Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

170 XXXVII. Hauptstück. I. Abschnitt. Wie viele Ansässigkeiten ein Gränzer als Srammgut be­sitzen kann. Hkth. am 5. Oct.807. B3482. Durch Erbfolge zugefallene Gründe werden theils zum Stammgute, theils zum Ueber­lande angeschricben. Hkth. am 5. *)ct- 80-. B 3481. » » io. 2fug. 8o3. B 2917, Wer von der Erbfolge in der Gränze ausgeschlossen ist; Grundstücke und GrvnVan- säffigkeitsgebäude können nicht testiret werden. Hkth. am 5. Oct. 807. B 34s«. er entweder die neu ererbte oder seine alte Besitzung innerhalb zweyer Jahre veräußern, und sich bloß auf eine dieser beyden Besitzungen beschränken. 5. 99‘4­Mehr als eine ganze Ansässigkeit soll niemand als Stammgut'besitzen. §• 99'2. Ererbt der Gränzer eine zweyte 'Ansässigkeit, so werden ihm diese Gründe, wenn er solche, nebst denen, die er schon früher besessen hat, selbst bearbeiten kann, falls er noch keine ganze Ansässigkeit hat, nach Anordnung des §. 9879. theils zum Stammgute, thetls zum Ueberlande angeschrieben ; kann er aber die ererbten Grundstücke, nebst den schon früher besessenen, nicht selbst bearbeiten, so muß er entweder die neu ererbten oder seine alten Besitzungen innerhalb zweyer Jahre veräußern, und sich bloß auf eine dieser Besitzungen beschränken. §. 9916. Allen denjenigen Personen, welchen in den vorigen Paragraphen nicht ausdrückllch ein Erb­recht auf das unbewegliche Vermögen eingeräumt ist, sollen, ohne Rücksicht auf ihre Verwandt­schaft , von dieser Erbfolge ausgeschlossen seyn. 1 §. 9917. liebet' die Grundstücke überhaupt, und dtejenigen Gebäude, welche zu der Ansässigkeit gehören, findet keine letztivillige Einordnung Statt. Wenn keine erbfähigen. Personen vorhanden sind, so fallen sie der Gränze anheim. 99 18. Testam ents - Vcfugniß dev Gränzer. Hkth. am 5. Oct. 807. B 3482. Dagegen ist der letzte Sprosse einer Haus - Communion befugt, über die Gebäude, wel­che nicht zur Ansässigkeit gehören, zum Vorcheile eines Granzers, über Vieh, Gera che und alles andere bewegliche Vermögen aber, ohne Rücksicht auf Stand und Aufenthalt, zum Vortheile was immer für anderer Personen auf den Todesfall eme beliebige Einordnung zu treffen. In Ermangelung einer solchen Anordnung tritt die gemeine Erbfolgeordnung ein. §. 9919­Da das Gesetz in Beziehung auf die Grundstücke keinen Unterschied macht, so stehet auch den Handelsleuten, Officieren rc., obgleich sie ihre Gründe frey veräußern können^ den­noch das Recht, darüber zu testiren, nicht zu. tz. 9920. Wenn der Gränze Grundstücke anheim fallen, so werden sie von dem Regiments nach Umständen entweder zur Ergänzung unvollständiger Ansässigkeiten, zur besseren Ddtirung sol­cher Gränzhäuser, welche im Verhältnisse zu ihrem Personal - Stande zu wenig Gründe besitzen, oder zu neuen Ansiedelungei'. unenrgeldlich verrheilt. Wenn ganze Ansässigkeiten verliehen werden, so ist jener Familie immer der Vorzug zu geben, welche sich durch ihre guten Dienste, besonders vor dem Feind., und durch ihre Industrie ausgezeichnet hat, und bey ihrem bisherigen Hause leichter entbehrlich ist. Handelsleute. Officiere rc. können über ihre Gründe nicht testiren. Hkth. am iv.Aug 808.B 2917. Behandlung der Grundstü­cke und Grundansässigkeitsge­bäude, wenn sie der Gränze anheim fallen. Hkth. am 5. Oct. 807. B3482. Wie die GrunLstreitigkeiten deyzulegen sind. Hkth. am 5, Ort. 807. b 3482. 5- 9921* Die Grundstreitigkeiten sind in Zukunft immer durch die ordentlichen Justiz-Behörden strenge nach dem vorliegenden Gesetze, und, wo dieses keine besondere Verordnung enthält, nach dem deutsch - erblandischen Privat-Rechte zu behandeln. Auch die Beurtheilung der Con- tracte über das unbewegliche Vermögen, und die Bestätigung derselben, gehört zu dem Wirkungskreise der Geriete.

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