Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
226 XXXVII. Hauptstück. II. Abschnitt. Was zu beobachten ist, wenn ein Regiments - oder Compagnie - Eommandant mit den Anträgen des Geschäftsteiters nicht einverstanden ist. Hkth.am 3. MärzLoZ. » » 3o. May 807. ’> * 3o. Marz 806, B 671. Benehmen, wenn der Gränz- venvaltungs-Lfficier dem zeitlichen Commandanten der Feld-Compagnie im Range oder Charakter vorgeht. Hkrh. am > 4. Dec. 808. B 4788. Von der durch den Obersten und Regiments-Commandanten , dann Stabs-Officier vor- zunch,„enden RcZiments-Disi- tfltion; richcs Verfahren seines eigenen Geschäftleiters mit den betreffenden Geschäfrslei-. tern zugleich gegen die Vorgesetzten Behörden in so fern verantwortlich, als sie diese Handlung auf irgend eine Art verhüthen, auf der Stelle verbessern, oder wenigstens, wenn auch nicht für den Augenblick ungeschehen machen, doch für die Zukunft verhindern konnten. §. 10240. Sollte der Fall eintreten, daß ein Regiments - oder ein Compagnie - Commandant mrr den Anträgen des Geschäftsleiters nicht einverstanden wäre, und dem Gegenstände eine andere Richtung geben, ihn auch, ungeachtet der VortragSgründe des Eeschäftöleiters, anders behandelt wissen wollte, so ist solches der Vorgesetzten höheren Behörde zur Entscheidung zu unterlegen; wenn aber Gefahr mit dem Verzüge der Vollziehung verbunden ist, und wenn es sich in dem vorliegenden Falle um einen für den Staat und Dienst abzuwendenden evidenten Nachrheil und nicht um Correctionen im Style, oder solche Formalitäten handelt, welche der Wesenheit nicht schaden, so hat zwar dasjenige zu geschehen, was der Oberste und Regiments - Commandant, welcher jedoch auf alle übrigen üblen Folgen und Nachtheile pflichtschuldigst aufmerksam zu machen ist, anordnet; jedoch ist der Geschäftsleiter schuldig, in derley Fällen die Anzeige dem Vorgesetzten Regiments - Commando, die Geschäftöleiter beym Stabe aber der Truppen - Brigade oder dem General-Commando selbst, unter Darstellung des Factums tmb der für sich habende Gründe, zu erstatten. §. 10241. Uebrigens ist der mit wirklichem Officiers- Charakter versehene Granzverwaltungs - Officier nur einem demselben mit Charakter oder Range vorgehenden Compagnie - Coinmandantetr die vo'rgeschriebene Parition zu leisten schuldig. Wenn daher bey einer Compagnie der GränzverwaltungS - Officier von einem höheren Charakter oder älter im Range wäre, als der zeitliche Commandant der Feld-Compagnie, so hätte in einem földjén Falle der GränzverwaltungS - Officier zwar alle ökonomischen Geschäfte gemeinschaftlich mit bem letzteren zu besorgen, unb wenn sie sich in der Schlußsassung nicht vereinigen könnten, die Anzeige darüber an das Vorgesetzte Regiments-Co»nmando zu erstatten; es müßte aber in diesem Falle dasjenige geschehen, waS der im Range vorgehende GränzverwaltungS - Officier anzuordnen fände, so wie dieser auch in einem solchen Falle alle Berichte an Vorgesetzte und Weisungen an Untergebene in ökonomischen Geschäften zu unterfertigen hätte. Dagegen dürfen die Gränzverwaltungs - Officiere in die Angelegenheiten der Feld-Compagnie, folglich auf Abrichtung der Mannschaft und sonstige rein militärische Gegenstände, in keinem Falle einen Einfluß nehmen, sondern haben solchen unbedingt den zeitlichen Com- mandanten der Feld-Compagnie zu überlaffen. §. 10242. Bey der großen Verantwortlichkeit, welche dem Obersten und Compagnie-Commandanten eines Gränz - Regiments über alle Verwaltungszweige obliegt, bey den rücksichtswürdigen Verhältnissen, welche sich aus den nachbarlichen Berührungspuncten von außen, im Inneren aber aus den mehreren Religions-Genossenschaften, aus dem Handelsverkehre, den. GesundSheitSzustande herieiten, wird eines Theils, um versichert zu seyn, ob jedes an- gestellte Individuum seine Pflichten im strengsten Sinne erfülle, und nicht weiter greife, anderen Theils, um jeder Bedrückung der Granzer vorzubeugen, oder wenigstens nicht lange unentdeckt und unbestraft zu lassen , unbedingt nothwendig, daß jeder Regiments - Commandant wechseliveise mit den ihm beygegebenen Stabs - Officieren, dann mit Zuziehung des Gränzverwaltungs-Hauptmannes seinen Regiments-Bezirk dergestalt durchreise, daß jeder Granzort wenigstens jährlich ein Mahl betreten und besucht werde. Der Regiments - Commandant oder Stabs- Officier hat bey dieser Gelegenheit sowohl mit den Eränzern selbst in corpore, als auch mit Einzelnen ohne Beyseyn eines andern Officiers