Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von dem Militär-Gränz-Communitäts-Regulativ. 43 d) Durch Heirath desselben. e) Wenn ihn seine Aeltern oder Verwandten zu ihrer Unterstützung, oder zum Antritt« einer Wirthschaft abrufen. f) Wenn ihm eine Erbschaft zufällt, die seine Gegenwart an einem Orte nöthig machte endlich g) Wenn er wegen gewaltsamen oder sittenwidrigen Betragens seines Dienstherrn Gefahr lauft, an seiner Ehre, seinem Köper, oder gar an seinem Leben Schaden zu leiden. Jedoch müssen solche Gründe glaubwürdig dargethan, und von dem Dienstbothen selbst zu seiner Sicherstellung gehörigen Ortes angezeigt werden; ergeben sich in Ansehung der Auf' kündigung Widersprüche, so ist immer derjenige § heil zu beweisen schuldig, der aufgekündet hat. §. 11189. Entfernen sich Dienstbothen ohne ordentliche Aufkündigung, oder vor Verlauf des zur Aufkündigung fest gesetzten Termins heimlich oder öffentlich, so hat die Obrigkeit zur Aus­findigmachung derselben dem Dienstherrn beyzustehen, sie im Betretungsfalle anzuhalten, und an ihren Dienstort zurück zu schicken. §. 11190. Die Dienstbothen, welche freywillig zurück kehren oder eingebracht werden, sind zur Verantwortung zu ziehen, und nach Maß der Umstande zu bestrafen; sie haben, wenn es der Dienstherr verlangt, nicht allein die noch übrige Dienstzeit zu erstrecken, sondern auch den durch ihre Entweichung verursachten Schaden entweder bar oder durch Abzug vom Lohne, oder auch durch verlängerte Dienstzeit zu ersetzen, die wider sie verhängte Strafe ist daher erst nach Verlauf der Dienstzeit zu vollziehen. §. 11191. Verabredungen und Einverständnisse des Gesindes, um den Dienst zu verlassen, oder durch dieses Mittel höheren Lohn zu erzwingen, sind scharfestens untersagt; der Magistrat hat über dieses sträfliche Benehmen zu wachen, und die Urheber und Mitschuldigen ohneNach- sicht zu behandeln. Jene, die einem flüchtigen Dienstbothen Aufenthalt gestatten , sind, nebst dem Ersätze des verursachten Schadens, zur Geld-und Arrest-Strafe zu verurtheilen. §. 11192. Um das unzeitige und muthwillige Dienstverlassen zu hindern, soll jeder Gesindehalter gleich beym Eintritte eines Dienstbothen das Attestat des letzten Dienstortes begehren, und dieses so lange bey sich aufbewahren, als er den Dienftbothen im Dienste behält. §. 11193. Bey'der Ankunft eines fremden Dienstborhen in einer Communität, oder wenn ein Einheimischer aus dem Dienste tritt, hat er sich beym Polizey - Commissär und Wirthschafts- Verwalter als Gesinde- Vorsteher gehörig zu melden; dieser hat über die herrenlosen Dienst­borhen ein Journal (nach dem Formulare Nr. 4°) zu führen, um den Dienstherren, welche einen Dienstbothen benörhigen, Aushülfe verschaffen zu können. Wenn ein Dienstbothe inzwischen selbst oder durch den Gesinde - Vorsteher einen Dienst­herr« findet, ffo hat er sich bey demselben zu melden, welcher alsdann in der letzten Rubrik Anmerkung seines Journals den Tag der Aufnahme, die Haus-Nummer und den Tauf­und Zunahmen des Dienstherr» aufführt. §. 11194. Um jedoch im Gegentheile den beschwerlichen Zustand des Gesindes zu erleichtern, und sie einer guten Behandlung zu versichern, sind die Dienstherren verbunden, ihnen den Lohn zur bestimmten Zeit zu erfolgen, die gebührende Kost, Trunk und alles Versprochene zu ge­ben, überhaupt alle fest gesetzten Bedingnisse zu erfüllen. Diensthalter, die ihr Gesinde nicht monathlich oder vierteljährig bezahlen, sondern nur überhaupt einen jährlichen Lohn bedingen, haben denselben ein Lohnbüchel zu behändige?^ 9ir. 4o. Pflichten der Dirnsthrprsir gegen das GcsinDs;, *2. SBeneJjmen btt) ober öffcntficfter Entfernung fcer 3Dienfff>otf?en; 23elmnDIiiiig Der juriicf Grachten entu'icfyenen SDienjJ.' botbe n; S3cn ernten (ítj Eompíottettá Jf& forDerung Der jDienffyetifp nijTe bet) Der ttufttafnne; ffüfmmg De§ 3ournatá non Dem ©eflnDcííJSűrjlefte?;

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