Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

22 Die Lurch einen zeitlich De­gradieren ersparte Löhnung fällt dem Aerarium anheim. Hkth. am l'.Feb. 772. » m >6. Mgl)77-. Was die Degradirten, wel­che sich im Arreste befinden, für eine Löhnung zu beziehen haben. Hkth. am i'.Feb. 772. » » 16. May 772. Wann ein Deqradirter auf die hierdurch in Ersparung ge­brachte Löhnung Anspruch ma­chen kann. Hkth. am Feb. 772. x » »6. May 772­Abfertigung der zeitlich De­gradieren in den Invaliden- Häusern. Hkth. am '5.Oct, 807L 4'»3. B. XXIX. Hauptstück. Ven dem Ak'u.ao der Gebühr der Degrad irren. '■ Von dem Abzüge der Gebühr der Degradirten. §. 7903. Wenn ein Unter-Offwier auf einige Zeit degradirt, nach ausgestandener Straf­zeit aber wieder bey der vorigen Charge belasten wird, so bleibt der Löhnungsabfall ein Ei­genthum des Aerariums oder des Spitals, es sey denn, daß die Löhnung zur Entschädigung eineS Dritten verwendet werden müsse. §. 7904. Befinden sich diese nicht im Arreste, so haben sie die gewöhnliche Löhnung, wie Ge­meine, zu genießen. , ' h. 79o5« Auf die hierdurch in Ersparung gebrachte Löhnung kann nur dann der Arrestant einen Anspruch machen, wenn er durch die Untersuchung unschuldig befunden wird. §. 7906. Dergleichen zeitliche Degradirungen haben bey den Abfertigungen der Leute aus den Invaliden-Häusern keinen weiteren Einfluß mehr.

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