Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

Von dem Schulwesen in der Militär-Granze. 71 5. 9603. Die Lehrer und Gehülfen, welche überzählig ausfallen, und die, wie im H. <)594 gesagt wurde, nicht in die Wirklichkeit eingebracht werden können, sind bey sich ergebenden Oeffnungen entweder als Fouriere, oder bey den Contumazen und Communi- taten anzustellen, und behalten bis zu ihrer Unterbringung ihren dermahligen Gehalt. Um ihre Einbringung zu bewerkstelligen, sind dem Hofkriegsrathe Vorschläge (nach dem Formu­lare C) zu unterlegen. §. 9604. Die Schullehrer sind nur dann in den Pensions-Stand zu übernehmen, wenn sie ununterbrochen beym Schulwesen dienten; wenn sie aber früher beym Militär stan­den, so sind sie bey ihrer Dienstesuntanglichkeit nach der bekleideten Militär - Charge zu behandeln, es muß daher in jeder Superarbitrirungs-Liste genau angemerkt werden, ob er vorher beym Militär gedient Habe, oder nicht. h. 9605. Wenn ein Oberlehrer vermöge aufhabender Defecte einem Amte nicht mehr in der Art vorzu stehen vermag, wie es der Schuldienst und die Bildung der Jugend erfordern, so ist derselbe, nach vorher gegangenem Superarbitrium, in die nor­malmäßige Pension zu übernehmen, welche ihm aus den Granz- Proventen des betreffenden Regiments zu erfolgen ist; doch muß derselbe volle 25 Jahre ununterbrochen fortgedient haben, wofür die Arbitrirungs - Commission, und vorzüglich das respieirende Feld -Kriegs -Com- miffariat zu haften hat, weil die Pension nach der Anzahl der Dienstjahre bemessen werden muß. Die Superarbitrirungs-Liste ist (nach dem Formulare D) zu verfassen. §, 9606. Die Mädchenlehrerinnen sind nur dann erst in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie nach vorher gegangener Superarbitrirung, Alters und Gebrechlichkeit halber, ihrem Dien­ste vorzustehen, und sich ihren Lebensunterhalt zu erwerben, für gänzlich untauglich befun­den werden; da sie aber mit den Schullehrern nicht tn gleicher Categorie stehen, so ist für dieselben bloß eine tägliche Provision von 8 bis 12 Kr. auSzuwerfen, wozu beym Hofkriegs­rathe um die Bewilligung einzuschreiten ist. tz. 9607. Die Schul - Direktoren dann die Lehrer mathematlscher und Nor­mal-Schulen sind, ohne Rücksicht, ob sie fortan bey den Schulanstalten gedient haben, oder vorher in einer Militär-Dienstleistung gestanden sind, in Fallen, wo es sich um ihre Pensionirung handelt, nach dem für Staats - Beamte vorgeschriebenen Normale zu be­handeln. DieZchullehrennnen habe» bey anerkannter Uiuauglichkeit eine Provision zu erkalten. Hkth. am 29. Iun.»! i.b Sozi. » » 19. Apr. 815. B 1976. w * io,2fng. 8i5. B 3481. » »> l. 2ul. 817. B rLyö. Pensionirung Ser Gchul.-Dr- rectore». Dann Ser mathema­tischen und Normal - Schul­lehrer. Hkth.am ".Mär»807,b -43. §. 9608. Wenn die Schu bl e hr ers - Witwen sich noch selbst ihr Brot zu verdienen im Stande sind, so ist für dieselben um eine Abfertigung, sind sie aber vermöge Altersschwäche oder sonstiger Defecte zum hinlänglichen Verdienste für ihren Lebensunterhalt nicht mehr ge­eignet, um eine Provision oder Pension einzuschreiten. §. 9609. Zum Besuche der Normal - Schulen sind nicht mehr Knaben zuzulassen, als für Unter-Officiere, Fvuriere und andere Stellen sowohl in den Regiments-Bezirken, als bey den Communitäten, und zum geistlichen Stande nothwendig sind; deßhalb müssen, um dem Ackerbaue die erforderlichen Menschen nicht ohne Noch zu entziehen, vorzüglich die Officierö-Söhne und aus den vermoglicheren mit vielem Personale versehenen Gränzhäu- sern solche Knaben, die guten Wachsthum haben, ausgewählt werden, damit bey keinem Diegimente eine übermäßige Zahl Schulknaben ausfalle. 25cttc&men ömfiifj'tiid» bet üi’er$äljrigen unö fcüifen. iB. Oct. 792. B 190S «UD 3906. c. 35cobrtrf)tutig 6en <penfieri* rung Ser ©cfcutie&rer. am j-6. Sec. 803. i) 3739. 'Pcniicnivun.5' Der £>i>etle?>; rer. fyftfy, am t, 2?i4rj8n. B 696. Zf&fertigung Der ©djuiicf»; rers; SEGittren. am 4- €>ct. 780. b 1813. * n 7. 3id. 781. Bi 36 t, 2Daá für @rät;jFria6w ji<m 5öefud)e Der iTTormai s ©dju.^ len jUiulajTfn finD. £Ff!j. am -3. Sit. 792. n 2 90 3

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