Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
20 t G. Von der Industrie - und Schuhsteuer. §. ioi3i. Wer immer in der Gränze ein nutzbringendes Gewerbe treibt, und dek öffentlichen Schutzes dort genießt, ist verbunden, dafür eine ange- m es sete Abgabe an die Gränz-Cassa zu entrichten. §. 101 32. Handelsleute, welche bedeutende Geschäfte machen, entrichten nach dem Umfange derselben rmd nach der Größe ihres Erwerbes die Handelssteuer mit vierzig, zwey und drey- ßig, sechs und zwanzig oder zwanzig Gulden; die Krämer aber, welche einen minder bedeutenden Kleinhandel treiben, mit sechzehn, zwölf, neun oder sechs Gulden. §. ioi33. Derjenige, welcher in der banatischen und slavonischen Gränze nicht wenigstens zwölf, und in der croatrschen sechs Gulden Handelssteuer zu entrichten im Stande ist, kann nicht als Handelsmann oder Krämer conscribirt werden, und ist daher auch nicht befugt, Handel zu treiben. §. 10134. Da die Handels- und Gewerbssteuer auf der Person der Handels - und Gewerbsleute haftet, und der Fall eintreten kann, daß nrehrere Handelsleute in Compagnie mit einem : Schiffe Handel treiben, und nicht in communione bonorum bepfammen leben, so hat jeder für sich die Handelssteue von dem besonderen Frucht-, oder vom sonstigen Handel, und rück- sichtlich nach der Einträglichkeit desselben, oder eigentlich nach Verhältniß des ihn betreffenden Antheiles, zu entrichten, und ist hiernach in eine der gesetzlichen Steuer-Claffen zu conscribiren. §. 10135. Künstler und Handwerker werden nach Maßgabe ihres Erwerbes gleichsam in vierClas- sen abgetheilt, und entrichten hiernach die Gewerbssteuer mit zehn, acht, sechs und vier Gulden. Diejenigen, welche in der banatischen oder slavonischen Gräyze nicht sechs, und in der kroatischen Gränze vier Gulden Gewerbssteuer zu bezahlen im Stande sind, werden nicht als Gewerbsleute conscribirt, sondern, wenn sie Gründe besitzen- als wirkliche Gränzer; »ußer dem aber als bloße Personallsten, welche der Schutzsteuer untexliegen, und ihr Gewerb nur als Gehülfen conscribirter Gewerbsleute zu betreiben befugt sind. h. ioi36. Die Professionisten, welche nebst ihrem Hqndwepke auch Handel treiben, haben, außer der Gewerbssteuer, auch die Handelssteuer zu bezahlen, sowie die Handelsleute und Krämer, welche nebst den gewöhnlichen Handels-Artikeln noch mit Früchten, Wein, Holz oder Vieh handeln, für diesen besonderen Handel nach Maßgabe seiner Einträglichkeit auch besonders besteuert werden. §. 10187. Die Schankgerechtigkeiten, überhaupt solche Gewerbe, die eine besondere Hauseinrichtung erfordern, als Färber, Lederer, Gärber, Bierbrauer, Fleischhauer u. s. w., können auch auf die Häuser radicirt, und mit diesen verkauft werden, wobey jedoch fest gesetzet wird, daß: a) Dergleichen Häuser wirklich zu dem betreffenden Gewerbe eingerichtet seyn müssen; daß b) vom Gewerbe der nähmlichen Gattung nicht allzu viele vorhanden seyn dürfen, in welchem Falle die weniger dazu geeigneten einstweilen als Profeffionisten zu behandeln waren, und deren Gewerbe mit der Zeit einzugehen hätten; daß c) dergleichen Gerechtigkeiten auf die dazu vollkommen geeigneten Häuser im Grundbuche ordnungsmäßig vorgemerkt werden müssen; und daß Von den Grundgesetzen für die Militär-Gränze. Band ix. 51 Snbuflriej unb (gchu^fteuer; 2iu£mafi bee £anbei$fteuer für Ärämer; a3eflimmung, wer alá §ans belémann ober Ärämer cor» fcrtbirt werben f«nn. £fth.am5. üct. 807. B 3482. SBie ®rän$; $«nbeBIeufe, wefdje in Kompagnie £anbef treiben, unb nicht iu communio- ne bonorum leben, bte ©teuer $w entrichten haben. £ftfc. am *o. 3nn. 808. b 169. JfuStttrtßber ©ewerb&fteuer. £fth. am 5. £>ct. 807,b 3481. Seber 7febcnhnnbet, ber hon belit §öupterwerbá$weige n»eh getrieben wirb, ifl befonbers ju beftcuern. $ftp. am 5. Oct. 807. b 348*. ©chatiFgeredjfigFeifen unb folcpe ©ewerbe, bieeinebefotu bere öauöeinridjtung erfots bern, fönnen auf bie Raufer rabictrt unb fo gcßaltig 9fV' lauft werben. flttl **• 3ul. 807. B 23*8.