Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

LL Die Privat - Diener der Of- ficiere haben die Kost gegen Erlog des Menage - Geldes zu erhallen. 4)kth. gm 29. März 8 »2.1 1656. Obliegenheit des Führers. Hkth.am i.5e6. Sie. w in. 5» » 2. Nov- 3»5. I 6281. Wache für das Institut. Hkrh. am 1. Zeb. Vo. w 1 >.. tzoidenthaltung des Stan­des der Knaben. Hkthain 1. Feb. 8>v. w Standes > Protocokl. Standes-Rapport. Standes-Tabellen. Ilit. A. Wohngebäud e für das 3n- linttj Wegen ihres Dienstes im Erziehungshause haben diese Leute keine besondere Zulage zu erhalten. Das statt eines Gemeinen zum Kochen allenfalls verwendete Soldatenweib kann dabey ihre Nahrung unentgeldlich finden, ein besonderer Lohn aber kann ihr nicht gegeben werden. §. 9416. Da die in bem Regiments - Erziehungshause comrnandirte Mannschaft die Kost gegen Erlag des Menags-Geldes aus bein Institute zu erhalten hat, so haben auch dir Privat- Diener eines in einem Erziehungshause angestellten Officiers, wenn sie anders bey bet betreffenden Compagnie nicht in Menage leben können, die Kost gegen Erlag des Menage- Geldes aus dem Institute zu erhalten. tz. 9417. Der in bem Erziehungshause angestellte Führer hat unter der Leitung d-es Jnspections- Officiers die Wirthschaftsangelegenheilen zu besorgen; er muß daher i»n Schreiben und Rech­nen wohl geübt und ein treuer verläßlicher Mann seyn. Derselbe hat vom Institute keine Kost zu erhallen, dagegen aber den Fleisch- und Sheuerungsbeytrag, wenn einer bewil­liget ist, anzusprechen, da er sich von feinem Tractamente zu verkosten hat. tz. 9418. In wie weit zur mehreren Sicherheit ober zur Handhabung her inneren Disciplin noch eine besondere Wache fiír das Institut nöchig sey, dieses bleibt dem Erineffen des Regiments-Commandanten überlassen. Im Falle eine solche nöthig gefunden wird, muß das Service für dieselbe vom Erziehungshause beygeschafft werden. tz. 94.9. Der Stand der in den Regiments - Erziehungshausern befindlichen Soldatenkriaven und die mit demselben von Zeit zu Zeit sich ergebenden Aenderungen muffen stets in gehöriger Evidenz gehalten werben. Jedes Regiments - Erziehungshaus hat daher über alle in demselben befindlichen Knaben ein ordentliches Standes-Protokoll ober Grundbuch zu füh­ren und zu unterhalten. Außerdem muß täglich dem Regiments-Lommandanren vom Institute ein S tan-- deS-Rapport übergeben werden. Der Regiments-Commandant übersendet alle Viertel-Jahre eine nach dem Formulare A verfaßte und vom respictrenden Kriegs - Com missär mitgefertigte Stand es- Ta belle an den Hofknegsrath. Der Zuwachs muß mit den iin §. 9402. vorgeschriebenen Uebergabs-Listen, und der Abgang derjenigen, welche irgend wohin m die Lehre oder Versorgung abgegeben werden, mit ben nöthigen Uebernahrns - Listen bewiesen werden. Von bem Tage, an welchem ein Knabe m b?m Erztehungshause eintrifft, ober aus dem­selben tritt, tst er bort in Zuwachs ober Abgang zu bringen, weil alle Kosten, welche etwa für ihn vor- ober nachher bestritten werden müssen, nicht vom Erziehungshause, sondern vom currenten Militär - Fonde besonders getragen werben. Wenn in bem Hause nach der unter bem H. 9895. ertheilten Bewilligung Kostknaben. vorhanden sind, so werben solche am Ende der Standes-Tabelle. mit Anführung des Tages ihres Zuwachses oder Abganges nahmentlich angesetzt, und das Kostgeld, welches jeder be­zahlt , angemerkt.. §. 9420. Das Gebäude für das Institut soll in der Regiments-Nummer, und in ei­nem Orte, wo sich ein Stabs - Officier des Regiments, auch wo möglich etne Provincial- Schule befindet, gelegen seyn. Wenn es vom Lande nicht unentgeldlich zu erhalten ist, kann es ßegen einen billigen Zins gemiethet werden, und ist dabey nökhlgen Falls das Politicum um seine Mitwirkung anzugehen. Wenn irgendwo das Erziehungshaus in einem Theile einer Caserne ohne Nachtheil" der übrigen Bequartierung untergebracht werben kann, so muß darauf gesehen werben, daß. ber von den Knaben bewohnte Speit von jenen, welcher mit der Mannschaft belegt ist, abge­sondert, und dadurch alle Gemeinschaft der Knaben mit den Soldaten verhindert werde. XXXV. Hauptstück. VII. Abschnitt.

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