Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

s58 XXXVIII. Hauptstück. §. 11780. Zur Verfassung der im K. 11784. an befohlenen Ausweise wird, wenn solche besonders stark sind, eine verhältniß mäßige Vergütung auf das vorher zu bewirkende Einschreiten an Schreib-Spesen passiert werden. §. 11786. Bey Ausbruch eines Krieges ist immer mir der vereinigten k. k. HofkanzeÜey die lieber» einkunft zu treffen, daß an mehreren geeigneten Orrén besonders Aufnahmszimmer, oder, nach Erforderniß, auch größere Anstalten für die auf Transporten erkrankten feindlichen Kriegsgefangenen zur Krankenpflege, mit möglichster Absonderung von den Landesbewoh­nern , zugerichtet und in Bereitschaft gehalten werden. §. 11787. Da den Transporten der feindlichen Kriegsgefangenen nicht immer ein eigener Mili­tär-Arzt beygeben werden kann, und daher zu befürchten ist, daß nicht allenthalben durch die Transports-Commandanten den bestehenden Anordnungen die gehörige nöthrge Folge geleistet werde, von deren Nachläffrgkert sodann gegründe; zu befürchten stände, daß bey Transportirung der feindlichen erkrankten Gefangenen in den Ortschaften bey Bequartierung derselben in die Wohnungen der Bürger und Landleute die unvermeidlichsten Folgen an­steckender Krankheiten int Lande verbreitet würden, so ist, um dieses zu verhürhen, glerch beym Ausbruche eines jeden Krieges mit der vereinigten Hofkanzelley das Ein­vernehmen zu pflegen, daß durch dieselbe jedem Kreisärzte die besondere Pflicht auferleget werde, jeden in der ersten Station des Kreisbezirkes eintreffenden feindlichen Transport, gemäß fernes Amtes und der mit demselben verbundenen Pflichten genau zu untersuchen, die Gesunden von den Kranken absondern, und letztere unverweckt in die schon bereiteten Ausnahmsanstalten, oder aber, wenn sie transportabel sind, und keine gefährliche, eine Ansteckung befürchten lassende Krankheit haben, an das nächste Militär-Spital abgeben zu lassen, von der Befolgung aber gleich jedes Mühl an das Vorgesetzte Kreisamt zur anderweiti­gen Verfügung die Anzeige zu erstatten. X §. 11788. Jeder Commandant eines Transportes feindlicher Kriegsgefangenen hat in jedem durch- zupassrerenden Bezirke, wo sich ein Arzt befindet, in Hinsicht der getroffenen Gesundheits- Vorsichten sich von demselben in der Marsch-Route bestätigen zu lassen, daß der Transport durch denselben gehörig untersuchet, und die Kranken in das Spital abgegeben worden sind; überhaupt, daß der Transport, aus lauter Gesunden und transportablen Leuten bestehend, seinen ferneren Marsch verfolgt habe. §. 11789. Wenn kranke Kriegsgefangene in ein Militär- oder Civil - Spital abgegeben werden, so ist in der mitzugebenden Revisions-Liste, nebst der erhaltenen Verpflegung und den beyhabenden Monturs-Sorten, noch besonders das Regiment, die Nummer desselben, und die Charge des Erkrankten genau anzumerken. Auf gleiche Weise ist das Pare, welches der Rechnung bcyzulegen und von dem übernehmenden Spitale zu unterfertigen ist, zu ver­fassen. §. 11790. Die feindlichen kriegsgefangenen Officiere, welche im Erkrankungsfalle ihre Pflege und Wartung in ihren O.uartieren nicht finden, und daher auf ihr Ansuchen in ein Spital ausgenommen werden, haben nur auf Kofi und Medicin zurück zu lassen; es ist daher für Service, Wartung , Betcreinigung, dann Abnutzung, keine besondere Aufrechnung zu machen. Für den Fall, wo der Vergütungsbetrüg die ganze Gebühr des Offtciers übersteigt, und d őrseibe nicht im Stande ist, die Bezahlung aus anderweitigen Mitteln zu leisten, muß SOBann für tiefe Jíuémeife eine í5cbrei&r ©pefen; Íkrgiií tiip.ii 0fatt finíet. fyfííj. am 1. -gth. 814. L 406, Jfiifuilten in betreff 5er Xip nähme 5er Franfen fcinít icljen Äricgegefartgenen tviifjrenS DcS Jfiarfcbeó; mer 5ic ärjflidje tlnterfndjung tväbrenS Se$ 9flt»fcf;eá Cer feinsüdjen Ärtegsgefangenen *a »errichten hat; Sejlätigiingen , welche 5er einen Strattáporí non ífriegége* mngenen führenCe ©emman; t in betreff öerSanitäti* siegeln bepjuffringtn hat. $>ft&. atti *4* 3an. 8i4. i*5 an5 260 "JDao ben líbiaié Der. f ran« én j' fiegégcrungenen tn @p.; fater itt tép la ebien iíí. Öríh- am 14 jár:. 814. Ln5 unt 260 2Betd)e» üfriaí? 5ie feinbíő eben ÄriegSgefflugeaen für ges noffene ®piiaiö»erpflegung j« Uiften haben. íxíth. am 3. 3un. 809. x 2311. m » 13. £5ec. 8.3. L 3y47• ■a m 6. 3Jíar48i4. L n4i.

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