Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

XXXVIII. Hauptstück. V o n den D e se r t e u r- C a r r e! s fremder Machte. Esnventien mit Krakau. Hkth. am »5. Ocí.818. K 3885. » «• 3i. 3ün. 8iy.H 34>. nen Theile das 7lufhören derselben beabsichtiget würde, dem anderen Theile Ein Jahr zuvor aufgekündigt werden muß, unterscheidet sich von jenem mit Rußland in nachfolgenden Puncten: a) §. 11880. Ein jeder Deserteur, welches auch seine Eigenschaft seyn mag, erhältzu seiner Verpflegung täglich eine Brot-Portion und 25 Centimen, das Pferd aber, wenn er eins mit sich gebracht hat, eine gewöhnliche Ration, deren Vergütung nach dem laufenden Marktpreise des Ortes, wo der Deserteur in Verwahrung gehalten wurde, zu geschehen hat. b) Zenen, welche einen Deserteur anhalten oder einbringen, wird eure Belohnung (Ta- glia) und zwar von zwanzig Francs in cursirender Münze für einen Mann zu Fuß, und von dreyßig Francs für einen Mann mit dem Pferde zugestanden. Eine gleiche Belohnung erhalten auch jene, welche den Deserteur bloß anzeigen, jedoch erst nach erfolgter Anhaltung desselben, und wenn diese Anhaltung wirklich m Folge der gemachten Anzeige Statt gefunden hat. e) §. 11886. Jeder Offtcier der einen Armee , welcher einen Soldaten der anderen, sey es durch List oder Gewalt, zur Desertion verleitet, soll nach den in den respectiven Staaten bestehenden Gesetzen und militärischen Reglements bestrafet werden. Jedes andere Individuum soll in einem ähnlichen Falle mit cinmenathlichetn Gefängnisse oder mit einer Geldbuße von fünfzig Francs bestraft werden, es wäre denn, daß erschwerende Umstande des Vergehens eine Verschärfung der Strafe be^ gründen. I. M i t der F r e y ft a d t Krakau. §. 11896. Ein jeder Deserteur ist von der Freystadr Krakau ohne vorläufige Erforschung sei­nes Geburtslandes, mithin ohne Rücksicht, ob er ein Unterkhan dieser oder jener Macht sey, derjenigen Militär - Behörde auszuliefern, welche ihn miamiit, und von welcher er befmm ist. Um jedoch einer Seits den Forderungen der Billigkeit zu entspreche!:, anderer Seits aber die Auslieferung der auf das Gcbieth der freyen Stadt Krakau geflüchteten österreichis schen Deserteure möglichst zu befördern, wurde fest gesetzt : istens : Ist bey der freyen Stadt Krakau nicht auf die Auslieferung jener österreichischen Deserteure zu dringen, welche erwiesener Maßen Unterthanen der freyen Sladt Krakau sind, und nicht durch mvn zehnjährigen Aufenthalt oder auf eine andere gesetzliche Art die Eigenschaft österreichischer Unterthanen erworben haben. 2tens : Sind die aüenfallsigen Deserteure der Krakauer Miliz auf erfolgende Reklama­tion der freyen Sradr Krakau ohne allen Anstand auszuliefern, ausgenommen, sie wären österreichische Unrerthanen. 3tens : Rücksicht'ich der von den Deserteuren mitgenommenen ärarischen Effecten ist eine strenge Reciprocitást zu beobachten, und der freyen Stadt Krakau die von ihren Deserteuren mitgenommenen Effecten sind nur in dem Falle zurück zu stellen, wenn sie sich zur gleichmäßigen Zurückstellung der von den k. k. österreichischen Deserteuren mitgenommenen Monrurs- und Armarurö-Stücke herbey laßt.

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