Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

der müssen aufgelöset werden, die inneren hingegen, um die Waare in ihrer Form zu lassen, unberührt bleiben. Will aber der Eigenthümer alle Umschläge und Stücke auch von dem Tabak, selbst den Spagat oder andere Bänder wegnehmen lassen, und ist er auch zufrieden, alle Buschen, einen nach dem anderen, inwendig aufmachen, und den Tabak auf diese Art eröffnet in freyer Luft sieben Tage lang hm- und herkehren, und überlegen zu lassen, so kann in diesem Falle der Tabak von der übrigen Contumaz-Zeit befreyet, und gleich nach dieser siebentägigen Auslüftung unb Reinigung ausgefolget werden. Die Umschläge, wie auch die Stricke, Spagat und anderes Bandwerk müssen entwe­der verbrannt, oder aber solange in dem Contumaz - Magazine gelassen werden, bis die ganze Contumaz-Zeit verflossen ist. Alle anderen hier nicht nahmentüch aufgeführten gifcfangenden Waaren müssen 'mir gleichem Fleche, Vorsicht und Ordnung gereiniget., jedoch wohl bewahret und darauf gese­hen werden, daß solche, fo wenig als nur möglich ist, Schaden leiden. Falls die Reinigung besagter Waaren bey gefährlichen Umständen, und dieferwegen auf 42 Tage bestimmten Contumaz - Frist vorzunehmen ist, so muß bey der Eröffnung, Auslüftung, und überhaupt bey der ganzen Contumaz-Manipulation die größte Behuthsamkeit, und gleichsam doppelte Vorsicht angewcndet, und fest darauf gehalten werden, wenn auch die Waaren oder Ballen einen unvermeidlichen Schaden dabey erleiden sollten. Unter den Waaren darf dießfallS kein anderer, als der Unterschied beobachtet werden, ob sie giftfangend sind oder nicht, weil in dem ersteren Falle alle einem gleichen Contu­maz-Termine, wie die Personen unterliegen, die größere Behuthsamkeit der Reinigung bey der Wolle und dergleichen Waaren nicht m der Zeit, sondern in der vorgeschriebenen Mani­pulation beruhet. Uebrigens ist bey allen Sanitäts-Vorfallenheitcn und angezeigten Geschäften zu be­merken, daß in höchsten Dringlichkeiten weder Sonn- noch Feyertage von den in ihrer Ord­nung fortlaufenden Arbeiten ausgelassen werden dürfen. tz. 8288. Die Contumaz - Frist bey den Menschen und Thieren fängt von dem Tage an , als dieselben in die Station ausgenommen werden; dagegen beginnt jene, welche die Waaren betrifft, erst von dem Augenblicke, in welchem der letzte Ballen, die letzte Kiste oder Truhe eröffnet worden ist, und ausgelüfter zu werden angefangen hat ; daher der Contumaz-Direc- tor die Zeit genau in dem Amts-Prorocolle bemerken muß. §. 8289. Erkrankt eine Person oder ein zugegebener Contumaz -Reinigungsdiener, so hat der Contumaz-Arzt unverzüglich mit gehöriger Bedachtsamkeir die Untersuchung zu pflegen, ob der Bettlägerige nur mit einer gewöhnlichen Krankheit befallen ist, oder ob sich wirklich An- zeichen der Pest offenbaren. In dem ersten Falle hat der Arzt die Cur, ohne sich jedoch zu vermischen, zu besorgen; rollten aber Ort und Umstände erfordern, daß auf Verlangen des Kranken noch ein anderer Arzt Beystand leiste, so ist solches, jedoch gegen dem zu gestatten, daß dieser Arzt die Con­tumaz mit dem Kranken erstrecke, und über den Gang der Krankheit dem Contumaz - Direc- ror täglich Rapport erstatte. Wenn hingegen bey dem Kranken sich wirklich Zeichen der Pest offenbaren, so ist der höheren Behörde unverweilt die Anzeige zu erstatten, wornach diese sowohl, als der Con­tumaz -Director sich nach folgenden Maßregeln unter schwerster Verantwortung zu richten haben, die sich auf alle Zufälle erstrecken, wo immer die Pe>r wirklich auözubrechen beginnt. §. 8290. 3n einem solchen unglücklichen Zufalle hat, von dem Tage der Entdeckung der Pest an­gefangen, der höchste Reinigungs-Termin von 42 Tagen einzutreten, wenn auch die Con­tumaz in einer minderen Frist schon hegonnen Härte. Wie die oovqcfdjticbfncn Contumaz - Fristen anzurech nen sind. Hkih. am *. Iärr. 77». Beobachtung, wenn ein Con» tumazist erkrankt. Hkth. am 1. 3ä 1. 770. Vorsichten bey sich entdecken­der Pest, ») vmsichtlich des Reini- gungs - Tel mm es. Hkth. a.ll 3. 3hh 770.

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