Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 10. (Wien, 1821)
tar XXXVII. H-Uptstück. IV. Abschnitt. der Schrankcnziehcr; fahrenden Granzeinwohnern die Mauth - Botteten gegen Erlag des Wegzolles einzuhandigett, die empfangenen Gelder mit Ende jeder Woche gegen Quittung in die Proventen - Caffa abzuführen, sofort mit Ausgang eines jeden Monathes dem Magistrate, welcher dieBolleten von dem Schrankenhüther erhalt, und dieselben mit dem Geldempfange combinirt, die Rechnung zu legen. §. 10996. Die Schr an ken zieher sollen sowohl bey Tag als bey Nacht den vorbey Passierenden die Weg-Bolleten abnehmen, und sie zu Ende jeder Woche dem Magistrate einhändigen. §. 10997. Der Seidenzucht-Aufseher muß ein Mann von gutem moralischen Charakter, in der Seiden - Cultur geprüft, und hierüber mit legalen Zeugnissen versehen seyn. Er hat in der Communität die Cu'tur der Maulbeerbäume zu befördern, die Haltung der Seidenwürmer und die Erzielung der Seiden - Galetten zu lehren, ihre Kinder in der Spinnerei), wenn ein Spinnhaus vorhanden ist, zu unterrichten, die Gatteten zu erkaufen und verarbeiten zu lassen. Er muß die eingehenden Gelder wöchentlich zur Proventen-Cassa gegen Quittung abführen, und sofort mit Ausgang eines jeden Monathes dem Magistrate die Rechnung über den Geldempfang und über die Ausgabe legen, die Seiden-Requisiten in gutem Grande erhalten, und überhaupt alle in die Seiden - Cultur einschlagenden Gegenstände nach Vorschrift deS Magistrats besorgen. §. 10998. Zur besseren Emporbringung der Seidenzucht in den Gran; - Communitäten, und um die freye Concurrenz der Privat-Unternehmer zu vermehren, wie auch dadurch den Absatz der Galetten und Seide von Seite der Einwohner, welchen die unumschränkte Freyheit, ihre Erzeugnisse, an wen sie wollen, abzuliefern, zusteht, um vortheilhafte Preise sicher zu stellen, müssen derlcy Unternehmer besonders solche, welche die Galetten in großen Partien und mit thunlichster Begünstigung des Verkäufers einlösen, in Allem unterstützt werden, was nur immer zur beschleunigten Erreichung des gewünschten Zweckes dienen kann. Hierher gehört vorzüglich die sichere Aufbewahrung, und Abziehung der eingehandelten Galetten; es muß daher die zweckmäßige Einleitung getroffen werden, daß beriet; Unternehmer die einge- löseten Galetten in den vorhandenen Spinnhäüsern mit Ueberlassung der Keffel und Spinn- Maschinen auf die Zeit der Manipulation ruhig abziehen können; jedoch ist bey Vertheilung der Kessel und Spinn-Maschinen vorzüglich der Bedacht darauf zu nehmen, daß derjenige, welcher eine größere Quantität Galetten einlöset, auch mehrere Kessel und sonst dazu gehörige Requisiten, ohne jedoch die übrigen Concurrenten davon auszuschließen, benützen könne, sofort die Einleitung zu treffen, daß nicht einer den anderen in der Manipulation hindere, und dadurch die Concurrenz der Käufer vermindert werde. Obliegenheiten des Wald- auffthers; §. 10999. Der Waldaufseher muß von guter Condmte seyn, wenigstens die ersten Grundsätze der Forstkunde inne haben, vernachlässigte Waldungen zum Aufkommen zu bringen, und nutzbare Forste in die gehörigen Schläge einzutheilen wissen. Er hat alle Wochen drey Mahl die Communttäts - Waldungen zu visitiren, bey den jährlichen Holzschlägen zugegen zu seyn, und solche nach der in der Granze bestehenden, im fünften Abschnitte des sieben und dreyßigsten Hauptstückes abgehandelten Waldordnung, zu veranlassen, dann über das Holz, welches geschlagen und ausgeführt wird, eine Specifica ti 0 n zu verfassen, und dem betreffenden Magistrate einzureichen. Außer dem, daß er dem Wald - Director, als seinem besonderen Vorgesetzten, unterstehet, ist er auch, in so weit es seinen eigentlichen Dienst und seine Aufsicht in den Waldungen betrifft, an den Cc-nmunitäts-Magistrat angewiesen. öe$ ©eiDenjud?f-'?fuffcl>erá. íjftp.ítm 20. ©cp. 788. b 1319* SSeofirtcfcfuiijjcn, um Durd, 3)n»iU * Unternehmer Den Hb* fafj Der ©eiDen; (Paletten jU beförDern. i'fth.atit >4- lipr. 804. Bu3*. >1 » 37, 808, B 719.