Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

4 Von der M ili tar- C ad e tten-Akad e mie zu Wiener-Neustadt. derley Ausarbeitungen, ohne Anstrengung ihres eigenen Verstandes, nur von ihren Vor­gängern abzuschreiben. §. 8969. Die durch die Lageordnung für einen jeden Lehrzweig ausgemessenen Stunden haben die Lehrer und Meister genau und pünktlich zu halten, damit die Cadetten in den Schulen nicht lange auf sie warten dürfen. Am wenigsten aber sollen sie ohne dringende Ursache ei­nige von diesen Lehrstunden gänzlich verabsäumen. §. 8990. Die weltlichen Lehrer und Meister sind sowohl, was die Unterweisung überhaupt, als auch, was die auf sie selbst sich beziehenden Vorfälle betrifft, an denjenigen angewiesen, dem die Studien-Aufsicht von der Direction übertragen rst. An diesen haben sie sich daher zu wenden, wenn sie besondere Klagen, Verünithun- gen, Auskünfte, Urlaubsgesuche und dgl. anzubringen haben. Bey geringen Klagen hinge­gen mögen sie sich schriftlich oder auch mündlich an den Divisions-Commandanten oder an den die Tagesaufsicht habenden Hauptmann wenden. $. 8991. Der Capellan der Militär-Akademie ist der Seelsorger der akademischen Gemeinde, und genießet in dieser Eigenschaft alle Rechte und Vorzüge eines Feld - Capellans. §< 6992. Sein Amt ist daher von großer Wichtigkeit; er muß ein Mann von untadelhaften Sitten, von bewährter Frömmigkeit und von ausgebreiteten Kenntnissen in den Wissenschaf­ten seyn. § 8998. Der Capellan hat sich einer vorsichtigen und weisen Direction gegen seine Unter­gebenen zu bedienen, er ist aber frey und ungebunden, wenn es die Noth erheischet, Nach­lässigkeiten, Fehltritte und Vergehungen zu ahnden und ab.uthun. §• 8994. Die Kirchengeräthe soll der Capellan alle Viertel-Jahre durchsuchen, und wenn etwas vorgefunden wird, was einer Ausbesserung bedarf, so hat er davon der Akademie- Direction nicht allein die Anzeige zu erstatten, sondern dergleichen angeordnete Ausbesserun­gen zu betreiben. §. 8995. Für alle Kranken, es seyen Cadetten oder andere zur Akademie gehörige Par­teyen, hat der Capellan nach der Wichtigkeit seines Amtes Sorge z^ tragen, und auch in seiner Abwesenheit deßwegen die besten und verlässigsten Vorkehrungen zu treffen. §. 8996. Uebrigens soll der Capellan keiner in Diensten der Akademie stehenden Partey, welche sich etwa zu verehelichen gedächte, die priesterliche Einsegnung oder die so genannten Dimis- sorialien zu derselben anderweitigen Einsegnung, ohne vorherige schriftliche Bewilligung der Direction, ertheilen. §. 8997. Auf die Unterweisung der akademischen Jugend in dem Christenthume hat der Capellan genau zu sehen. §. 8998. Der tägliche Besuch, welchen der Arzt bey den kranken Cadetten und anderen Akademie-Parteyen zu machen hat, muß zu einer schicklichen Stunde, nähmlich früh zwi­schen sieben und acht Uhr geschehen, damit der Traiteur Zeit habe, die angeordneten Kran­kenspeisen gehörig und wohl zuzubereiten, hiermit aber auch demselben die Gelegenheit benom­men werde, gegen die zu spät erfolgte Ordination und daher entstandene, ihm nachtheiligc Aenderung in seinen schon gemachten Vorkehrungen Klagen und Beschwerden zu führen. Bund via. ' 76 * Sie nach Der Sageorbnung auágemeffenen ©tunDen ba= Den Die Sefwer genau einjuhal; ten. #rth. am3i.Sec. 7S2. »- » 16.3än. 775. 2in wen Die weltlichen Seh* rer unb SJieifter «ngewiefen finD. £ftMm3i. Sec. 702. » » 16. 3än. 775. Obliegenheiten Deá <SapeU tané Der 2J?ilifär;2iFabemie; weldje eigenfehaffen er üfcen muß; Obliegenheiten Deáfelben alá Oberer feiner ©eidlichen; Dann álé afabemifeber Seel« forger. S)ftf).am3i. Sec-752. » » 16.3«u. 775. SBie er für Die Traufen ju forgen hat. £>Fff>-am3i. Sec.752. » » 16.3«n. 775. Siepriefferlicbe(?infegnung iur QSerehelicbung Darf er nie ohne fchriftlidje »ewiKigung Der Sireclion vornehmen. £fth-«m3i.Sec. 7b1. » >* 16.3an 775. 3fuf Die Unterweifitng im eheiflenthume hat er genau 411 feben. ^Fth.am 3i. Sec.752. » » 16.3än.775. Obliegenheiten Der 2ier$fe. C>fth. am 3i. Sec. 702. » » 16, 3ün. 77b.

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