Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
Von dem Spitals-Aufsichts-Personal-. 35 §• 7954. Solche wöchentliche £ o tnmiffionen und Protokolle sind auch in jedem Filial-Spitale miiben nähmlichen Beobachtungen von dem Commandanten, dem ersten Arzte und den übrigen Individuen nach Beschaffenheit des Spitalsstandes zu unterhalten. Der Commandant hat dieses Protokoll in Verwahrung, und ist darüber verantwortlich. Jeder der Beysitzer kann in den von einem oder dem anderen in den Sessionen verhandelten Gegenstände Abschriften verlangen, wenn er sie zu seinen; Behufs benöthiget, die allemahl von dem kriegscommiffariatifchen Beamten als gleichlautend bestätiget werden müssen. §. 7955. Sollten die Commissions - Glieder über einen Gegenstand nicht einerley Meinung seyn, so sollen, dannt die Kranken wegen einer Verzögerung nicht darunter leiden, die mehreren Zustimmungen einstweilen gelten, und das Ganze auf der Stelle im Kriege der Feldspitäler-Ober-Direktion, und in Friedenszeiten dem General - Commando zur Entscheidung zugeschickt werden. Deßwegen müssen auch alle einlangenden Verordnungen und Dienstbriefe ohne Ausnahme vom Commandanten, nach genommener Einsicht und Bezeichnung des Empfangstages, sammt seiner Unterschrift auf der rückwärtigen Seite des Exhibitums, dem Chef-Arzte und dem respicirenden kriegScommissariatischen Beamten, dann dem Rechnungsführer sogleich mitgetheilt werden, welche ihr Vidi beyzusetzen haben. Derrespicirende kriegs- kommissariatische Beamte hat auch alle an höhere Behörden zu erstattenden Berichte und alle sonstigen Dienstes-Cvrrespondenzen zu vidiren, und bey allen dießfallsigen, in den Spitals- Acten zurück bleibenden Concepten ist dieses auch von den übrigen Commissions-Gliedern zu beobachten, damit ein jedes derselben von allen Verhandlungen vollständigeKenntniß erhalte. tz. 7966. Der Spitals-Commandant muß sich nicht allein von den im Spitale angestellten Ober-und Unter-Officieren fleißig rapportiren lassen, und wider jede Unordnung, die er erfährt, sogleich wirksame Maßregeln treffen, sondern er muß auch selbst fleißig und zu unbestimmten Zelten die Krankenzimmer, die Küche, die Vorrathskammer und die Spitals- Magazine untersuchen, und jede wahryehmende Unordnung.sogleich abstellen. Er muß bey jeder Uebernahme von Victualien und bey ihrer vor derAbgabe in dasMa- gazin rücksichtlich der Quantität und Qualität vorzunehmenden Untersuchung zugegen seyn, dabey mit der pfllchtmäßigen Genauigkeit vorgehen, und eben so strenge darauf sehen, daß die täglich zur Ausspeisung der Kranken auszugebenden Victualien und Getränke richtig dazu verwendet, und die Kranken auf keine Art verkürzet werden. Er hat für die Sicherheit der Spitals-Cassa zu sorgen, und bey derselben fortan mit einem JnspectionS-Officiere und dem Spitalsrechnungsführer die dreyfache Gegensperre zu unterhalten. Er hat über ajlles dasjenige, was die Oekonomie, das Aufsichts-und Wartungs-Personal betrifft, unmittelbar zu befehlen, er darf jedoch keine Befehle und Anordnungen, die aus das Ganze Bezug haben, eher ergehen lassen, bevor er sich nicht hierüber mit den übrigen zwey Commissions - Mitgliedern berathschlaget hat, indem er nur als der eigentliche Aus- sührer und Handhaber der Beschlüße seine Autorität geltend zu machen berechtiget ist; er ist auch nicht befugt, ohne Einverstä'ndniß des das Spital dirigirenden Stabsarztes, die in den Krankenziinmern angestellten Wärter nach Wiükühr ablösen zu lassen, oder hin und her einzutheilen. Jnr gleichmäßigen Einverständnisse mit den Mitgliedern der Spitals-Commission hat der Commandant eines jeden Spitales die Verhaltungen für die auszustellenden Wachen mit Rücksicht auf den Zweck derselben und auf bic verschiedenen Local -Verhältnisse des Gebäudes zu entwerfen, und auf die genaue Befolgung derselben zu sehen. Vorzüglich muß er darauf halten, daß jeder der unter ihm angestellten Officiere seine Obliegenheiten auf das genaueste erfülle, weßhälb er oft und unvermuthet jedem in seinem Conimiffisn-- Protokolle írni auch in den Filial - Spitälern zu führen, und vom Somman- danten in Verwahrung zu hakten. Hkth. am J6.2ijjr.8i5.li .74». Verhaltung, wenn bit Meinungen der Commissons-Glie- der sich theilcn. Hkth. am j6. Apr. 8i5„L 1740, Besondere Obliegenheiten des Spitals-Commandanten. Hkth. am 16, Apr. 0i5, L 1740. Band Vili. 10