Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von d e in Miltlär - Gränz - Cordon. I<>9 «erer Postirungen, wie zum Beyspiel bey Zusammenrottirungen, ankommt, darauf antra- gen, so ist jedes Mahl zuerst die Genehmigung des General-Commando's einzuhohlen. §. 12083. Bey Ausstellung der Posten ist auch auf die Gebrechen der Leute nothwendig Rücksicht zu nehmen, damit auf jene Posten, welche öfters und weitere Patrouillen erfordern, die gesundesten Leute verwendet, dagegen auf die minder beschwerlichen Posten die gebrechlichen Leute gestellt werden. h. 12084. 3» jeder Station muß ein Commandaur aufgestellt ^ werden, und dort, wo nur zwey Gemeine dislocirr sind, ist dem tüchtigsten und bestconduisirten Manne die Aufsicht zu über­tragen, der die Gefreyteriftelle zu vertreten, auf den Dienst und auf die Ordnung zu sehen hat. §. 12085. Die Districte sind in Corporals- Bezirke in Rücksicht der Befehle und Meldungen cinzutheilen, um auf solche Art eine Verbindung im Dienste von den Corporals-Bezirken bis zu den Cordons - Commanden zu erzielen. §. 12086. Der Cordons - Mannschaft ist in keinem Falle gestattet, Häuser, Scheuern oder an­dere Behältnisse zu visiciren, ohne daß dabey ein Bancal- Beamter zugegen ist; wird aber eine solche Visitation von einem Bancal-Beamten für nöthig errachret, und von ihm mit­telst der Cordons-Mannschaft vorgenommen, so muß solches in der grüßten Ordnung und Ruhe und mit aller Bescheidenheit geschehen; daher darf auch niemand dabey mit Worten oder That mißhandelt werden, widrigen Falls derjenige, welcher dieser Anordnung zu wi­derhandelt, dafür gebührend zu ahnden, und jeder der bey einer.solchen Visitation einen Exceß begehet, unnachsichtlich zu bestrafen ist. §. 12087. Die Cordons - Mannschaft darf von ihren Feuer-und Seitengewehrengegen Schwär­zer, Deserteure, Provincial - Emigranten , Flüchtlinge, Verbrecher oder anderes böses Gesin­del nur im äußersten Norhfalle Gebrauch machen, das ist: wenn sie selbst von beriet; Leuten dergestalt angefallen wird, daß sie ihrer Selbsterhaltung wegen in die unumgängliche Noth- wendigkeit versetzt wird; außer dem aber soll sie sich dieses außerordentlichen Mittels gegen Menschen niemahls bedienen; es ist daher auch auf jene Schwärzer, welche die Contrebande-Maaren abwerfen und entlaufen, niemahls zu feuern. h. 12088. Geschehen hingegen Schwärzungen mittelst Wagen - oder Saumpferde, so sind vor allen die Stränge abzuhauen, und nur auf den Fall, wenn die Schwärzer zu Pferde oder mit dem Wagen zu entfliehen suchen, die Pferde, jedoch mit der Vorsicht tobt zu schießen, daß dabey kein Mensch verwundet, vielweniger getödtet werde, indem Schwärzer, wenn sie sich gleich für ihre Person flüchten, nach der Hand leicht in Erfahrung gebracht werden können. §. 12089. Sind Schwärzer oder andere Leute von der erwähnten Gattung so nahe an einem Or­te, daß von daher Assistenz erhalten werden kann, so hat die Cordons-Mannschaft sie nicht aus den Augen zu lassen, und zu trachten, dieselben mittelst obrigkeitlicher oder-anderer Mi­litär - Assistenz einzubringen. 5. 12090. Den Cordonisten müssen alle Monaths die Kriegs- Artikel und die Cordons - Verhal- tungs - Befehle vorgelesen werden; kann dieses ohne Nachtheil des Dienstes alle 14 Tage war Be» Ausstellung der Posten ju Beobachten ist; Aufstellung eines Comman­danten in jeder Station; wie die Districte einzutheiten sind; wann von der Cordons- Mannschaft Häuser, Scheu­ern und andere Bebältniffe untersucht werden können. Hkth. am fl. Apr. 780. » » *5. 9Top» 807. Wann die Cordons - Mann­schaft von ihren Feuer- und Seitengewehren Gebrauch ma­chen darf. Hkth. am 8. Apr. 780. " * -7.März 780. » » ab. 3un.8o3 G 1996. » n i3. £>Ct.8o5. G3366. Wie sich die Cordoniste». zu benehmen haben, wenn Schwärzungen mit Magen oder Saumpferden geschehen, oder wenn Schwärzer, Deserteure rc. so nahe an einem Orte sind, daß von daher Assistenz erhalten werde« kann; wann den Cordonisten die Knegs - Artikel und die Eor- donS-D'rbültungsdefehIe von- zulescn sin»;

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