Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)

Von der Waldordnung. 121 §. 11467. Als Controller und Ober leite r der Waldgeschäfte ergeben sich dessen Pflichten aus gegenwärtiger Waldordnung von selbst. , Vorzüglich hat derselbe die Waldungen der ihm zugewiesenen Regiments - Distrikte alle Jahre Ein Mahl zu visitiren, alle bey derselben dieser Waldordnung zuwider laufenden Ge­brechen an Ort und Stelle entweder sogleich abzustellen, oder, wenn hierzu die Mitwirkung des Regiments nethwendig wird, hiervon dem Regiments-Co.mmando zur Abstellung die Anzeige zu machen. Eben so ist es auch dessen vorzügliche Pflicht, das Wald - Personal tn allen wissenschaftlichen Forstgegenständen eines Besseren zu belehren; daher auch gesammtes Wald-Personal dem Wald-Director den schuldigen Gehorsam zu leisten verbunden ist. Auf die Conservation und Reinlichkeit der Waldungen, deren Cultur - Beförderung, Besamung, so wie auf die Schonungen, Wald - Planragen, und auf den Holzverschleiß Harderselbe besonders zu sehen, und sich alle Mühe zu geben, solche zu befördern, und die allenfallsigen Hindernisse zu heben. Nicht minder hat derselbe alle Waldbereiter, Förster und Waldaufseher, welche in Vor­schlag gebracht werden, zu prüfen, und gleichwie der Wald-Director sich in loco der Glänz - Brigade angestellt befindet, so sind demselben die von den Regimentern einlangen­den, das Waldwesen betreffenden Berichte, Vorschläge und Anträge zur Erstattung des Gut­achtens oder seiner Wohlmeinung zu communiciren, und so auch alle monathlichen Rapporte mitzuthcilen, welche derselbe, wenn sie vorschriftsmäßig verfaßt sind, zu revidiren, so wie gegentheilig feine Anmerkungen denselben schriftlich beyzulegen hat. Die Gränz - Brigaden sind verpflichtet, alle von dem General-Commando herab lan­genden Verordnungen, welche Waldgegenstände, so wie das Wald-Personal betreffen, ihm mitzutheilen, und alle diese Gegenstände mit dem Wald - Direktor gemeinschaftlich zu ver­handeln; daher auch derselbe bey den Brigade-Sessionen beygezogen werden muß. Ein unausgesetzte- Augenmerk hat er auf die Conduite , auf das Betragen und auf den Aufwand des an ihn angewiesenen Wald-Personals, dann ob die Harmonie desselben mit den Gränzern und Provincialisten oder Cameral-Unterthanen für den Dienst nicht nachthei­lig sey, oder werden könnte, und ferner daraufzu richten, ob das Wald-Personal seine Pflichten durch alle Theile erfülle; ob es hierin nicht beirret werde; dannob der erste Waldbcamte sei­nem Amte mit Würde vorstehe, sein Ansehen und seine Rechte zu behaupten wisse, und in allen seinen Dienstverrichtungen gerecht, uneigennützig und für das Beste des Staates handle. Ferner hat derselbe bey den Visitationen i^nau zu beobachten, ob alle in dieser Wald­ordnung vorgeschriebenen Protokolle und Vormerkungsbücher gehörig geführt werden; ob in dem waldämtlichen Archive die so nothwendige strenge Ordnung herrsche; ob und in wie fern sich der erste Waldbeamte mit der verbothenen Einnahme der verschiedenen Waldgefälle be­fasse, und ob die Vormerkung über die Waldftrafgelder richtig geführt werde; ob dem ersten Waldbeamten keine Saumseligkeit zur Last falle, um deren allseitige Einsichten derselbe das Regiments-Commandv dienstlich anzngehen hat. Jeder Wald-Director ist verbunden, über den Befund seiner jährlichen Visitation durch den Weg der Brigade die u m st a n d l i ch e Relation dem General-Commando zu erstatten. Die Brigaden haben diese Relation zu prüfen, sofort im Einvernehmen mit dem Wald- Director dasjenige, was zur Abhülfe führt, und in ihrem Wirkungskreise liegt, also­gleich zu verfügen, und von dem bereits Veranlaßten bey Ueberreichnng der Relanon die Anzeige zu erstatten. Auf den Fall, daß der Wald-Direktor in seinen Amtshandlungen beirret werden, und in der Brigade jene Unterstützung nicht finden sollte , welche das Beste des Dienstes und der Nutzen des Staates erfordern, so ist er verpflichtet, hiervon dem General-Com,nando die An­zeige zu erstatten, welches auch dann zu geschehen hat, wenn die Brigade und das Feld-Kriegs- Commissariat eines Gegenstandes wegen mit dem Wald-Direcror nicht einerley Meinung wären, x, 31 Í8űr$üg:iíl)e am 24. <(pr. 787. * » 19. Oi 1, B 212,

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