Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

XXXIX. Hauptftück. II. Abschnitt. ves wirklichen und desDice-- Corporals; des einzelnen Gensdurmen; des Trompeters und Tam­bours;-es Auditors, und welche Wissenschatten derselbe besitzen muß; worin der innere Dienst des -Eorps besteht; Abrichtung der Gensdarmen; Hlth. am 4- März 816. G -638 und 266. rungen seines Corps Bezug hat. In dringenden Fallen kann er seine Meldungen gerade an den General -Jn/pector erstatten. Er führt gleichfalls das Dienst-Journal. Bey jedem Rittmeister ist stetstem Wachtmeister, der zugleich die bey denrselben befind­liche Mannschaft commandirt. §. 12004. 1) Der Corpora! oder der V ice - C 0 r p 0 ral hat als Brigade-Commandant die Pflicht auf sich, das Journal über die täglichen Vorfallenheiten in seiner Brigade, und über alles dasjenige zu halten, was ihm durch seine Leute und durch andere Personen ge­meldet wird; erträgt zugleich die gemachten Dienst-Arretirungcn, Perlustrationen rc., der gesammten Brigade in das Journal ein. Er meldet täglich nach Gestalt der Umstände seinen unmittelbaren Vorgesetzten, so wie den Escadrons-Commandanten directe, falls der Dienst­weg eine unnütze Verlängerung hervor brächte, alle Vorsallenheicen, und handhabet mit seiner Mannschaft auch ohne Befehl die Ordnung in bem Bezirke, der ihm zugewiesen ist, indem er die unter bem §. 11992 angeführten Obliegenheiten erfüllt. §. 12005. K) Die Obliegenheiten des einzelnen Gensdarmen sind bereits angeführt; außerdem beschwöret er die Kriegs-Artikel, und hat daher die Pflichten jedes Soldaten zu beobachten, er genießt jedoch Unter - Officiers Achtung. §. 12006. L) Die Trompeter und Tambours, welche nur sehr selten als solche gebraucht werden, da die Gensdarmerie beynahe nie versammelt ist, thun inzwischen den Dienst der Gemeinen. §. 12007. M) Der Auditor muß der deutschen und itüliänischen Sprache vollkommen kundig seyn, da er besonders die Uebersehungen zu besorgen, und in der ersten Zeit das Corps mit den bestehenden österreichischen Gesetzen bekannt zu machen, hat'. Er hat sich daher bey der Ge­neral -Jnspection aufzuhalten, da ohne dieß die Sträflinge zur Reserve - Escadron geschickt werden müssen, wo sich allein die nöthige Anzahl Individuen zu einem Kriegsrechte vereint befindet. §. 12008. Der Dienst des Corps fängt bey sich selbst an, und bestehet daher vor Allem in der genauen Controllirung aller Handlungen der einzelnen Glieder derselben. Jede Uebertrx- tung, jede Bevorrheilung, jeder Mißbrauch der Macht, jede Bestechung, die sich ein Gens­darme zu Schulden kommen läßt, darf seinen Cameraden nicht unbekannt bleiben, und so wie überhaupt bey dessen Anzeige die Vorgesetzten die mindeste Uebertretung scharf, ja äußerst strenge bestrafen müssen, so zieht besonders jene Handlung, welche irgend einen Mangel an feinerem Ehrgefühle verrälh, wenn sie sich nicht zur Kerker- oder Festungsstrafe eignet, also- gleich die Entfernung vom Regimenté nach sich. §. 1:2009. Die Abrichtung der Gensdarmen selbst ist gleichfalls ein wesentlicher Haupttheil ihres inneren Dienstes. Wann die von den Regi­mentern zur Gensvarmerie übersetzten, ausgehodenen oder freywillig angeworbenen Leute als Gen»d armen eintreten kön­nen ; §. 12010. Sowohl jene von den'Regimentern zu der Gensdarmerie übersetzten, als jene hierzu ausgehobenen, oder sreywillig angeivorbenen Leute können nicht eher als Gensdarmen einrre- ten, bevor sie nicht, entere durch ein halbes, letztere durch ein ganzes Jahr, als angehen­de Gensdarmen gedient, und sich während der Zeit, als vollkommen zu die­ser Truppe geeignet, bewiesen haben.

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