Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

i6q Unbeschrankte Grunderwee- bungsfähigkeit durch Gränzer rom obligaten Stande und un­gehinderte Disponirung; Abtretunqsverbindlichkeit von Grärijgründen zu Aerarial- Nokhdürften; Verpflichtung der Gränzer bey eintretenden politischen und Pölizey-Rücksichten, sei­nen Wohnsitz zu verlaffen; wo hierzu die Bewilligung einjuhohlen ist; Eintheilung der Gränzgrün- de in Stammgur und Ueber- land; Bes tand des Ueberlandes und Veräußerungsfähigkeit. Hkth. am 5. Set. 807. b 3482. Bey einem Gränzhause soll nur dieAnfchreibung einer gan­zen Ansässigkeit Statt finden. Hkth. am 26. Dec. 807.114 >56. Wel che Grundstücke Prädien genannt werden sollen. Hkth. am 5. Set. U07. B 3482. Jede Grunöfässigkelt soll Ein Joch Haus-,Hof - und Äar- kengrund enthalten. Hkth. am 5. Set. 807. b 3482. » * -3. Der. öo/. B 4411. §. 9862. Die Gränzer sind ohne Einschränkung befugt, liegende Güter zu erwerben. Sie kön­nen , in so weit als gegenwärtiges Gesetz sie nicht ausdrücklich beschränkt, frey über die er­worbenen schalten, und derselben nur in den gesetzlich bestimmten Fällen durch ein rechtliches Erkenntniß verlustiger werden. §. 98Z3. Gegen einen angemessenen Ersatz ist der Gränzer, wie jeder Staatsbürger, verbun­den, seinen eigenthümlichen Grund alsdann abzutreten, wenn solcher zur Anlegung einer Straße, eines Aerarial - Gebäudes oder zu einem anderen öffentlichen Gebrauche unumgäng­lich erforderlich ist. §. 9854. Ein Gränzhaus kann auch verhalten werden, seinen Wohnsitz zu verlaffen, und ihn mit einem anderen zu vertauschen, wennsein Wohnhaus fern von einem Dorfe und in einer Gegend liegt, wo es der Aufsicht entgeht, und aus Mangel der erforderlichen Unter­stützung selbst nochgedrllngen seyn kann, verdächtigen Leuten Unterstand zu geben. Bey einer solchen Uebersetzung ist aber darauf genau zu sehen, daß das Gränzhaus dadurch nicht in seiner Wirthschaft zurück gesetzt, und an seinem Lebensunterhalte beein­trächtiget werde. Wenn dasselbe nicht selbst einen angemessenen Hausplatz besitzt, so kann solcher von den Grundstücken eines anderen Granzers gegen eine Entschädigung mit anderen Grundstücken hergenommen werden. §, 9855. Zu jeder gezwungenen Uebersetzung eines Gränzhanses ist von den Regimentern die Bewilligung des Vorgesetzten General - Commando's einzuhohlen. §. t-856. Um die Vereinzelung der Gränzgründe ohne Hemmung des Umtausches derselben zu verhüthen, wird das unbewegliche Vermögen der Granzhauser in Stamm gut und Ueberlaub abgetheilr. Jenes, welches das Stammvermögen des Hauses ausmachen soll, darf in der Regel nicht zerstückelt werden, und muß nebst den erforderlichen Wohn- und Wirthschaftögebäuden die Grundansässigkeit enthalten. §. 9867. Das Ueberland soll alle übrigen Besitzungen der Gränzhäuser begreifen, und un­ter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften theilweise und im Ganzen veräußerlich seyn. §. 9856. Einem und dem nähmlichen Gränzhause darf nie mehr als eine ganze Ansässigkeit zum Stammgute, alles klebrige aber zum Ueberlande vorgeschrieben werden; und selbst dann, wenn auch ein derley Gränzhaus so viele Gründe besäße, daß daraus 5 bis 6 ganze Ansäs­sigkeiten gebildet werden könnten. §. 9859. Um das Ueberland in dem eben angezeigten Sinne mit den bisher sogenannten Ueberlän- dern in Slavonien und im Banate, welche nicht als ein Privat - Eigenthnm einzelner Gränzer, sondern im Ganzen meistens zur Viehweide verarrendlrt sind, nicht zu verwech­seln, letten diese von nun an ohne Unterschied lediglich unter dem Nahmen von Prä die n geführt werden. tz. 9860. Die Grundansässigkeit soll ohne Unterschied, ob-sie eine ganze, Drey-Viertel-, halbe oder Viertel-Ansässigkeit ist, so weit es möglich ist, ein Joch Haus-, Hof- und Gar­te ngr und enthalten. Diese Zutheilung des Flächeninhaltes des Haus-, Hof- und Gartengrundes hat nur da, wo es die Local-Umstände zulassen, einzutreten. XXXVII. Hauptstück. I. Abschnitt-

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