Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

i 9897­Die Bestellung eines Nutz Pfandes, wodurch dem Gläubiger der Besitz und Genus; der verpfändeten Sache überlassen wird, ist zwar nicht verbothen; weil aber der Gläubiger, schon durch das Pfandrecht hinlängliche Sicherheit für seine Forderung erhält, nicht ohne Noch zu gestatten. Ist ein Nutzpfand bestellt, und nichts Anderes verabredet, so wird den Gläubigern die Hälfte des Ertrages; bey Wiesen und Obstgärten ein Drittel; bey Weingär­ten aber zwey Drittel desselben auf die Bearbeitung überlassen; der Ueberrest hingegen als ein Ertrag von der Schuld sowohl an Zinsen, als an Capital angerechnet. Wenn es daher über die dießfallsige Berechnung zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner zur Klage kommt, so wird der Ertrag in Gegenwart des Oekonomie - Officiers der Compagnie von Unparreyischen geschätzt, nach den marktgängigen Preisen angeschlagen, und aus die erwähnte Art berechnet. h. 9898« Die Verpfändung einer Realität mit der Bestimmung, daß dem Gläubiger die ver­pfändete Sache für seine Forderung zusallen sollte, wenn der Schuldner nicht zuhält, ist, so wie eine derley Verpfändung jeder anderen Sache völlig ungültig. Wenn der Gläubiger, welcher ein gültiges Pfandrecht auf eine Realität des Schuld­ners hat, nicht in der verabredeten Zeit zu seiner Zahlung gelangen kann, so hat er seine Forderung bey Gericht einzuklagen, und dieses nach Vorschrift der Gesetze erforderlichen Falls die gerichtli che Versteigerung zu veranlassen, und aus dem Erlöse des Pfandes den Gläubiger zu befriedigen. §. 9899. Frühere Verpfändungen vor dem 1. November 1807 sind, obgleich die vorgeschrie- benen Formalitäten nicht beobachtet wurden, nach den bestehenden Gesetzen zu behandeln, und die diesfallstgen Streitigkeiten auf dem vorgeschriebenen Rechtswege zu entscheiden, ver­pfändete Grundstücke aber dermahl insgesammt als Ueberland anzuschreiben. §. 9900. Weder von dem Stammgute, noch von dem Ueberlande kann jemand der lebensläng­liche Nutzbrauch eingeräumt werden; auch sind die Gränzhauser nicht befugt, eines oder das andere mit immerwährenden Zinsen oder Natural - Abgaben zu beschweren; dagegen steht eö ihnen frei), einem Dritten nicht bloß ein zeitliches oder persönliches, sondern auch ein immerwährentes oder dingliches Recht einzuräumen, über ihren Grund und Boden zu gehen, darüber zu fahren, sein Vieh darüber zu treiben, auf demselben Wasser zu schöpfen, das Vieh dort zu tränken, Wasser auf seinen Grund, oder von diesem auf den chrigen zu leiten. Dem Eigenthümer, welcher einem anderen ein dingliches oder immerwährendes Recht dieser Art einräumt, ist aber die Wirkung desselben wohl zu erklären, und dabey ausdrücklich zu erinnern, daß solches weder von ihm, noch seinem Nachfolger, einseitig widerrufen wer­den kann, sobald der Vertrag bte obrigkeitliche Genehmigung erhalten hat. §. 990». In Ansehung der Verpfändung wird das unentbehrliche Wirthschaftsvieh, Wirthschafts- gerathe und Handwerkszeug wie das Stammgut behandelt; und es kann gletchfalls nie eine Pfändung desselben Statt finden. Dieser dem Stammgute gleich zu haltende fundus instructus ist nach den jeweiligen besonderen Umstanden zu bestimmen. §. 9902. Die Gränzhauser müssen über jede Verpachtung, Verpfändung und Veräußerung eines unbeweglichen Gutes, über die Verpfändung der stehenden Früchte, und über die Be­stellung eines immerwährenden Rechtes auf ihrem Grunde zum Vorrheile eines Dritten durch die Compagnie die Bewilliglmg des Regiments einhohlen. Vond e n Grundgesetzen für die M i l i t ä r -- G r a n z e. 167 Mann eilt Nußpfand i« Aus­übung gebracht werden kann. Hkth. am 5. £>ct. 807.83481. Die Verpfändung der Reai- täten ist alö ungültig zu behan­deln. Htkh. am s. Aug. 807, r 3483. Grund - und Realitäten-Ver- pfändungen vor dem >. No». 1807 sind gesetzlich zu behan­deln. Hkth. am i3. Dec. 807.B 44*«. Weder von dem Stammgu­te, noch von dem Ueberlande darf der lebenslängliche Be­nutzungs-Gebrauch eingeräu- met werden. Hkth. am «3. Dec.807. b 44*'. Pfändung aus den Fundus instructus soll nicht Statt fin­den. Hkth. am 5. öct. 807. B 348«. Regnlirung desselben. Hkth. am -3. Dec. 807. b 4411. Nur mit Regiments - Gom- Mando-Dewilligung sollenVer- pfändung, Verpachtung und DeräußerunL d. Gründe Sra» finden;

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