Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

XXXV. Hallptst ti ck. Von den B i l d n n g s a n st a l t e ». V. Abschnitt. .. f,.:\ ") l| ' - ' Von bér CadetLen-Schule. §. 9818. I-Sm denjenigen kaiserl. königl. Cadetten, welche nicht schon vor ihrem Eintritte in fcte ?lrmee eine militärische Bildung erhalten haben, die unentbehrlichsten Vorkenntnisse zu ihrer künftigen Bestimmung beyzubringen, und dadurch zugleich der Infanterie einen er­giebigeren Nachwachs brauchbarer Unter-und Ober-Officiere zu sichern, haben seine Ma­jestät die Errichtung einer eigenen Cadetten-Schule nach folgenden Grundsätzen zu befehlen geruhet.' tz. 93l9‘ Diese Compagnie ist so viel möglich in dem Mittelpunct des Landes, jedoch aber nie in der Hauptstadt desselben, in Casernen unterzubringen, dagegen ist so viele Mannschaft, als nörhig wird, aus der Caserne auszuguartieren, und bey dem Landmanne gegen Bezahlung des Schlafkreuzers zu verlegen. §. 9820. Da nicht so viele Cadetten in einem Zimmer untergebracht werden können, als die­ses bey der gemeinen Mannschaft geschieht, so wird zwar mir der ordinären Casernen- Service - Gebühr etwas schwer auszulangen seyn , indessen ist doch nur diese Gebühr zu entwerfen, jedoch mit Holz und Licht möglichst zu wirthschatten, und wenn am Ende deö Jahres gleichwohl ein nicht zu verininderndes Supererogat ausfallen sollte, so kann um die dießfallsige Passierung eingeschritten werden. In so fern in der Caserne, in welcher di? Cadetten - Compagnie untergebracht ist, ein hinreichender, von der gefunden Mannschaft ganz abgesonderter Raum sich befindet, so kann ein Spital daselbst etablirr, und jeder kranke Cadett in demselben versorgt werden, dieses findet aber nur dann Statt, wenn kein Militär-Spital in Loco oder in der Nahe ist, in welchem Falle die erkrankten Cadetten dahrn abzugeben sind. Auf jeden Fall muß dem Spirale von dem Tractamente der kranken Cadetten das­jenige zukommen, was sie nach der allgemeinen Vorschrift auch bey den Regimentern da­hin mitbringcn müssen, und in dem ersten Falle ist es keinesweges nothwendig, der Com­pagnie einen eigenen Feldarzt beyzugeben, weil in dem Orte ihrer Bequartierung ohne dies; Feldärzte vorhanden sind, welche auch das Spital der Cadetten bey dem ohnehin immer schwachen Cadetten-Stande ganz füglich werden besorgen können; im Uebrigen sind die kranken Cadetten eben so , wie die kranke Mannschaft, aus den Zuflüssen des Spitals zu verpflegen, und mit Arzeney, überhaupt in Allem eben so, wie alle Kranken von ande­ren Regiinenrern und Corps, zu behandeln. % §. 9821. Der Stand einer Compagnie hat aus 124 Cadetten zu bestehen; in­dessen ist es von keiner Bedeutung, wenn diese Zahl bey der ersten Errichtung nicht ganz 3n>ect öer ©aöeften ; (gdjule. 16.3un. 8c3, i) i85i. , Unttr&íinjjuiigöerCfcmpaa- nie in Ggfernen. am 16.3un. 3o8. D *8im. ©ernice; ©e&üijr t>er 3c# (inge, Oann wo fo(d;e im franiungsfaUe untrrjuünringen l unS wie ju beíjaníeln ft»!?. I am 4- 2iug. 808. m 86.( unö 56^ I r f t l S 5 V e- ©fanD einer Vag nie; h

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