Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

176 XXXVII. Hauptstück. I. Abschnitt. Abtragung eines Theites des Verdienstes an dieHaus-Cassa­Destrafungsartdes verdienst- enverbcs ohne Bewilligung; Eige nschaften des Privat- Derinogens eines Hausgenos­sen; Sr fordernist bey Theilung der Gränthäuser an Gründen, Wohn 9 u. Wirthschaftsgebäu- den, Dich - und Wirrhschafs- geräthen. Hkth. am 5. Oct. 807. B 3482, AuchPast der halben Ansäs­sigkeit. Ueberland ist hierzu keines erforderlich. Hkth. am 8, Feh. 809. b 47*, Beobachtungen, welche ein- zurreten haben, wenn bey der Theilung eines GränzhauseS der zur Haus- und Hofstelle mit y„ Joch erforderliche Grund nicht von der Huthweide her- genommen werden kann. Hkth. am S.IäN. 809. B 3ie, Gattung der Gründe bey Theilungen. Hkth. am 8.5c6. 809. B 472. Nothdurftsn und Verpflich­tungen , welche der Theilung der Granzhäuser voraus zu ge­hen haben. Hkth. am 5. Hct. 807. B 3482. §. 9967. Von demjenigen, was ein Hausgenosse auf die eben angeführte Art für sich erwirbt, muß er einen Theil an die gemeinschaftliche Haus - Cassa abgeben. Kann er sich über die Summe nicht mit dem Hausvater vereinigen, und kommt es deßhalb zur Klage, so ist dem Hause von der Compagnie jedes Mahl die Hälfte des nach Abschlag der nothwendigen Ver­pflegungskosten erübrigten Gewinnstes, die andere Hälfte aber dem Erwerber zuzusprechen. tz. 9968. Geht ein Granzer ohne Einwilligung des Hausvaters auf besonderen Erwerb aus, so muß er seinen ganzen Verdienst an die Haus-Cassa abgeben. §. 9969. Dasjenige, was die Granzer durch besonderen Erwerb gewinnen; ferner, was ihnen von dem Ueberschuffe des gemeinschaftlichen Hauserwerbes zufallt, und dasjenige, was sie im Felde erbeuten, oder auf eine andere Art erwerben, wird ihrfreyes, eigenthümliches Vermögen, worüber sie nach Willkühr schalten können. Es tritt daher nach ihrem Tode, ohne Rücksicht auf die Haus - Communion, die gemeine Erbfolgeordnung ein, wenn sie nicht durch eine letzrwillige Anordnung etwas Anderes bestimmt haben. " §. 9970. Größere Granzhäuser können auch in zwey oder mehrere kleine abgetheilt werden, wenn das gemeinschaftliche Vermögen zureicht, um bey der Abtheilung jedes Haus wenigstens mit einer halben-Ansässigkeit, nebst den nöthigen Wohn- und Wirthschaftsgebäuden, und dem erforderlichen Viehe und Geräthe zu versehen, und wenn jedes Haus nach der Abtheilung noch so viel diensttaugliche Männer behält, daß nach den Enrolirungs-Vorschriften wenig­stens vom Hause Ein Dienstmann enrolirt werden kann. tz. 9971. Bey dieser halben Ansässigkeit, welche aus Einem Joch Haus- , Hof- und Gartengrund in der Carlstadter und Banal-Granze; dann in dem wallachisch-illyrischen Granz-Regimente in zwölf Joch; in der Warasdiner und slavonischen Granze und in dem deutsch-banatischen Regimenté aber in siebzehn Joch zu bestehen hat,- wird jedoch bey einer derley Familien- Lheüung nicht auch noch ein Ueberland erfordert, und es kann auch ohne dasselbe, wenn nur die gesetzliche Zahl der Gründe zu einer solchen Ansässigkeit vorhanden ist, dieses als Stammgut an.geschrieben werden. §. 9972. Wenn bey einer eintretenben Familien-Theilung das halbe Joch welches zur Haus­und Hofstelle unbedingt nothwendig wird, nicht von den unbesteuerten Huthweiden ange­wiesen werden kann, oder wenn kein leerer Hausplatz vorhandeii ist, so soll bey einer derley Theilung zu Gunsten des hieraus zuwachsenden neuen Hauses Ein halbes Joch von den besteuerten Gründen der sich abtheilenden Familie als Haus- und Hofstelle genommen werden, in welchem Falle alsdann die Abschreibung dieses zur Haus- und Hofstelle verwen­deten Grundes im Grundbuche zu geschehen hat; jedoch ist eben dieses Eine halbe Joch Grund nicht unter die aus 12, und bezugsweise 17 Joch zu bestehen habende halbe An­sässigkeit einzurechnen. §. 9973­Bey Theilungen können mit Einwilligung der Gränzhäuser wohl Obstgärten, auch Aecker statt Wiesen, und so umgekehrt, zum Stammgute angeschrieben werden, nie aber Weingärten, oder außer dem Compagnie-Bezirke gelegene Grundstücke. §. 9974­Vor Ertheilung der Bewilligung zu der wirklichen Abtheilung ist jedoch erforderlich: istens: Daß die Abtheilung mit Einwilligung aller großjährigen Männer des Hauses geschehe, oder der Ordnung und Ruhe wegen von bem Regimenté für nothwen- dig erkannt werde.

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