Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
Von den Gränz-Sicherheitsanstalten. 3.4i §. 12l56. Die Familie eines Räubers, welche nicht selbst zur Entdeckung desselben behüiflich war, kann nur dann in eine entfernte Gegend übersiedelt werden, wenn sie überwiesen wird, daß sie zur Entdeckung des Räubers hätte beytragen können. §. 12157. Keinem Granzer ist zu gestatten, aus den Viehmarkten Vieh zu verkaufen , ohne von seinem Orts - Commando mit einem Passe, in welchem das zu verkaufende Vieh nach seinen Hauptmerkmahlen beschrieben ist, versehen zu seyn; ferner haben die Käufer und Verkäufer den Nahmen und Wohnort desjenigen, der von ihnen Vieh gekauft, ober solches an sie verkauft hat, jedes Mahl beym Orts - Cornmanbo anzugeben, welches ein Proto- coll darüber führet. Die Nichrbeobachrung dieser Vorschrift ist an bem Uebertrerer scharf zu bestrafen. §. 12158. Den Schaden, den ein Gränzhaus durch Raub, Brandlegung oder Diebstahl leidet, haben diejenigen in der Gemeinde zu ersetzen, welche zu Folge gerichtlicher Erkenntnisse durch Nichterfüllung ihrer Vorsteherspflichten, durch Nachlässigkeit oder Unthätigkeit in Herbeyru- sung ober Leistung der nöthigen Hülse, ober sonst auf eine Art sich etwas zur Schuld kommen lassen. §. 12169. In den Orten, wo Märkte gehalten werden, und in jenen Dörfern, durch welche Wallfahrten zu passieren pflegen, sind verläßliche Unter-Officiere aufzustellen, welche die Paffe der Passierenden zu untersuchen, und diejenigen, welche sich nicht ordentlich auszuweisen vermögen ober Granzknaben mit sich führen, sogleich unter Arrest in den Stabsort abzuliefern haben. §. 12160. Von jenen Granzhausern, bey welchen ein entwichener Gränzer wahrgenommen ober unterstützet wird, sind die Hausvater, und auch jene Granzer, die den Aufenthalt eines solchen Flüchtlings entdecken, und nicht sogleich die Anzeige zur Arretirung machen, nach gerichtlichem Erkenntnisse eingreifend zu bestrafen. * §.12161. Jenen Gränzern, die sich ohne Erlaubniß auswärts befinden, ist unter schwerer Verantwortung weder ein Tauf - noch ein Trauschein zu erfolgen; daher haben die General - Com- manden mit den betreffenden Diöcesan-Bischöfen das Einvernehmen zu pflegen, damit durch diese auch die Gränz-P sarrgeistlichkeit hiernach angewiesen werde. §. 12162. Kein Gränzer darf in bem Provinciale geduldet und angesiedelt werden, der nicht einen schriftlichen Entlassungsschein von seinem Regimenté aufzuweisen hat. §. i2i63. Das in der Gränze gewöhnliche Denuncianten-Douceur kann künftig nur solchen Gränzern erfolgt werden, welche Verbrecher aus einem anderen Orte mit Aufwand an Zeit und Mühe entdecken; diejenigen unter diesen aber, die vor Ausübung des Verbrechens um dasselbe wußten, dessen Vollziehung nicht hinderten, und auch Davon nicht vorher die Anzeige machten, sollen, wenn sie dessen überwiesen werden, nicht nur als Theilnehmer bestraft, sondern auch zur Zurückbezahlung des doppelten Betrages (des Denuncianten-Douceurs) verhalten werden. §. 12164. Die Taglia für eingebrachte Räuber wird hiermit auf folgende Art fest gesetzt: Für einen lebendig e ingebrachten Räuber sind «00 Gulden, für einen tobt gelieferten 5o Gulden W. W., dann demjenigen, welcher den Aufenthalt der Räuber angibt und zu ihrer Ver- Band. x. bi Wann die Familie eines Räubers, welche nicht zur Entdeckung desselben bchülflich war, übersiedeln muß. Hkth.am 24. Dec. 808. B 63*8. Wie den Gränzern der Kauf und Verkauf des Viehes auf den Märkten zu gestatten ist; wie die Entschädigung eines Gränzhauses, das durchVrand- ffflung rc. leidet, zu geschehen hat. Hkth. am 17. Aug. 811. B 2.577 und 2S78. Was in jenen Orten, wo Märkte gehalten werden, oder Wahlfahrten zu paffieren pflegen, zu beobachten ist; wie jene Granzer zu bchatp deln sind, welche einen Flüchtling verbergen, oder seinen allenfalls entdeckten Aufenthalt nicht anzeigen; welchem Gränzer kein Trau- noch Taufschein zu erfolgen ist; welchen Gränzern der Aufenthalt und die Ansiedelung in dem Provinciale zu gestatten sind. Hkth. am 1. Aug. 812. B i356* Welchen Gränzern das Denuncianten-Douceur zu erfolgen ist. Hkth. am >7.ZlUg. 8-i.B 2677 UNd 26-78. Festsetzung der Taglia für eingebrachte Räuber- Hkth. am 17. Aug. 811. B 2677 und 2578, » » 10.811, B 357i.