Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

2Í>4 XXXVIII. Hauptftück. auf was sich eigentlich die Ansiedelung gründen muß- Hkth. am ii. May 814.1,1364 nnb 1608. Was bey den auSgewechsel- ren feindlich» Officieren in Be­treff der Vorspann unSEtappen zu geschehe» hat- Hkth. am 11>. © ep. 81S, L 3898. Auf Credit darf den feind­lichen Officieren nichts gege­ben werden. Hkth. am 23. Nov. 813. 3n wie weit der Nachlaß verstorbener Kriegsgefangenen an die anwesenden Frauen und Kinder ausbezablt werden darf. Hkth. am i'.Sev. 793. G 9341. n » 11. Feb. 814. L 661. wie die Berlaffenschafc ab­zuhandeln ist. Hkth.am i>. Sex- 793.09341. Wie die Ehrenbezeigung den verstorbenen feindlichen kriegs, gefangenen Stabs-Officieren und Generalen zu geschehen bat. Hkth.am i5,März814.L . 163. Wie sich in Betreff der hin- terkaffenen Witiven und Kin­der der in der Kriegsgefangen­schaft verstorbenen feindlichen Individuen zu benehmen ist. Hklh. am 11. Fcb. 814. l 66i. Staaten äußern, und von Seite des Militärs keine Einwendung gemacht wird, so sind sie als Deserteure anzusehen und darnach zu behandeln. §, 11826. Die Kriegsgefangenen können sich entweder in den k. k. Staaten ansiedeln, oder sie können ohne förmliche Ansiedelung mit und ohne Willen eines dauernden Aufenthaltes zu­rück bleiben, oder endlich nur in Ansehung ihrer Arbeitsfähigkeit in der Eigenschaft eines Gefangenen benützet werden. Was die Ansiedelung oder Ansässigkeit betrifft, so entsteht sie durch die Ausübung eines erworbenen selbstständigen Gewerbsrechtes, durch den eigenthümlichen Besitz einer Realität, oder durch die Anstiftung. Solche sind demnach in Fällen, wo sie mit Beobachtung der Gesetze die Ansiedelung in der bemerkten Arr erreichen, als Staatsbürger anzusehen und zu behandeln. Jedoch ist ihre Ansiedelung durch keine Mittel irgend einer Begünstigung zu bewirken. §. 11827. Die ausgewechselten feindlichen Officiere haben ihre Vorspann aus Eigenem zu bezah­len, auch ist in der Marsch - Route bestimmt anzumerken, an welchem Orte die Etappen- Verpsiegung derselben einzutreten hat. §. 11828. Da die feindlichen kriegsgefangenen Officiere in ihren Aufenthaltsörtern frey herum gehen können, so soll dergleichen Officieren nichts auf Credit gegeben werden, und jene,, die gleichwohl zu einem Credit oder Vorschüsse sich herbey lassen, haben es sich selbst zuzuschxei- ben, wenn sie nach dem Abgänge der gefangenen Officiere unbefriedigt bleiben. §. 11829. Der Nachlaß verstorbener kriegsgefangener Officiere und Mannschaft kann, wenn der­selbe hundert Gulden nicht übersteigt, den Witwen und Kindern, falls sie anwesend sind, nach Abzug der rechtlichen Gebühren, ohne Weiters gegen Schadloshaltungs-Revers, welcher mir der Anzeige von dem Falle an den Hofkriegsrath in beglaubigter Abschrift einzusenden ist, ausgefolgt werden. Wenn aber der Nachlaß die Summa von hundert Gulden übersteigt, so darf an die Witwen oder Kinder nichts erfolgt, sondern er muß zur Kuegö-Caffa abge­führt werden. §. 1 i83o. Die Verlassenschafts - Abhandlung feindlich verstorbener Officiere und Mannschaft hat so zu geschehen, wie es in Ansehung unserer Militär-Individuen eingeführt ist, wornach dergleichen Verlassenschaften zu deponiren, die zurück gebliebenen Effecten mit der eingeführ- ten Legalität zu verkaufen, die baren Gelder einstweilen zur Kriegs-Caffa abzuführen sind, und hiervon dem Hofkriegsrathe die Anzeige zu machen ist. • §. 1 i83i. Einem in der Kriegsgefangenschaft verstorbenen feindlichen Stabs - Officiere oder Ge­nerale sind, da die Würde des Militär-Standes auch im Feinde gechret werden muß, bey der Beerdigung durch Militär - Ausrückung, Salven, und bey Begleitungen die nähmlichen öffentlichen Ehrenbezeigungen zu erweisen, wie sie nach dem Grade der Chargen für k. k. Stabs-Officiere und Generale fest gesetzt sind. Es versteht sich übrigens von selbst, daß bey der Beerdigung feindlicher kriegsgefange­ner Stabs- Officiere und Generale durchaus keine eigenen Truppen-Zusammenrückungen ver­anlaßt werden dürfen, sondern sich lediglich auf jene beschränkt werden muß , dre eben im Orre anwesend sind, und ohne Marsche beygezogen werden können. §. 1 i832. Bevor die Weiber und Kinder jener feindlichen Individuen, welche in der Kriegsge­fangenschaft verstorben sind, mit Paß außer Land geschafft werden, ist immer die politische Behörde zu befragen, ob es nökhrg befunden werde, den anwesenden Witwen oder Kindern

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