Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

86 Was bey Abschickung der 9$t* convalkScenren jw beobachten «st. Hkth. am 16. Apr. 8,5.1. >740, Was beym Abgehen und während des Marsches eines vom Spitale jusammen gesetz re» Transportes zu beobach ten ist. Hkth.am »6,Apr. 8s5.L »74» VII. Abschnitt. Don der Transportirung der Kranken. §. 8070. Die hergestellten und zu ihren Regimentern abzurückenden Reconvalescenten dürfen 1 von den Garnisons - Spitälern nicht vorher in das Sammelhaus abgeschickt werden, . sondern sie sind gerade aus dem Sprtale einem abgehenden Transporte anzuhängen, oder, wenn die Anzahl der Reconvalescenten beträchtlich ist, mittelst eigener Transports - Einleitung zu den Regimentern abzuschicken. Wenn in Kriegszeilen ein Reconvalescenten-Transport von Seiten der Feldspitäler eingeleitec wird, so sind kerne anderen, als wirklich schon genesene und zu allen Feld-Fari- gueu wieder taugliche Soldaten aus dem Spitale zu entlassen. Der Transpott muß gehörig geordnet, und von dem refpieirenden feldkriegseommiss sariatischen Beamten instructionsmäßig revidirt, mit ordentlich verfaßten Revisions - Listen in duplo, und mir der Marsch-Route, oder, wenn der Transport zu Wasser abgeht, mit dem gehörigen Einbarquirungs - Entwürfe versehen, und das denselben führende Personal be­stimmt instruirt werden, was während des Marsches und bey der Uebergabe zu beobach­ten ist. Leichte Kranke, deren Kräfte durch Fieber nicht erschöpft sind, können füglich, wenn sie vollkommen heraestellt sind, zu ihrer Erhohlung und Stärkung reconvalescirt und aus dem Spitale entlassen werden; jene aber, die eint schwere Krankheit erlitten haben, müssen oft mehrere Wochen mit der ganzen Portion genährt werden, damit sie sich hinreichend er- hohlen, und wieder zu Kräften kommen. Bevor die Reconvalescenten das Spiral verlassen, müssen dieselben noch Ein Mahl untersucht werden, ob nicht einem oder dem anderen ein Rückfall drohe, und bey dem mindesten Verdachte müssen sie wieder in das Spital zurück ge­nommen werden. Vor dem Abgänge des Transportes bey der Revision desselben ist es zwar schon die Pflicht der revidirenden kriegscommissariatischen Beamten, darauf Bedacht zu neh­men, daß die Mannschaft wenigstens mit den nothigsten Monturs-Stücken versehen, und nicht allenfalls nackt und unbeschuhet sey; es hat aber auch der Arzt bey der vorerwähnten letzten Untersuchung sein Augenmerk auf diese nothwcndige Vorsicht zu richten, und die Re­convalescenten erst dann aus dem Sprtale zu entlassen, wenn sie die nöthigen Monturs-Stücke erhalten haben. §. 8071. Ein solcher von einem Feldspitale zum Abmarsche bestimmter Transport wird durch einen Spitals-Officier in Begleitung eines Arztes, der mir einigen Elrzeneyen versehen seyn muß, sammt der nöthigen AussichtSmannschaft bis in den von dem Armee- Commando bestimmten Ort, von wo aus sie zu ihren Regimentern unausgehalren instradirt werden, geführt. Die Feldspitäler-Ober-Direction muß von diesem Transporte unterrichtet werden, da­mit die Einleitung getroffen werden kann- daß, da die Armee-Feldfpttaler möglichst reihenweise angelegt sind, auf dem Wege zur Armee mehrere Abtheilungen von Reconvales- centen zusammen treffen, somit einen Transport ausmachen, und die Officiere sich nach Uebergebung des einen Pare der kriegscommissariatisch gefertigten Revisions - und Uebergabs- Listen, und der zu erfolgenden gegenseitigen Bestätigung der richtigen Uebergabe und Ueber- nahme des Transportes, einander ablösen können. Für jede hundert Köpfe sind zivey halbe Wagen anzutragen, damit die im Marsche Er­müdenden nebst dem, daß alle ihre Gewehre und Tornister geführt werden, darauf sitzen und sich erhohlen können. Es müssen vorzüglich aber in den ersten Tagen des Marsches, und um die Wiederge- nefenen nach und nach an Anstrengung und Beschwerden zu gewöhnen, nur kleine Statio­nen gemacht, zu diesem Ende auch alle muthwilligen Ausschweifungen hintan gehalten werden. XXXI. Hauptstück. VII. Abschnitt.

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