Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

XXXVII. Hauptsrück., IV. Abschntt-r. §. 10977. >er KanzeListen. Hkth.amro. Sep.788. B i3ig. » » * 1 • Marz 797.11 637, 833 und 83g. * » 22, JUi. 8»3„ B 2z3l, Der PoNzry - uns Wirth­schafis - ADjuncken. í ifíb- tiifl 2«.:5iV. 788-, ti i3jg, ^rgen/chaften der Pokize!)-- Tmrmnssüce und Wkrkhschasts- rer'.valter; Hkty.am 20. Sep. 788. B i3ig, » », 12» S'ífc. Ü06, B 3i3. Ok^ieqen-eiten dei'selbeir. Vkth.um.2«>. Sep. 788. b i319. Der Kanzelkift muß in dem Rechnungsfache und in den Polizei) - und ökonomi­schen Gegenständen bewandert, und in der darüber bey dem Commissariat vorgenommenen Prüfung wohl beftanden seyn. Er soll die Landessprache reden, in der deutschen Sprache eine deutliche und gute Schreibart, nebstbey ein wohlgesittetes Betragen und unermüdeten Diensteifer haben. Er hat den Rarhssitzungen beyzuwohnen,, beym Magistrate das C-chibtten-Protocvll zu führen, und die Registratur zu besorgen; hierbey hat er sich auch, in so weit es seine erstgedachten Verrichtungen erlauben, zu den übrigen Schreibgeschäften gebrauchen zu lassen. Die bey den Communitäten angeftellten zweyten Kanzellisten sind nicht als Gerichts-Kanzellisten anzusehen, sondern, gleich den ersten, zu allen vorfüllenden Kanzel- ley-Arbeiten, mithin nicht ausschließend bloß zu Justiz-Gegenständen zu verwenden. h. 10978. Der Polize y-und Wirthschafts-Adjunct muß die nahmlichen Eigenschaften, wie der Kanzellist, besitzen, und sich hauptsächlich bey den in das Polizey- und Wirthschafts- wesen einschlagenden Geschäften, unter der Anleitung des Polizey- Commissärs und Wirrh- fchaftsverwalters, verwenden. Er hat diesem zu Folge von allen durch den letzteren gesche­henden Veranlassungen in voller Kenntniß zu seyn, um in jenem Falle, wo dieselben vor fchrifts-und dienstwidrig waren, dem Bürgermeister, bey Verlust feiner Charge, die un- verweilte Anzeige machen zu können. Sowohl die Kanzellisten, als die Polizey-und Wirth- schafts-Adjuneten, köimsn keine Realitäten besitzen (siehe §. 10968). §. 10979. Der P 0 lizey- Co m m issar und Wirt h schafts v e rw alt er muß sowohl im Polizey - uüd Wirthschaftsfache, als auch im Rechnungsfache vollkommen bewandert, und darüber von dem Commissariat gehörig geprüft seym Er soll eine deutliche und gute Hand­schrift haben, und ein uneigennütziger, bescheidener, diensteifriger und gesitteter Mann seyn. Cr hat den Rathssitzungen nicht beyznwohnen, weil er sonst die ihm obliegende Aufmerk­samkeit über alle Gegenstände und seine eigentliche Bestimmung zu erfüllen, außer Stande wäre. 10980. Alle in Polizey- und Mrthschaftssachen ergangenen (falls sie nicht durch nachfolgende aufgehoben sind) und noch zu ergehenden Verordnungen hat er in genauen Vollzug zu setzen, und hierdurch den mit anderweitigen Arbeiten beschäftigten Magistrat zu überheben. An den Magistrat ist er in allen Fällen angewiesen. In dem ihm vertrauten Amte hat er r a) Dem Communitärs-Arzte wegen der ihm obliegenden Tobten - und täglichen Fleisch­beschau fleißig nachzusehen. b) Das Gebäck, das Maß und Gewicht öfters in der Woche zu visttiren, und bey den Wochen-und Jahrmärkten überall gegenwärtig zu seyn. e) Den Schadhaftigkeiten sowohl der öffentlichen Gebäude, als jenen der Einwohner, auf alle mögliche Art vorzubeugen. *1) Die vorhandenen Feuerlosch - Requisiten muß er nach jeder Feuersbrunst, auch außer dem alle Viertel-Jahre, prüfen, und mir dem Communitäts-Rauchfangkehrer die Rauchfänge und Feuerman-ern alle halbe Jahre besichtigen. e) Die Aufsicht über das Spital, den Brücken- und Straßenbau, über die Säuberung der letzteren, und andere nöthige Sanitärs-Verfassungen liegen ihm ebenfalls ob. f) Alle öffentlichen Polizey - oder Wirthfchaftsgegenstande hat er überhaupt zu leiten, und zu anderen Verbesserungen zweckmäßige Vorschläge dem Magistrate einzureichen. §) Die Communitä'ts - Ausgaben auf Polizey-und Wirthschaftsgegenstände, auf Bau­führungen und Reparationen, zu deren Bestreitung er ein angemessenes Paufch-

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