Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

3a XXXI, Hauptstück. I. Abschnitt. einzusehen, und zum Beweise dieser Einsicht mit dem Vidi zu bezeichnen, damit keines in der Folge mit der Unwissenheit sich entschuldigen könne. In Fällen, wo die drey Glieder der Ober-Direction sich nicht vereinigen könnten, ist der Gegenstands dem Armee-General-Com- mando zur Entscheidung zu unterlegen, und in dringenden, keinen Aufschub leidenden Ange­legenheiten inzwischen nach dein Anträge des Ober-Directors das Nörhige zu veranlassen. Alle diese Vorschriften hat auch jede bey einem selbstständigen Truppen-Corps aufzu­stellende eigene Spitäler - Direction, und eben so jede Unter-Direction auf das genaueste zu beobachten; nur daß die letzteren der Armee-Spitäler-Ober-Direcrion untergeordnet sind, folglich durch diese alle Befehle erhalten, und an dieselbe ihre Berichte und Rapporte zu erstatten haben. tz. 7y5o. Dieselbe hat endlich, damit bey Verfassung der monathlichen Gelderforderniß - Aufsätze auch auf die den Feldspitäler-Victualien-Entrepreneurs zu leistenden Zahlungen angetragen werden könne, längstens bis i5. eines jeden Monathes, so lange Feldspitäler bestehen, einen Ausweis an den Hofknegsrath gelangen zu machen, welche Beträge beyläufig denVictua- lien- Entrepreneurs im folgenden Monathe auf die liguidirren Forderungen, nach Abschlag des auf die früher empfangenen ä 6ontc> - Zahlungen zu machenden Abzuges, in Allem zu bezahlen seyn werden, um das hiernach ausfallende Gelderforderniß als extraordinarium in Anschlag bringen zu können. @infenö«ng &e§ Jíuáwcifeá öfcer Sieben SJicfualien * @ns frepreneurS iu leiftenSen 3 lungen ,8< 806. l 1467.

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