Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

33a Betrag dieser Lire; wie sie erlegt werden muß. Hkth. «Ni i3. Feb- 786. XXXV. Hauptst. III. Abschn. Von der medicinisch-chirurgischen Josephs-Akademie. ! ' »»zeigen, mich gegen meine Vorgesetzten jederzeit gehorsam und achtungsvoll zu betragen, »und mich überhaupt ihrer Einsicht und Leitung in allen den Dienst des Staates und das Wohl »meiner Mitbrüder betreffenden Fällen zu überlassen.« »Mich im Dienste der Kranken, die sich mir anverrrauen, ohne Unterschied des Stau- »des und Vermögens mit gleicher Liebe und Emsigkeit zu verwenden, auch in dieser Rücksicht »weder Gefahr der Ansteckung, noch irgend eine Mühe zu scheuen , und daher es alS eine »meiner wesentlichsten Berufspflichten zu betrachten, gefährlichen Kranken oder schwer Ver- »wundeten ohne Zeitverlust bey Tag und Nacht gleich thätig beyzuspringen; mir angelegen seyn »zu lassen, daß Kranke oder Verwundete bey Zeiten sowohl ihre zeitlichen Angelegenheiten »in Ordnung bringen, als für das Heil ihrer Seele besorgt seyen; auch.dieneugebornenschwa- »chen Kinder christlicher Aeltern sogleich zu taufen, oder ihre Taufe zu veranstalten.« »Vorzüglich werde ich es für ein unüberschreirbares Gesetz ansehen, mich durch keinen »Vorwand zur Verschreibung oder Reichung solcher Mittel verleiten zu lassen, welche auf »mittelbare oder unmittelbare Weise die Abtreibung eines Kindes verursachen oder befördern »könnten. Eben so wenig werde ich so genannte heroische oder als heftig wirkend anerkannte »Mittel, vorzüglich Arsenik-Präparate, weder unter dem Nahmen von Heilmitteln für ge- »wisse Krankheiten anwenden, noch weniger aber bey einem Kranken mit denselben Versuche »anstellen. In Ansehung derjenigen Personen, die sich mir mit geheimen Krankheiten anver- ?trauen, werde ich als ein Mann von Pflicht und Ehre ewig das strengste Stillschweigen be- »obachten; überhaupt auch das Zutrauen der Häuser, wohin ich berufen werde, durch keine »Art von Verführung für mich oder Andere mißbrauchen.« »Ich gelobe ferner in Fällen, wo äch nach meinem Stande oder aus Amtspflicht Zeug- »nisse auszustellen, oder sonst meinen Vorgesetzten über Verwn.toungen und Ge-valttharen »schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten haben werde, nie mich durch Eigennutz oder an- »dere Nebenabsichten leiten zu lassen, um etwas zu Gunst oder zum Nachtheile zu vergrößern, »oder zu vermindern, sondern stets nach Befinden, nachWahrheit und Gewissen zu handeln, »zu sprechen und zu schreiben.« »Zuletzt gelobe ich, von Apothekern weder an Geld noch Geldeswerth Geschenke anzu- »nehmen, noch mich mit ihnen auf eine andere Art tn rrgend ein geheimes Verständmß zum »Nachtheile meiner Pflicht, des allgemeinen Gesundheitszustandes und meiner Kranken ein- »zulassen; eben so wenig endlich selbst mich össemltch oder auf verborgenen Wegen mit dem »Verkaufe von^Arzeneymitteln jemahls zu befassen.« §. 9206. »ie Die Taxen, welche für die Beförderung erlegt werden, sind ein billiges Honorárium der Examinatoren für die besondere Bemühung und Zeit, welche sie den Prüfungen der Can- ditaden zuwenden müssen. tz. 9207. Für die Beförderung zum Doctorate ist die Taxe 24, für den Magister-Grad »2Dú­caién. Diejenigen, welche bey der Akademie schon vorher zu Magistern befördert wurden, wenn sie nach der Hand den Doctor-Grad ansuchen, haben nur 12 Ducaten zu entrichten, da sie bereits bey der ersten Beförderung 12 erlegt haben. Auswärts beförderte Magister aber, die bey der Akademie das Docrorat verlangen, erlegen die ganze Taxe von 24 Ducaten. tz. 9208. ujj. Die Beförderungstaxen werden erlegt, sobald dem Anwerber die Zeit zu den Prüfun­gen bestimmt wird. Der Vice-Director, durch welchen diese Bedeutung geschieht, hat auch die Taxe in Empfang zu nehmen, und den geschehenen Erlag mit dem Tauf-und Zunahmen des Laudidaten zu protocolliren. Nach geendigter Prüfung merkt er in den Protocollen, ob der Geprüfte wirklich befördert worden, ob mit einstinumgem Beyfalle oder nur dttrch die erforderten zwey Drittel, oder ober verworfen worden sey. In diesem letzten Falle verliert der Geprüfte die Hälfte der erlegten Taxe zu Gunsten der Taxen-Casse sowohl, weil die Mühe 3u wetdjem (Snbjwecfe Die íűfen bei; Söefőrbening erlegt werben;

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