Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 9. (Wien, 1821)

i48 b)' ad militiam stabilom f|fí hört. Hkth. am 5. Dct, 808. w 164* In welchen Fällen die Ci­vil - Geistlichkeit über Perso­nen , die zur militiam vagam gehören, die Jurisdiction aus- zuübcn hat. Hkth. am £>. 2ct. 808. W 164. Wann, wie und von wem Stollgebühren 41t entrichten sind. Hkth. am r6. Jun. 774- » » 5. Oct. 808. W 164* x) Alle Frauen, Kinder und Dienstbothen der Vorgenannten. y) Endlich haben alle bey einem ausbrechenden Kriege zu Feldkriegsdienften anzustellenden stabilen Militär-Individuen, so wie auch diejenigen Personen vorn Civil-Stande, die bey der Armee sich aufhalten, durch die Zeit des Krieges die geistliche Jurisdiction der Militär-Geistlichkeit anzuerkeny.en. §. 9816. Ad militiam stabilem werden gerechnet: a) Die pensionirten und nicht angestellten Generale, wenn sie auch Regiments-Inha­ber sind. b) Alle pensionirten, quiescirenden, oder mit Beybehaltuna des Officiers - Charakters quit- tirten Stabs -und Ober-Officiere, Militär-Beamten und Stabsparteyen. c) Die bey dem Militär-Appellations-Gerichte, dann d) bey den Judiciis delegatis militaribus vel mixtis yel inmixtis angestellten, zum Stande derselben gehörigen Beamten, in so fern sie nicht nach ihren anderen persön­lichen Eigenschaften ad militiam vagam gehören. e) Die ungarische Kronwache. f) Die Polizey - Wache. g) Die medicinisch - chirurgische Josephs-Akademie. h) Das Thierarzeney - Instituts - Personal. i) Die zur Militär - Medikamenten - Regie und ihren Depots in den Ländern gehörigen Personen. k) Das Hernalser Officiers - Töchter - Institut. l) Das ärarische Gewehr - Fabriks - Gußwerks - und Stuckbohrer-Personal. m) Die Patental - Invaliden. n) Die Hausverwalter, Hausmeister, Traiteurs in Casernen und in sonstigen Militär- Gebäuden. o) Die Witwen und Maisén aller Militär-Personen. p) Die Frauen, Kinder und Dienstbothen der vorgenannten ad militiam stabilem ge­rechneten Individuen. §. 9817. Da sich aber die Fälle häufiger ereignen können, daß Personen, welche ad militiam vagam gehören, einer geistlichen Amtshandlung bedürfen, ohne den Feld-Superior oder Feld-Capellan, dessen geistlichen Jurisdiction sie zugewiesen sind, haben zu können, so ist die Civil-Geistlichkeit verpflichtet, in diesen Fällen die geistlichenJunsdictions-Handlun­gen in subsidium der Militär-Geistlichkeit auszuüben. §. 9818. In Ansehung der Stollgebühren wird Folgendes verordnet: a) Militär - Personen vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts einschlüffig derselben, haben gar keine Stolle zu bezahlen, folglich hat der Civil - Pfarrer auch da, wenn die Trauung zwischen einer solchen Militär - Person und einer Braut vom Civil- Stande von ihm vorgenommen wird, nur die halbe Gebühr in Ansehung der Braut zu fordern. b) Ober - Officiere haben die Stolle zu entrichten, jedoch ist sich in Bemessung des Be­trages ganz nach den für die Civil - Geistlichkeit überhaupt bestehenden Stollgesetzen zu achten. Hierdurch ist aber die nachfolgende Srollordnung, wie viel die Regi- ments-Capclläne von den Ober - Officieren nach ihrem Charakter abzunehmen befugt seyen, keinesweges aufgehoben, da die obige nur allein von jenen Personen, welche nach den im §. 9816. bestimmten Jurisdictions - Verhältnissen in Ausübung der Seelsorge ihrer Jurisdiction zugewiesen sind, nach den Clvil-Stollgesetzen entrich­tet werden muß. XXXVI. Hauptstück. VII. Abschnitt.

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