Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von den Kriegsgefangene«. soi Hieraus entspringt für den Felddienst der Vortheil, daß es den Regimentern und Corps, bey welchen nicht alle Ausgelieferten gleich zur Auswechselung gelangen können, frey bleibt, unter den Ausgelieferten jene Individuen bis zu der Summe der Ausgewechselten auszuwäh­len , und wider den Feind zu verwenden, für welche der Felddienst den vorzüglichsten Wunsch spricht. Wie viel ausgelieferte Individuen in den auf einander folgenden Tableaup zur Aus­wechselung gelangen, hiervon erhält jedes Regiment und Corps durch das Armee-General- Commando die jedesmahlige Nachricht. x §. i»751* Die Nichtstreitenden bestimmt der zwischen beyden Auswechselungs - Comnrissionen geschlossene Tractat, und es gehören zu dieser Classe, nebst allen nicht in Reiheund Glied ausrückenden Parteyen, auch die Spiel-und Handwerksleute, so wie das Fuhrwe­sens-Personal, mtt Ausnahme der das Geschütz führenden Leute. §. 11752. So oft ein Officier in die Gefangenschaft zu gerathen das Unglück hat, wird jedes Regiment wohl thun, gleich seinen Nahmen, seine Charge, den Tag und Ort der Gefan- gennehmung der Auswechselungs-Commission anzuzeigen, welche dessen schleunige Auswech­selung , oder wenigstens Auslieferung auf Parole, zu bewirken Mittel und Wege besitzt. §. 11753. Ein Gleiches ist bey Cadetten, Unter-Officieren und bey der Mannschaft, deren baldige Zurückkehrung vorzüglich gewünscht wird, zu beobachten. Noch zweckmäßiger aber wird es seyn, wenn die gefangenen Officiere selbst, und so auch die Unter - Officiere, an die gedachte Commission aus ihren feindlichen Aufenthalts- ortern durch mehrere Briefe, weil ihr mancher nicht zukemmen könnte, sich verwenden, und euch ihr den Verwahrungort, die Stärke des Depots und aus was für Regiments- Mannschaft solches und auch die umliegenden Depots bestehen, umständlich anzeigen, um sie dadurch in den Stand zu setzen, an ihrer Befreyung wirksamer zu arbeiten. Durch die Zurückkommenden haben dann auch die Regimenter oft selbst die Gelegen­heit , von dem Aufenthalte und Schicksale ihrer noch im Feindlichen sich befindenden Gefangenen Nachricht zu erhalten, und die Ranzionierungs-Commission hiervon in die Kenntniß zu setzen. §. 11?54. Die Officiere und die Mannschaft müssen belehret werden, daß sie in der Gefangen- .schaft bte feindliche Verpflegung nicht nur annehmen, sondern, wenn ihnen solche un­richtig oder gar nicht verabreicht werden sollte, sie sich mit Anständigkeit bey den feindlichen Commissariaten oder Civil-Inspeeteuren darum melden sollen. . 5. 117 55. Wenn die feindlichen Depots -Inspecteure die gebührende Verpflegung durchaus ver­sagen, haben die Officiere von ihnen ein Certificat darüber, daß ihnen aus mehrmahlige Meldung nichts verabreicht worden sey, zum nothwendigen Abrechnungsbelüge zu verlangen, und mitzubringen. §. 11756. Die zurück langenden Kriegsgefangenen, wenn sie zu entfernten Regimentern oder Corps gehören, sind künftig nicht eher zu ihren angeblichen Regimentern oder Corps abzu­schicken, als bis von letzteren über bte Wahrheit ihrer Angabe die Bestätigung eingelangt ist, indem widrigen Falls die Schuldtragenden unnachsichtlich zum Ersätze der dem Aerarium durch die voreilige Abschickung solcher zurück langenden Kriegsgefangenen verursachten Unkosten verhalten werden. §♦ 11757­Es können die von aus der Kriegsgefangenschaft gelangenden Officieren in Anspruch ge­brachten Forderungen nur dann ausbezahlt werden, wenn mit der kriegführenden Macht bte Band x. 64 * wer die Nichtstreitenden zu classificiren hat, und welche Parteyen darunter zu zählen stnd; was das Regiment zu veran­lassen hat, so oft einOfflcier in die Gefangenschaft geräth ; ferner, was es bey Kadetten, Unter-Offtcieren und bcy ver Mannschaft zu veranlassen bat; was die Parteyen zu beobach­ten haben, um sie eher in dis Befreyung setzen zu können; wie ssch die Officiere und die Mannschaft hinsichtlich der Verpflegung in der Kriegsge­fangenschaft zu benehme» ha­ben; was die Qfßeiere zu beob­achten haben, wenn die feind­lichen Depots - Jnspecteure ihnen die gebührende Verpfle­gung versagen. Hkth. am 11. Sep. Boy. I ig58. Behandlung der zurück lan­genden Kriegsgefangenen. Hkth. am 6. Ücf.Biti. K 3633. Gebührsforderungen von kriegsgefangenen Individuen sind blS zu erfolgter Abrech­nung in die Vormerkung zu nehme»;

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