem gleichfalls unten folgenden Forinu- lare) auszufertigen. §. 11244.. Alle Wald zettel oder Einweisungen müssen von dem Regiments -oder Tschaikisten -Bataillons -Eommandanten, dem ersten Rechnungsführer, dann von dem ausgestellten Waldbereiter, unterschrieben und darin die W a l d - Re v r e r e bestimmt und deutlich ausgedrückt seyn. §. 11245. Auf den Befolg dieser bestimmten Vorschrift haben die respicirenden Feld-Kriegs Com- missariate bey Gelegenheit, wo dieser Behörde mit den mom» hlichen Wald - Protokollen und