Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von dem Militä'r-Gränj'Com munitäts-R egulativ. 33 Ver Küchen und Vaäöfen, evte Ofenröhren in Küchen oder Zimmern eingelegt werden, und es ift dießfalls de« Spänglern dis Verfertigung derselben strengstens untersagt; der Magistrat soll nur bey den Umständen die Erlauvniß ertheilen, wenn sonst gar keine Heitzung möglich, die Röhre vom Schornsteine nicht zu weit entfernt, und babét; keine Feuersgefahr vorhanden ist; dann aber muß es der Rauchfangkehrer auf sich nehmen, die Röhre gegen billige Bezahlung fleißig zu reinigen. §. 11115. In den Küchen und an anderen zu Feuerstätten bestimmten Orten sollen die Fußböden nie von Holz seyn; bey jenen Gebäuden, welche Ringelböden haben, muß der Theil, welcher an die Zimmeröfen oder Feuerherde anstößt, wenigstes n/2 Schuh links und rechts davonab- stehen, und der Zwischenraum mir einer Ziegelmauer ausgefüllt seyn. Die B ack ö fen sind, womöglich, in gewölbten Behältnissen anzubringen, mit Zie­geln zu decken, und wenigstens 16 Klafter von den Wohnhäusern und Stallungen zu ent­fernen. h. 11116. Auch die Stallungen sollen gewölbt, oder wenigstens mit Ziegeln oder Schindeln gedeckt, oben und an der Seite gut mit Kalk oder Malter angeworfen, wie auch in der nahm- lichen Entfernung, wie die Backöfen, von den Wohnungen anzulegen seyn. §. 11117. Die Heu- und Früchten- Magazine, dann die F l a ch s d ö r r e n müssen, nach Thunlrchkeit, außer der Communitat, oder wenigstens 26 Klafter von den Wohngebäuden errichtet werden; überhaupt soll weder ein neues Gebäude aufgeführt, noch eine Haupt-Re­paratur, besonders an Schornsteinen und Herden, oder Feuerstätten, ohne Bewilligung des Maglstrates und ohne vorläufigen Augenschein beygezogener sachverständiger Jndwiduen, un­ternommen werden. §. 11118. Zur Erbauung, Reparatur und A b a n d e r u n g eines H a u s e s, d e r Schorn­steine, O e f e n oder Feuerherde muß sich im.* allein befugter Bau- und Wer k- meister, bey schärsester 'Ahndung, bedienet werden; es hat daher der Magistrat, auch nach schon errhrilrer Erlaubniß dazu, durch den Polizey - Commissar und Wirthschaftsverwalter ge­nau Nachsehen zu lassen, ob, der gegebenen Bewilligung gemäß, gebauet werde, um die Uebertreter zur Verantwortung zu ziehen, und das, was wider die Vorschrift gebauet wor­den wäre, abtragen zu lassen. und der Scheuern, Magazine und Ilachsdörren; Befugte WerNeute benm Baue oder bei) Reparaturen; §. 11119; Bey dem 7lugenscheine, zu welchem immer ein Rauchfangkehrer beyzuziehen ist, muß überhaupt auf Alles, was an dem Gebäude feuergefährlich seyn dürfte, vorzüglich aber auf Herde, Ocfen , Rauchfänge und dergleichen gesehen werden, jedoch ist für die Beschau keine Tape abzunehmen. §, 11120. Damit durch Unvorsichtigkeit keine Feuersgefahr verursacht werde, ist das Schlesien im Orte oder na he an dern selben, außer den bestimmten öffentlichen Schieß stat­ten, wie auch alles Feuerwerk, das sogenannte Küchen ausbrennen und das Ausbrennen der Fassev bey starkem Winde oder an feuergefährlichen Orten auf das scharfeste verborhen. §. 11121. 2" Ställen, Schupfen und an anderen mit feuerfangendem Materiale angefüllten Orten darf niemand Tabak zu rauchen gestattet werden; Brennholz, Flachs und der- ley brennbare Sachen bey Oefen oder auf Herdstätten zu trocknen, ist bey schärfester Ahn­dung untersagt. Band x. 9 Beschau ohne Tax-Abnahme; Verbots, des Schießens und aller Gattungen Lustfeuer; des Tabalrauchens fccr ©(«Hungen;

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