Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
t36 XXXVII Hauptsiück. VI. Abschnitt. Abfuhr -kS für 6uő Bi«h gtlöfeíen Kaufschillings zur PrsvkNtcn'Eaffa; Nr. z. Abzüge von dem Kaufschiltinge; Entschädignngsrosien f welche Belohnung demjenißen zu Thcil wird der ein herum irrendes Vieh auffängt, und ts überliefert. H^th. flmi5.3un-8o9. B 1779. Pflege und F-ütterungski)- stenHkth. am >5. Jan. 8o9. B 1779. » » i4.©i|äv8i i. B :tjo5. Z. 11488. Von dem für das veräußerte Vieh gelöseten Kaufschillinge werden, nachdem zuvor dem Käufer bey Erlegung desselben zu bedeuten ist, daß er, gegen Ersatz des Kaufschittings, durch sechs Wochen zur Zurückstellung des Viehes an den allenfalls sich meldenden Eigenthü- mer verbunden bleibe, die in dem nächstfolgenden Paragraphe bestimmten Unkosten abgezogen, und diese gleich im Feilbiethungs - Protokolle von der Haupt-Summa abgeschlagen. Der nach diesen Abzügen bleibende Rest des Kaufschillings wird, wenn die Veräußerung beym Stabe geschah, gleich nach Vollendung dieses Geschäftes; wenn sie aber bey der Compagnie vorgenommen wurde, bey Gelegenheit der nächsten Contributions - Abfuhr mittelst des (nach der Anlage Nr. 2 verfaßten und gefertigten) Feilbiethungs-Protocolles zwr Proventen-Caffa abgeführt. tz. 1148g. Die Beträge, welche aus dem Kaufschillinge, oder, wenn der Eigenthümer des Viehes bekannt ist, von diesem bestritten werden, sind dieEnrschädigungskosten, der Einbringungslohn, die P f l e g e - und F u t r e r u n g s k 0 st e n, und der íréi* der-, dann Ausrufungsloh n. k §. 11490. Wenn das entlaufene Vieh auf fremdem Gute und Boden Schaden verursachet hak, und dieser durch die Dorfsältesten in Gegenwart des Stations- Commandanten abgeschätzt und bestätiget worden ist, so kann der Elgenthürner des beschädigten Gutes den Ersatz seines Schadens nach der Schätzung fordern. §. n/591. Für denjenigen, der ein herum irrendes Vieh auffängt, und es dem Eigenthümer- oder Stations- Commando überliefert, wird ein Einbringungs lohn von dreyßig Kreuzern W. W. für ein Stückgroßes Hornvieh, Borstenvieh, Pferd oder für einen Esel, und von fünfz e hn Kreuzern für ein Stück kleines Hornvieh, Füllen, Schaf oder für eine Ziege ausgemessen. §. 11492. Auf die Zeit von achtzehn bis ein und zwanzig Tagen, welche von der Einbringung bis zur Feilbrethung des Viehes läuft, ist der Gemeinde oder dem Haufe, welches die Pflege und Fütterung des Viehes besorgt, dasselbe aber seiner Beschaffenheit wegen auf keine Art benützen konnte, die Anrechnung der Kosten gestattet. Diese werden vom ersten Oktober bis letzten Aprrll für ein Stück großes Hornvieh, Borstenvieh, Pferd oder für einen Esel täglich mit neun Kreuzern W. W-, für ein kleines Stück Hornvieh, Fohlen, Schaf oder für eine Ziege täglich mit vier und einem halben Kreuzer fest gesetzt; vom ersten May bis letzten September aber hieran nur die Hälfte passiert, weil die Nahrung des Viehes während der Sommerszeit größten Theils in 'der Weide besteht, für welche weder die einzelnen Granzer, nach die Getneinden, eine weitere Vergütung besonders fordern dürfen. Sobald das Vieh seiner Natur nach irgend einer Benützung fähig war, so können gar keine Pflege - und Futterungskosten für dasselbe angerechnet werden. Dieses Ausmaß auf Pflege und Futterungskosten rstalsM ax im u m zu betrachten, welches zwar nicht überschritten werden darf, wohl aber gemindert werden muß, wenn noch den Local-Preisen des Futters ein minberer Betrag bte zureichende Entschädigung gewähret. In diesem Falle ist auch nur die mindere Entschädigung von dem bey der Licitation erlöseren Betrage in Abzug zu bringen. Die Ausmittelung des minderen Entfchadigungsbetrages ist ein nach den Local-Verhältnissen abzumessender Gegenstand des Regiments-Commands's mit Jntervenirung des re Wicirenden Feld - Kriegs -Commissariatä.