Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

s8o XXXIX. Hauptstück. I. Abschnitt. was weiters auf der Wache zu deobachten ist; was wegen des Lichtes und der Fremden auf der Wache zu beobachten ist; was die Wachmannschaft hinsichtlich der auf die Wache gcbrachtenDeferteure, Spione und Arrestanten zu beobachten hat; was auf den äußersten Thor- pcfteri bey (*inpaff>erung der Krempen zu beobachten ist; Generale, Staks: und Ober- Officicre, die sich *4 Stunden in der Festung aufhalten, ha­ben sich bey dem Festungs- Eommandanten zu melde» ; was die innersten Thorpo­sten bey Hinauspaffierung der Fremden zu beobachten haben ; was an den Thoren und ke» der Wache hinsichtlich des schnellen Fahrens, Reitens, überhaupt dey Passierung der Wagen zu beobachten ist; Dienst zu leisten, daher ihr Gewehr auf die Seite zu setzen, und die Patrontasche abzu­legen haben, sür die Wachposten zu commandiren. §. 1190.1. Alle Gastereyen, Trinkgelage, Spielgesellschaften, Frauenbesuche, Bettgewande, und dergleichen, für die Wache unschickliche Unterhaltungen und Gemächlichkeiten, sind, schärfe- stens verbothen. tz. 11908. Auf jeder Wache soll bey der Nacht das Licht unterhalten, sowohl bey Tag, als bey der Nacht, die strengste Aufmerksamkeit auf Alles verwendet, und kérném Fremden daselbst ohne Vorwissen des Commandanten ein Aufenthalt gestattet werden. tz. 11904. Wenn Deserteure, Spione oder Arrestanten auf die Wache gebracht werden, darf sich niemand mit denselben in Gespräche einlaffen, und ihnen nichts gestatten, was gegen den Befehl oder sonst gegen die allgemeine Vorschrift wäre. §. 119öS, Auf den äußersten Thorposten sollen alle einpassierenden Fremden mit Bescheidenheit und Anstand befragt werden: wer sie seyen?— woher sie kommen? — wie lange sie int Orte zu verbleiben gedenken? — und wo sie ernkehren wollen? Gemeine Menschen werden selbst mit ihren Pasten auf die Hauptwache geschickt , wo die weiteren Befehle eingehohlet werden. Distinguirre Personen, Couriere und Estaffeten läßt man, nach erhaltener Auskunft, ohne Weiters passieren, und meldet es auf die Hauptwache. In Krlegszeiten aber, und besonders bey Feindesgefahr, oder wenn die Fremden aus feindlichen Ländern und Gegenden kommen, soll ohne Unterschied der Personen vorläufig die Meldung auf die Hauptwache .gemacht, und daselbst von dem Piatz - Commandantert die wertere Verhaltung eingehohlr werden. §. 11906. Jeder General, Stabs- und Ober-Ossicier, wenn er sich vier und zwanzig Stunden in der Festung aufhält, har sich bey dem Festungs - Commandanten zu melden. Bekleidet derselbe aber einen höheren Rang, so hat sich der Commandant bey ihm ein­zufinden, und ihm eine Ehrenwache zu geben, wenn sie ihm gebühret. §• 1*907. Die hinaus passierenden Fremden sind an den innersten Thorwachen gleichfalls um den Nahmen, Charakter, und um die Ursache ihrer Reise zu befragen, welches nach der Hand aus die Hauprwache gemeldet wird. §. 11908. Das schnelle Fahren, Reiten oder Laufen durch Thore, oder bey der Wache, soll mettmn* den gestartet werden. Wenn mehrere Wagen an ein Thor kommen, so ist nicht zu dulden, daß sie dicht hin­ter einander fahren, und dadurch Stockungen an Brücken und Thoren veranlassen. Diese Vorschrift soll besonders bey Feindes Gefahr, genau beobachtet, und kein zweyter Wagen herein gelassen werden, bis nicht der erste völlig herein gefahren ist. Sollte ein Wagen im Hereinpassieren brechen, so müssen sogleich die Barierre und der Schlagbaum zugezogen, die innere Wache muß avertirt, und die äußere ins Gewehr gerufen werden. Wenn mit Heu, Stroh und dergleichen Sachen beladene oder verdeckte Wagen kommen, muß die äußere Wache auf die innere rufen, ein Ober- oder Unter-Offi- cier mir einigen Männern derselben entgegen gehen, sie anhalten, sie mit Piken oder ande­ren spitzigen Instrumenten untersuchen, und überhaupt auf Alles, was einigen Verdacht erregen könnte, aufmerksam seyn. Bey einreißender Desertion oder Aufsuchung eines Uebell- thäters ist auch diese Vorsicht bey den hinaus passierenden Wägen zu beobachten.

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