Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

84 XXXVI. Haupt st ü jck. II. Abschnitt. Von dem Feld-Superiorate. Zweck íerfcíítM. Hkth. am 8.3ul. 775. N 2824 und 2649. * » 3. März 6v3. Bisitations-Reise». Hkth. am 8.3ul. 77S. N .824 und 2849. Üedernahme der Regiments, Pfarrbücher. Hkth.am 8.Oct. «<o.Di>8>5. »» » 3. 3tOV. 813. E 6i51 „ » - 27. Set. 815, £6696. Obliegenheiten der Feld- Guperiorc hinsichtlich dieser Pfarrbüchex. Hlth.aw 8. Oct. Rio. D 5815. r> „» 3. Rov. 813. E 5 i5;i. , » »> 37. Sei. 8r5. JE 5696. Wohin sich die Parteyen nach deMAusmarsche Ser Trup­pen um die Trau Tauf- oder Todceuscheine zu wenden ha­ben, '•» • Hkth. am 8, Set. 810. D 58i5. Pflichten des Feld - Supe- norS im Fclve. Hkth. am 7.Feh. 77«. L » » 1. Rep. 797. K 390». WaS mit den Pfarrbücher» der aufgeloseten Truppengat­tungen zu geschehen hat. Hkth. am 6. Zcb. 810. E 36o, » » 1 o. Sti« 815. E 6186, t. 9661. Der Zweck dieser F e l d - S u p e r i 0 r a t e ist, daß die Feld - Superiore nach Form der Civil-Diöcesen gleichsam als Dechante oder Erzprrester die geistlichen Geschäfte in ihrem Umkreise leiten, über das Benehmen der Feld - Capellane, und ob diese in Allem ihrer Schuldigkeit Genüge leisten, wachen, von erheblichen Vorfällen, welche keine Haupt-Disposttionen betreffen, und in Rücksicht der nöthigen Vorsorge für die Trupen von keinem besonderen Interesse für das General-Commando sind, sondern lediglich die Besor­gung des Detarls bezielen, dem Feld - Vieariare Nachricht geben, und die allenfalls nöthigen Weisungen einhohlen sollen. tz. 9662. Die vonden Feld-Superioren vorzunehmenden V i si t a t i o n s-Re i se n müssen mit dem geringsten Kostenaufwande bewirkt werden. §.<)653. Bey einem Ausmarsche d er Regimenter und Corps, hat der Feld- Superior jener Provinz, von welcher der Regiments- Eapellan zur Militär - Seelsorge pra- sentirt wurde, alle Pfarrbücher desselben, ohne Ausnahme, mit einem eigenhän- digen Verzeichnisse des Regi men ts-Ea pe l lau s über die Zahl und Gattung der Protokolle, zu übernehmen, und diese Uebernahme thärigst zu betreiben, weil beyde Parteyen gleich verantwortlich sind, wenn sie.nicht Alles, was an ihnen liegt, zur Erfüllung dieser Vorschrift beytragen. §. 9654. Um zu einer Uebersicht von der Beschaffenbeit der Pfarrbücher zu gelangen, sind die Feld - Capellane angewiesen, jährlich, mit den summarischen Ausweisen d e r G e- trauten, Getauften und Gestorbenen, auch die .Anzeige über den Stand ihrer Amtsbücher zu erstatten. Wenn diese Anzeigen eingelangt sind, so haben die Feld -Superiors ihr Augenmerk darauf zu richten, daß jeder Vorgefundene Verlust oder jede Beschädigung alsogleich geahn­det, und auf den noch möglichen Ersatz gedacht werde; auch können sie sich daraus di-e n o- thigenVerjeichnisse verfassen, um schon in voraus zu wissen, welche Zahl und Gattung der Protocolle sie bey einem vorfallenden Ausmarsche von jeder Truppe zu übernehmen haben. §. 9655. In so wen es während eines Krieges auf die Ausfertigung en von Trau-, Tauf-nndT odte nscheinen aus den zurück gebliebenen Regiments-Protocollenankommt, so hat sich die betreffendeParteyan daöLandes-Feld-Superiorat zu wenden, welches die ver­langten Documente ohne Bedenken auszufertigen angewiesen ist. §. 9656. Wird ein Feld-Superior selbst in das Feld beordert, so ist er bey der Armee nichts Anderes, als was ein anderer Geistlicher bey einem Regimente oder Corps ist; er verrichtet den Gottesdienst im Haupt-Quartiere mir dem ihm beygegebenen Gehülfen nach Befehl des eommandirenden Generals, wie nicht minder alle sonstigen Obliegenheiten. Die sämmtlichen Feld-Capellane stehen unter ihm, und er selbst muß darauf sehen, daß der Gottesdienst ordentlich verrichtet, und die Religion aufrecht erhalten werde; er hat demnach die unterstehenden Regiments-Feld-und Spirals-Capelläne zweckmäßig zu beleh­ren, die nachlässig befuydenen aber zu ihrer Schuldigkeit zu verhalten. $. 9657. Wenn Trupp enk 0rp er aufgelöset werden, so hat der Feld-Superior des Landes gleichfalls die Pfarrbücher zu übernehmen, und solche durch drey Jahre, von der Zeit der erfolgten Auflösung an gerechnet, zur Berichtigung der dringend»-

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