Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

286 XXXIX. Hauptstück. r. Abschnitt. wann die zweyte, und wann die dritte oderNacht- Rsnve.; die vierte oder Tag-Ronde zu verrichten ist; was zu beobachten ist, wenn besondere Ronden zu machen, und wie sie anzuseben st»d; welchen Weg die Ronden zu nehmen und was sie babey zu beobachten haben; warum die sigupe - und Tag-Ronde Die Parole zu ge, den hat; mit was jede Ronde verse­he» senn soll, und w-e sie sich auf Den Zuruf der SanlSwa- tb-' zu meiben und die Losung zu geben hat; ein en davon, sonst aber nur einen Gefreyten , vier Mann und einen Freyreiter ohne Ge­wehr, der die Laterne trägt, mit sich. Dieselbe gibt auf dem betreffenden Posten die Parole ab, und steht nach, ob Alles wachsam ist, und die Nachtposten auf dem bestimmten Orte richtig ausgestevet sind. §. 11946. Die zweyte oder Haupt-Ronde verrichtet der Commandant von der Haupt- wache um zehn Uhr Nachts mit einem Corporal, sechs Mann und dem Freyreiter. Diese Ronde muß dem Posten die Parole geben. tz. 11947. Die dritte oder Nacht-Ronde wird von dem im Range vorletzten Officiere, oder, wenn der Feldwebel die erste Ronde geführt hätte, von dem jüngsten Officiere mit ei­nem Corporal oder Gefreyten, vier Mann und dem Freyreiter eine Stunde nach Mitter- nod;t geführt. Diese gibt so, wie die Msitrr -Ronde, die Parole ab. tz. 11948. Die vierte oder die Ta.g-Ronde bestreitet mit dem nahmlichen Commando der dem Commandanten der Hauptwache nächstkommende Officier eine Stunde vor Tages An­bruch. Er nimmt, wie die Haupt-Ronde, die Parole ein, und bringt solche dem Commaw- danren von der Hauptwache wieder, nachdem sie ihin daselbst durch den jüngsten Officier oder einen Unter-Officier gegeben worden ist. §. 11949. Wenn der Festungs - Commandant oder Platz-Major, außer den gewöhnlichen, noch besondere Ronden machen wollte, und es vorher dem Commandanten von der Hauptwachs zu wrssen macht, so sind dieselben als Ronden zu erkennen; jedoch müssen sie sich bey dem Posten stellen, und die Parole, durch den mltgehenden Platz-Lieutenant oder Unter-Offir der abgeben lassen. Auf diese Art benimmt, sich auch der Officier von der Visitir- oder Nacht-Ronde, wenn er von einem Unter - Offlciers -Posten gestellet wird. Uebrigens sollen die auf dem Posten stehenden Offieicre vor jeder Ronde ohne Un tel schied auch für ihre Person in das Gewehr treten.. §. 11950. Die Ronden müssen den Wall um die ganze Festung passieren, nicht aber aus Be- quemlrchkeir sich der nächsten Straßen bedienen, um geschwinde zu ihren Posten zu gelangen, denn ihre Bestimmung verpflichtet sie, aller Orten nachzusehen, ob Aufmerksamkeit, Ord­nung und Sicherheit herrsche. Wenn sich dieselben auch in die äußeren Werke zu verfügen haben, so passieren sie durch die kleinen Pforten, welche gleich wieder hinter ihnen zuge- macht, und überall durch zwey Schildwachen so lange gesichert werden, bis die Ronde zu­rück kommt, und Alles wieder ganz verschlossen werden kann. §. 11961. Damit sich aber unter dem Vorwände einer Ronde nichts Verdächtiges durchschleiche, muß auch die Haupt-und Tag-Ronde in den äußeren Werken durch ihren beyhabenden Un­ter - Officier oder Gefreyten die Parole geben, und sich daher in solchen Gelegenheiten als eine V i si t i v - Ronde melden.. §. 11962. Uebrigens soll eine jede Ronde mit einer angezündeten Laterne oder wenigstens nnt einer brennenden Lunte versehen ftyn, damit sie schon in der Enrfe nung erkannt werden koüne. Gleich'beym ersten Anrufen der Schrldwache mir Halt! Werda? meldet sich die­selbe in ihrer Eigenschaft als Visitir-, Haupt-, Nicht-, Tag- oder Extra-Ronde, die Schnurpost ruft: Gewehr heraus! die Wache tritt in das Gewehr, und schulrert, der Commandant schickt sogleich einen Corporal oder Gefreylen mir zwey Mann entgegen, um

Next

/
Thumbnails
Contents