Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von ben Festungen. $8() mit Sack und Pack auf die bestimmten Allarm --Plätze, <vo sie so lange in ihren Reihen bleibt, bis sie eine weitere Ordre von dem Commandanten erhält. §• Hy?«­Wenn nur ein Theil der ausgerückten Truppe zum Löschen beordert wird, wozu jeder­zeit alle Zimmerleute mit ihren Hacken zu nehmen sind, so lassen bie Leute ebenfalls das Feuergewehr, die Patronrasche und die Bagage auf dem Allarm - Platze zurück, und verfügen sich unter Führung der dazu gehörigen Ober- und Unter-Officiere unverzüglich zu dem Feuer, wo sie, wenn das Wasser nahe ist, bis an dasselbe dergestalt in zwey Glieder rangirt wer­den, daß in einem ©liebe ein Mann dem anderen die Waffergeschirre mit der möglichsten Gewandtheit gegen das Feuer reiche, im zweyten Glieds aber die ausgeleerten Geschirre wieder zurück langen. Auch sind zu den Spritzen die erforderlichen Leute zu commandiren, und wenn das Wasser weit herbey geschafft werden müßte, so sollen die Ober - und Unter- Officiere dergestalt unter die Leute emgetheilt werden, daß sie ihrer Aufsicht keinen Augen­blick entgehen, nicht aus einander laufen und keine Unordnungen verüben können. wo die Truppen ihre Feuer­gewehre, Patrontaschen und Bagage zu lassen , und wie sie sich beym Löschen zu benehmen haben; §• J1971 • In den Casernen müssen, nebst der ausgestellten Wache, auch bie Inspections - Indi­viduen , dann ein Corporal von jeder Division unb zwey Mann von jeder Compagnie, welche auf die (ia fernen unb Requisiten Acht zu geben, unb im Falle das Feuer nahe wäre, bie Geräthschaften und besonders die Betten an einen sicheren Ort zusammen zu bringen haben, zurück gelassen werden. §- 1 >972. Die an demselben Tage abgezogenen Haupt- und Thorwachen rücken bey einem Allarme sogleich auf lhre verlassenen Posten, um die daselbst befindlichen Wachen zu verdoppeln unb allen Unordnungen vorzubeugen. §. 11973. Wahrend des Feuers müssen alle Wachen in und außer der Festung im Gewehre stehen, und sowohl die Wall- als tue großen Patrouillen verdoppelt werden. §• ii974. Die Thorwachen müssen, ohne hierzu erst den Befehl zu erwarten, wie bey einem jeden anderen Auflaufe, sogleich die Thore, Gitter und Schlagbäume zumachen, die Fall­brücke aufziehen, unb dabey überall doppelte Schildwachen ausstellen. §. 11975. Wenn aber der Befehl bestände, Wasser zu führen, oder Leute zum Löschen auch von außen herein zu lassen, so sollen zu diesem Ende bey dem betreffenden Thore nur das äußere Gitter und der Schlagbaum ausgemacht, dagegen soll auf zwanzig Schritt außerhalb desselben ein Piquet, welches bey der Nacht Feuer unterhalten muß, zur Beobachtung der Passierenden aufgestellt, und, um gleich die Fallbrücke im erforderlichen Falle aufziehen zu können, müs­sen dabey, nebst den doppelten Schildwachen, auch noch besonders vier Mann in Bereit­schaft gehalten werden. §. 11976. Von dem entbehrlichen Ueberreste der auf den Allarm - Plätzen ausgerückten Truppen soll man auch noch nach Umstanden mehrere kleine Machen an bie Zugänge zu bent Feuer auf stellen, welche die nothigen Schildwachen um das Feuer ausfetzen, unb besonders auf Diebstähle und dergleichen Unordnungen wachsam sind. §• Hst??. Beym Einrücken der Bereitschaft und der Garnison nach gelöschtem Feuer ist bey der Brandstätte ein Unter-Officier mit einer verhältnißmäßigen Anzahl von Mannschaft zurück zu lassen, um einen unvc.mutheten, doch immer möglichen neuen Ausbruch auf der Stelle unterdrücken,, oder die nöthige Hülfe leisten zu können. Band x. 78 was in den Easerncn be» einer Feuersbrunft zubeokach- ten ist; wo die an demselben Tage abgezogenen Haupt - und Thor­wachen bey einem Allarm hin­zurucken haben; wann die Wachen im Ge­wehre zu stehen haben; waö die Thorwachen hin­sichtlich der Thorsperre zu be­obachten haben; wann'das äußere Gitter und der Schlagbaum zu öffnen sind; wie die Zugänge zu dem Feuer mit Wachen zu besetzen sind; welche Mannschaft nach ge­löschtem Feuer de» der Brand­stätte zurück zu lassen ist;

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