Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

Von der Mrlitar - CadeLten - Akade ickie zu W r e n e r - N e u fl a d t. 377 Wo aber dieses unterlassen wird, da verfallt derselbe sogleich wieder in die bereits aus- Hesianoene, wo nicht in eine noch schärfere Züchtigung. H. 897.5. Boy Ansuchen einiger Begünstigungen, 93 erbring tmg einer Klage, Fürbitte und der- gleichen hat ein Cadett die ersten Stufen feiner Oberen nicht hintan zu setzen und zu über­gehen. Er würde in einem solchen Falle von dem Höheren nicht nur nicht gehöret werden, sondern außer diesem noch von demjenigen Vorgesetzten eine Strafe zu erwarten haben, den er umgangen hatte. §. 8976. Wenn jemand Beschwerden anzubringen hat, so soll bey scharfer und unvermeidlicher Strafe niemahls eine allgemeine Sache daraus gemacht werden, sondern in dergleichen Um­standen hat ein jeder für sich allein zu reden und zu sorgen, und kein Anderer daran Theil zu nehmen. Ware es aber eine Bitte, ein Anbringen , ein Gesuch, das die ganze Claffe an- ginge , so müßte ijt diesem Falle der Antrag vorher durch die gehörigen Stufen dem Oberen vorgebracht, und nach erhaltener Erlaubniß nicht mehr als zwey Cadetten von jeder Divi­sion, oder eben so vielen von der betreffenden Claffe verstattet werden, zu gedachtem Oberen sich zu verfügen, um im Nahmen des ganzen Corps oder der Claffe das Ansuchen an densel­ben mündlich zu thun, und seine Befehle darüber zu vernehmen. §• 8977. ■' . Damit aber über bie Frage, wer eigentlich unter der Benennung der Vorgesetzten zu verstehen sey, keiner Irrung oder keinem Mißverständnisse Platz gegeben werde, so wird hierdurch bekannt gemacht, daß nicht allein die in der Akademie angestellten Ober - Officiere vom niedrigen bis zum höchsten, sondern auch, und hauptsächlich in den Schulen , alle so­wohl geistlichen als weltlichen Lehrer als solche zu betrachten sind, welchen letzteren wahrend der Schulübungen der nahmliche genaue Gehorsam, rote den Officieren selbst, um so ge­wisser zu leisten ist, als eine jede Widersetzlichkeit gegen ihre Anordnungen und Ermahnun­gen als Verbrechen gegen die Subordination betrachtet, und somit ohne alle Nachsicht be­strafet werden würde. Auch sollen die Cadetten ihren Lehrern, sie seyen Geistliche oder Welt­liche, in den Schulen und außer den Schulen, sowohl aus schuldiger Achtung gegen dis Wissenschaften und Künste, als auch aus Erkenntlichkeit für ben aus den Bemühungen die­ser Lehrer gezogenen Unterricht, mit wohlanständiger Ehrerbiethung begegnen., §. 8978. Die Cadetten haben ferner den (obgleich aus ihrer Mitte erwählten) Feldwebeln und anderen Unter-Officieren in Sachen, die den Dienst und die in der Akademie zu handha­bende Ordnung betreffen , bey Vermeidung unausbleibltcher Strafen, alle willige und schul­dige Folge zu leisten; und es sollen zu folchent Ende die Ober-- Officiere dieser minderen Gattung von Vorgesetzten bey jedem Vorfälle mit allem Nachdrucke an die Ha-nd gehen, da­mit die Beförderung des Dienstes der letzteren von beirt gehörigen guten Erfolge begleitet,, und somit der Endzweck ihrer Bestellung nicht verfehlet werden möge.. §• 8979. Die Cadetten dürfen keinen eigenen Willen haben, noch weniger mit Ungestüm die Vorrückung in eine Claffe mit Uebcrfprtngung einer anderen begehret» oder sich ertrotzen wol­len. Sie sind noch zu weit von dem Standpuncte entfernt, aus welchem sie das Ganze ih­rer künftigen Bestimmung übersehen, und mit Grunde urthetlen könnten, was ihnen nütz- lich und in Zukunft nothwendig feyn werde, oder nicht. D-efes kommt allein ihren Oberen zu, welchen es zur Pflicht gelegt worden ist, mit der nothwendigen Rücksicht auf den Nutzen des Staates immer die eigene Wohlfahrt der Jugend zu Bereinigen, und hiermit ihre Aufmerksamkeit aus einen wie auf den anderen dir- fer Gegenstände ununterbrochen zu wenden. Was der Cadett bey Ansu^ che« ju beobachte«, und wo <v Beschwerde« anjudringen hat. Hk th. am3i. Der. y5a. » » >6.3«n. 77S. Den Lehrern ist er, wie den Officieren, Gehorsam zu lei­sten schuldig. Hkth. am3i. ®ec. 75». » ** 16.3fln. 775^ Die Cadetten sollen ihrer Mitte erwählten Feld­webeln Folge leiste». Hkth. am 3>.Dec. 761. » » >6.3an. 775.. Die Cadetten dürfen nie eu­ren eigenen Willen haben.. Hkth. am3>. Dec. ?5i. » » xh. 3ÜM-77S». Sani vib, 75

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