Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

2'S4 XXXVIII. Hauptstück. Wie Gesuche um Unter- stutzungsbeyträge für aus der Kriegsgefangenschaft zurück gelangte Offieiere zu verfassen sind; wie die Eingaben über Un« terstützungSbeyträge zu ver, fassen sind. Hkth. am r».Jul« 8i4. l 3740 und 3678. 9. Jan. 815. l 6. Was in Betreff rener Kriegs­gefangenen, die in Feindes Landen sich ansässig machen wollen, zu handhaben ist. Hkth. am 12 Nev.793. Wie die Präsentirung der aus der Kriegsgefangenschaft revrrtirten Mannschaft vor­zunehmen ist. Hkth, am 20. Jun. 806. » » 3i. Jan. 819. K 279, trag der Gebühr m so lange keinen Anspruch, bis sie in die k. k. Erblande zurück kom­men, und sich beym nächsten Militär-Commando gemeldet haben. tz. 11772. Die Regimenter, Bataillone und Corps haben bey vorkommenden Gesuchen um Un terstützungsbeytrage für ihre aus der feindlichen Kriegsgefangenschaft zurück kehrenden Offi- clere nur jene in Vorschlag zu bringen, welche: iftens: durch eine lange Gefangenschaft, 2tens: durch Zurückhaltung in feindlichen Spitalern einem besonderen Ungemache aus­gesetzt gewesen sind, oder 3tens: bey der Gefangennehmung einen großen Verlust ihrer Equipage erlitten haben. Bemittelte Officiere sind von Unterstützungsbeytragen ganz ausgeschlossen. §• 11773. Ueber diese bewilligten Unterstützungsbeyträge sind durch die betreffenden Regimenter, Corps und Bataillone die Eingaben dem General-Commando einzureichen, welches sodann das Totale über dieselben zu verfassen und an den Hofkriegsrath einzureichen hat. Die Rubriken in diesen Eingaben sind: istens: Rahme und Charge des betheilten Officieres. 2tens: Die Art der Gefangennehmung. 3tcns: Der Zeitpunkt der Freylassung aus der Gefangenschaft. 4tens: Aus w elcher Kriegs - Cassa die Un rerstütz ung und in »v elcher Münze sie erfolgt worden ist. tz. 11774. Diejenigen in die Kriegsgefangenschaft verfallenen k. k. Soldaten, welche aus Feindes Landen nicht wieder zurück kehren, sondern daselbst für beständig sich niederlaffen wollen, sind als Deserteure anzusehen, und auf ihre Person und auf ihr Vermögen, das sie allen­falls in den k. k. Erblanden besitzen, sind jene Gesetze anzuwenden, welche für die Militär- Deserteure überhaupt bestehen. h. 11776. Die aus der Kriegsgefangenschaft revertirte Mannschaft ist bey ihrer Präsentirung sorg­fältig ärztlich zu untersuchen, und der visitirende Arzt hat immer den Befund der fer­neren Diensttauglichkeit oder künftigen Ange messenheit eines jeden Man­nes ausdrücklich m der Präsentirun gs - L i st e beyzufügen. '••5' b) Von d en feindlichen Kriegsgefangenen. tz. 11776. Der Transportirung der feindlichen Kriegsgefangenen an ihre Bestimmung bis zur erfolgten Auswechselung liegen folgende Beobachtungen zum Grunde: a) Sollen die Transporte istens: nicht zahlreich zusammen gesetzt seyn, und hierzu nur Gesunde und Transportable genommen, die Kranken aber in die Spitäler gebracht werden. 2tens: Sollen die Transporte nicht zu gedrängt und in angemessenen Zwi­schenräumen auf einander folgen; dann 3tens: unter gehöriger Aufsicht, zur Erhal­tung der guten Ordnung auf dem Marsche und in den Quartieren, und da,' wo eS sich thun läßt, mit Beygebung eines Arztes abgeschickt werden. b) Sind immer nahmentliche Revisions-Listen genau und vollständig regimen­terweise aufzunehmen, und solche dem Transports-Führer mitzugeben. c) Sind sowohl während des Marsches, als in Quartieren, die feindlichen Officiere von der Mannschaft abzusondcrn. SBie bie S:ratiáportiru«3 her ^liegágefangenen »ec |icp ju geben bat. ipftb. am 81 i.l 1042. » n «4.3än, 8i4-L >iS unb 2ío.

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