Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

78 XXXVII. HLuptstück. I. Abschnitt. Zeitpunct, wenn die neue Gränzhaus - Eommunion zu wirken unfüngt; Nummerirung der nette« Gränzhauser und Rectificirung im Grundbuche; Ungültigkeit jeder Klage nach bewirkter Theilung. Ausnah­me hierbei): Strenge Beobachtung der Theilungsvoi-schriften, und Be­strafung jeder Eigenmächtig­keit; Familien - Zwiste sind keine Ursachen zur Avrhellung. Be­strafung der Unruhestifter, und allenfnllsige Abgabe der­selben an Linien-Regimenter; Adoption einzelner Indivi­duen und gaiczer Familien; Zu jeder Adoption ist die Regiments-Eommand» - Be­willigung nothwendig. Hkth.am 5. Oct. 807. B 348*. Die Verfügungen des bür- gerlichenGesetzbuches sind auch in der Militär - Grunze bey Adoptil ungen, so bald es sich um Aufnahme an KindesStatt handelt, anwendbar. Hkth. am >*. Nos. 814 . B 5oS*. tieren mit Zuziehung des Ortsälcestencoramisirt, und mit dem Gutachten der Compagnie an das Regiment zur Bestätigung eingeschickt. §. 9<)81. Wenn die Regiments - Bestätigung nach vorläufig genauer Prüfung und Berichtigung des Fehlerhaften erfolgt, so müssen vor Allem für die neuen Communionen die Wohn- und Wirrhschaftsgebäude hergestellet werden. Bis zu ihrer Herstellung in bewohnbaren Stand blerbt die vorige Communion, und erst alsdann finder die gänzliche Abtheilung Statt. tz. 9982. Sobald die Abtheilung zu Stande gekommen ist, haben die HauSväter die Anzeige zu machen. Die abgesonderten Communionen werden dann unter einer eigenen Haus - Nummer conscribirt, und ihre Realitäten auf derselben in dem Grundbuche eingetragen, woraus sich ergibt, daß der Bestand des alten Hauses mit Beziehung auf die neue Haus-Communions- Nummer hiernach zu rectificiren sey. §. 9983. Nach der Abtheilung wird keine Klage mehr bey Gericht angenommen, welche eine der abgetheilten Communionen gegen die andere vor der Abtheilung, oder einen früheren Zeit­punct hervor bringt, wenn solche nicht ausdrücklich in der Theilungsurkunde anerkannt ifl; es wäre denn, daß der Kläger seine Forderung aus einem unübersteiglichan Jrrthume be» der Elbtheilung nicht erwähnet hätte, oder betrogen worden wäre. §. 9984, Die Regimenter haben sich bey Ertheilung der Bewilligung zur Elbtheilung strenge und nach der Vorschrift zu benehmen; und jede Abtheilung, welche ohne diese Bewilligung vor­genommen wurde, ohne Weiters als ungültig zu erklären, und diejenigen zu bestrafen, welche diese Abtheilung eigenmächtig vorgenommen haben. §. 9986. Wegen bloßer Familien-Zwiste, und wenn die gesetzlichen Erfordernisse nicht vorhanden sind, har keine Elbtheilung Statt. Die Unruhestifter sind vielmehr mir Strenge zur Ordnung zu weisen, und wenn, auch nach öfteren Ermahnungen, Männer nicht aufhören, den Haus- friedea zu stören, so sind solche von den General-Commanden auf eine längere oder kürzere Zeit aus dem Hause zu entfernen, und zu Linien-Regimentern oder zu dem Fuhrwesen ab- zugeben. §. 9966. Weniger zahlreiche Gränzhäuser können zum Behufs der Wirthschaft und des Dien­stes einzelne Fremde oder ganze Familien in ihre Gemeinschaft aufnehmen, wenn diese ge­eignet und bereit sind, sich allen Gränzobliegenheiten zu unterziehen. §. 9987. Doch muß über jede solche Elufnahme die Regiments-Bestätigung eingehohlet werden, ohne welche die Aufgenommenen nicht als Hausgenossen, sondern bloß als Knechte und Mägde angesehen werden. h. 9988. Der Begriff, als hatten die Verfügungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Elboption in der Militär-Gränze keine Anwendung, und dießfalls nur die Granz- Grundgesetze zu gelten, ist irrig, indem die Grundgesetze der Adoption im weiteren Sinne lediglich die Aufnahme eines Individuums oder einer Familie in die Haus - Communion, mithin in Hinsicht auf die politische Verfassung zum Gegenstände ihrer Einordnung haben, und nur diese Adoption der Regiments-Commando - Bestätigung so gestaltig überlassen. Die Eldoption im juridischen Sinne betrifft die privatrechtlichen Verhältnisse, welche die wirkliche Aufnahme an Kindes Statt zwischen den Wahlältern und Wahlkindern begründet, und es ha­ben daher diese Verfügungen des bürgerlichen Gesetzbuches, unbeschadet der Gränz-Grund­gesetze, so oft es sich um eigentliche Aufnahme an Kindes Statt handelt, in der Gränze so gut, als in den deukichen Crblanoen, zu gelten.

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