Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

XXXVII. Hauptst. VI. Abschn. Behandlung d. herum irrenden entlaufenen Viehes re. >33 VT. A b s ch n i L t. Von der Pfändung und Behandlung des herum irrenden entlaufenen Vie­hes in der Militär -Granze. §. 114O8. Zur Verhütung des vielen Schadens amf den Feldern soll tn der Re­gel kein Vieh von was im mer für einer Gattung im Freyen ohne Hirten geweidet werden. Die Compagnie- und Stations-Comrnandanten haben hierauf strenge zu halten, und es sind die Gemeinden, oder, nach den vorliegenden Local - und Wirthschaftsverhältnijsen, mehrere Granz- Haus - Communionen zur Haltung gemein­schaftlicher Hirten, zur Besoldung derselben durch Beyträge, welche nach Anzahl des Viehes auszumitteln sind, dann zur Aufstellung eigener Feldhüther, durch einwirkende Vorstellungen aufzufordern. §. 1 i 369. Um die Sicherheit eines jeden Elgenthüurers nach den allgemeinen Polizey-Vorschrif­ten noch fester zu begründen, deßgleichen um die Saatfelder gegen das Eindringen des Vie­hes, so wie auch gegen daS Entlaufen und Entfremden desselben zu verwahren, sollen die Saatfelder und I n d u st ri al - G r ün d e mit Graben, Erdaufwürfen und mit lebendigen, oder, wo dieses unthunlich wäre, mit den in Ungarn und dort Lan­des gewöhnlichen, aus Weiden geflochtenen, dauerhaften Zäunen, besonders da umgeben werden, wo sich Straßen und Huthweiden an oeit Grundstücken befinden. §. 1 »47°­Eine Ausnahme von dem ausgesprochenen Grundsätze, daß nahmlich kein Vieh von was immer für einer Gattung im Freycn ohne Hirten geweidet werden soll, findet nur in dem einzigen Falle Statt, wenn jemand sein Vieh auf seinem eigenen Grund und Boden wer­den laßt, ober auf eine andere Art dafür Sicherheit verschaffet, daß das weidende Vreh keinen Schaden auf einem fremden Gute anrichte. §. 11471­Alles Vieh, welches, außer dem erwähnten Falle, ohne Hirten angetroffen wird, soll, wem es immer auch angehörig seyn mag, zur Pfändung eingetrieben werden. §. »1472. Derjenige, der das Vieh eintreibt, ist verpflichtet, dasselbe in dem nächsten Orte der Gemeinde-Obrigkeit zu übergeben, und gewiffenhasr anzuzeigen, wo er das Vieh, und ob er es in einem Feldschaden, und in welchem er es betreten habe, wo so fort die Obrigkeit dafür zu sorgen hat, daß der Eigemhümer des eingetriebenen Viehes ausfindig gemacht, und der etwannige Feldschaden unverzüglich durch sachkundige, in der Rechtschaffenheit bewahrte Schatzungsmanner und Ortsalteste, in Gegenwart des Stations- Commando's ausgenom­men werde. §. 1 i4?3. Das Vieh, welches im Feldschaden betreten wird, soll unter keinem Vorwände getödtet, dagegen aber das Verjagen durch anpaffende Gewalt, so wie die Pfändung desselben, ein­geleitet werden. Kann sich sonach des in den Saatfeldern oder in anderen Industrial-Gründen betretenen Viehes nicht habhaft gemacht werden, so ist, wenn es sich um Schadenersatz handelt, eben dieser Schaden durch Zeugen von dem Compagnie - Commando oder Regiments-Gerichte gel­tend zu machen. §. 11474. Die Pfändung kann auch vorgenommen werden, wenn Vieh, obgleich nicht hirtenlos, im Feldschaden betreten wird, was auch auf jene Falle Bezug hat, wo Fuhrleute oder Vieh­•Ohne Hirten soll kein Vieh geweidet werden; Umzäunung der Saatfelder uns Industrial -Gründen nur <iuf eigenen Gründe« findet die Viehweide ohne Hirten Statt; Pfändung des Viehes, Anzeige und Kundmachung des gepfändeten Viehes. Hkrh. am 11. Leb. 6,3. n 444» Vieh, welches im Feldschaden betreten wird, darf nicht ge­taktet werden. Hkth. am 5. Dec. B 377«. Wann das nichr lückenlose Vieh gepfändet werden kann;

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