Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)
172 XXXVII. Hauptstück. I. Abschnitt. Vieh - und Frücktenhandel kann »01t jedem Granzer getrieben werden. Hkth. am 5. Oct. 807. B 3481. Nähere Erklärung hierüber. Hkth.am i3. Dec. 807. a 4421. Tuchhandels - Befugnisi; wie sich dabei) zu benehmen ist. Hkth. am 5. Oct. 807. b 3482. Vesirafungsart der Ueber- treter. Hkth. am h.3u(.8h.b 314#. Jeder Kauf und Verkauf der noch nicht eingesammelten Früchte ist verbothen. Hkth. am 5. Oct. 807. B 3482. Defugniß zur Schnitt - und Waarcnhandlung; welche Handels - und Äe- werbsleute die Besreyung von der Militär - Dienstpflichlig- keit genießen. Hkth. am 5» Oct. 807, B 3482. Wie die Söhne der Handels- und Gewerbsleute rn Hinsicht der Militär-Dinstpflichtjgkeit zu behandeln sind. Hkth. am 23, Dec. 807. B 44-». Welche wissenschaftliche Eigenschaften Handelsleute haben müssen, um einem Gremium kinv-rleibt zu werden. Hkth.am 28.Aug.äii.B 1719. §. 9980. Die Gränzer sind befugt, so weit es ohne Nachtheil des Dienstes, und der Witth- schafr des Hauses geschehen kann, mit allen Vieh - und Früch.tengartungen zu handeln, und die Regimenter haben ihnen zu diesem Behufs die nöthigen Pässe zu ertheilen. §. 993i. Dieser Vieh- und Früchtenhandel wird den Gränzern unbedingt gestattet, ohne daß sie dadurch Handelsleute werden, und die Handlungssteuer zu entrichten haben. Erst dann, wenn ein Gränzer sich von seiner Haus-Communion trennet, und mit Früchten oder Vieh ein eigenes Gewerbe treibt, ist er als Handelsmann zu conscnbiren, und der Handlungssteuer zu unterwerfen. tz. 9982. In dem Verkehre mit den Türken auf den Rastellen und bey den Ueberfuhren ist den Gränzern, nebst dem gervöhnlichen Handel, auch der Stichhandel mit rohen Producten und anderen Waaren , unter der Beobachtung der dießfalls bestehenden Verordnungen, ohneAus- nahme gestaltet. tz. 9933. Auße r dem Verkehre mit den Türken t(l jeder Stichhandel mit Früchten, Vieh und rohen rhierischen Producten gegen was immer für Waaren der Professionisten und Handelsleute verbothen , und bloß der Stichhandel mit rohen Producten gegen rohe Producte gestattet. tz. 9984. Da dieses Verboth unbedingt ist, so sollte jeder solcher Handel, der gegen das Gesetz unternommen wird, für nichtig und ungültig erkläret werden; da aber dieser Paragraph selbst die Uebertreter weder mit der Confiscation, noch mit einer bestimmt ausgesprochenen Strafe bedroht, so soll die Consiscation der Waare gar nicht Statt haben, fcte Strafe selbst aber nur arbirrarisch bestimmt werden. tz. 9935. Der Einkauf der Früchte auf dem Halme, des Weines auf dem Stocke, und des Grases auf der Wiese ist ganz verbothen, mithin nichtig und ohne alle rechtliche Wirkung. h. 9986. . DaS Befugniß, mit Schnitt - und anderen Waaren zu handeln, kann nicht jedem Gränzer zugestanden werden. Die General-Commanden haben solches, nach vorläufigem Elnvernehmen der Regimenter , nur einer nach dem Verkehre und dem Absätze ausgemessenen Anzahl von fähigen tmb mit dem erforderlichen Vermögen versehenen Gewerbsleuten zu ertheilen. tz'. 9987. Die Gewerbs - und Handelsleute, welche zu keiner Gränz-Communion gehören, sondern für sich, und ausschließlich ihr Gewerbe und ihren Handel betreiben, genießen für ihre Person die Besreyung von dem Militär-Dienste. ‘ Ihre Söhne genießen diese Besreyung nur in so fern, als sie nach den Enrolirungs- Vorschriften von dem Hause nicht entbehrlich sind. Dieser Paragraph setzt nur die Verbindlichkeit der Nachkommen zum Militär-Dienste fest. In Rücksicht ihrer wirklichen Enrolrrung aber soll sich nach den dießfallsigen besonderen Vorschriften benommen werden, nach welchen freylich der Fall selten eintreten wird, daß sie zu Friedenszeiten reenroliret werden können. tz. 9986. Gränz-Handelsleute endlich, welche einem Gremium einverleibt werden wollen, müssen sich ausweisen, daß sie die Handlung ordentlich erlernet, und sich einige Verdienste int Handlungsfache erworben haben; ferner daß sie die nöthigen Waaren-, Buchhalmngs- und Correspondenz- Kenntnisse, dann das zum Betriebe der Handlung erforderliche Vermögen