Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
> 3r>4 Waü hinsichtlich der Befehls- dücher und der Straf - Prottz- col/e zu beobachten ist Hkth. aMZi.Dec. 7äa. » » 16.3an. 77a. WaS die Officiere an Tifl- tauons-Tagen zu beobachten haben. Hkth. am3,. Dec.762. » » 16.3«n. 775. Obliege»b«iten des Gcneral- Mawrs und der Stabs - Offi, riere; letztere haben in ungewissen Stunden sich bey den ßa- -.ektcn sehen zu lassen; sie haben denOfficieren mündliche Anleitungen zu geben. Hkth. «mKi. Dec. 761. » » 16,3tin. 776^ Fernere Pflichten der Stabs- Officiere. Hkth. am 31. Dec. 731. > »• 16.3än. 775. XXXV. Hauptstück. I. Abschnitt. sind, um die Auslieferung dieser Geldbüchlein geziemend ansprechen, solche aber gleich nach gemachtem Geldempfange den Officiere» wieder zurück stellen, wobey den Ossicieren mitzu- theilen ist, daß, wenn sie Ursachen haben, die Auslieferung dieser Büchlein zu verweigern, sie diese Ursachen den Hauptleuten gehörig eröffnen sollen, und die letzteren haben in solchen Fällen kein Geld erfolgen zu lassen. §. <)o33. Sowohl die Befchlbücher der Feldwebel, als auch die S traf-Pro to- c olle, welche die Ober-Lieutenants zu führen haben, müssen von den Hauptleuten öfters durchgesehen werden, damit sie sicher seyen, daß in dieselben Alles der Ordnung nach und nach eingetragen worden. Aus den Straf-Protokollen ist monathlich ein Auszug, unter der Fertigung der Hauptleute, der Direktion einzureichen. §. 9034. An den fest gesetzten Visitir-Tagen sollen die Hauptkeute fleißig Nachsehen, ob ein jeder subalterne Officier zugegen sey, und dasjenige ausübe, was dabey zu beobachten ist. Zu diesem Ende müssen die gedachten subalternen Officiere angehalteN werden, den Hauptleuten die V ifi t ir u n g s - E i n g ab e n von einer jeden Unterabtheilung oder so genannten Cameradschaft unter ihrer Fertigung an den oben besagten Tagen zu überreichen. tz. 9o35. Die vornehmste Pflicht, welche der General-Major und die Stabs-Offf eiere der Militär-Akademie auf sich haben, besteht darin, daß sie den Inhalt aller von unten hinaus gegebenen Verhaltungsvorschriften sich nicht allein bekannt machen, sondern auch über deren genaue Vollstreckung wachen sollen. h. 9036. Die S tabs-Offic ieve Haber» des Tages hindurch in ungewissen Standen, dann bey dem Aufstehen und Schlafengehen der Cadetten sich einige Mahle sehen zu lassen, damit der subalterne Vorgesetzte niemahls vor der scharfen Nachsicht eines Stabs-Officiers sicher sey, welches ihn aufmerksam machen, und zur Erfüllung feiner Schuldigkeit führen wird. h. 9087. Bey diesen wiederhohlten Besuchen werden sie Gelegenheit haben, den subalternen Ofiu ficieren, ohne sich jedoch in ihren Dienst selbst einzumengen, mündliche Umleitungen zu geben, wie sie mir der Jugend, um dieselbe gesittet und biegsam zu machen, sich benehmen sollen. Trüge es sich zu, daß einer erwa den Unrechten Weg einschlüge, so kann er auf der Stelle mir der nöthigen Behuthsamkert zurecht gewiesen werden, und es werden dadurch viele unangenehme Sachen verhüthet. §. f)o38. Da die Stabs - Officiere die ersten und wichtigsten Gehütfen des Local - Direktors sind, so bestehet eine ihrer wesentlichen Pflichten auch darin, daß sie den moralischen Charakter eines jeden ihrer untergebenen Officiere genau auszuforschen, und nach seinem wahren Wenhe zu schätzen suchen, damit sie Überdieselben richtlge und verläßliche Conduire- L isten verfassen, auch sonst bey allen anderen Gelegenheiten dem besagten Local-Direktor ihretwegen standhafte Auskunft geben können. In jenen Fällen, wo ein Officier wegen feiner aufhabenden, nicht mehr zu bessernden Mangel höheren Ortes angezeigt werden müsste, um als ein dem Hause schädliches Mitglied entfernt zu werden, ist es aus Ursachen, welche einem jeden von selbst ernleuchten, nothwendig, daß der eigentliche Beweggrund einer solchen Abänderung unter der Jugend niemahls offenbar werde. Der einzige, obgleich.nicht zu ver- murhente Fall, ist von dieser Vorsicht ausgenommen, wo nähmlich ein Officier, ungehindert der schon erhaltenen Ermahnungen, in der Vernachlässigung seines Dienstes so wert ginge, daß es selbst den Cadetten nicht mehr verborgen wäre, oder wo er öffentlich wider die militärische Subordination handelte. In dergleichen Gelegenheiten wäre ein jeder S rabs- Officier, auch sogar die Hauptlertte berechtiget, einen solchen Officier aus der Stelle zum Prosvjnn zu schicken.