Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

i34 Was dieser Director zu be­obachten hat. wenn eine Con- tumaz- Parten ankommt. Hkrh. am 2. Síin. 770. Die Contumaz - Aerzte müs­sen Sie ihnen Zugewiesenen täglich besuchen. Hkth. am 2. Zän. 770. Diejenigen, beywelchenPest zeichen in 5er Visitation wahr- genonnne» werde», sind zu entlassen. Hkrh. am 1. 3«n. 77°* 'i Strafe weder Geschenke selbst anzunehmen, noch zu gestatten, daß solche von seinen Unter­gebenen angenommen werden. Den Contumazirenden hat er mit aller Liebe und Sorgfalt zu begegnen, und darauf zu halten, daß solches auch von den übrigen Beamten beobachtet werde. Sollte sich ein Contumazist ungebührend benagen, so ist er freundschaftlichst zu war­nen und zur Ordnung zu verweisen, widrigen Falls aber, wenn nahmlich diese Ermahnun­gen nichts fruchten sollten, ist derselbe gehörig zu bestrafen, und der Vorgesetzten Stelle der Vorfall zur höheren Beurtheilung und Entscheidung vorzutragen. §. 8260. Sobald Personen mit oder ohne Waaren, Effecten oder Vieh aus den der Contumaz für beständig ober-nur zeitweise unterworfenen Provinzen oder Ortschaften in der Contumaz- Station bey Tage anlangen (denn bey Nacht darf keine Sanitats-Manipulation vorgenom­men werden), so sind sie von dem Director, oder, wenn dieser aus erheblichen Ursachen verhindert wäre, von dem mit Bewilligung der Vorgesetzten Behörde dessen Stelle vertreten­den Beamten zu befragen, und vorzüglich zu erforschen: rtens: Wer die Personen seyen, wie sie heißen, auch wo sie sich unter Weges aufgehal- ten haben. 2tens: Was in der dortigen Gegend für Gesundheitsumstände bey Menschen unb Vieh obwalten. 3rens: Wenn es türkische Unterthanen sind, ob sie mit den zu Folge des gemeinschaftlichen Ueber- einkommens des k. k. österreichischen und k. türkischen Hofes ergangenen Verordnun­gen vorgeschriebenen Erlaubnißurkunden versehen sind. 4tens; Wohin sie zu gehen verlangen. Srens: In was die mit&nn.genben Waaren bestehen, woher sie kommen, ob sie giftfangend sind oder nicht. ötens: Ob diese letzteren, vielleicht vor erstreckter Contumaz-Zeit der Person, weiters zu befördern der Antrag fty. 7tens: Was für Briefschaften die Contumazisten mit sich führen, und ob sie solche auch etwa vor erstreckter eigener Contumaz-Zeit gehörigen Ortes abgeben sollen. 8tens: Ob alle eines guten Gesundheitsstandes genießen. Alles dieses wird in ein Protokoll, nebst dem Tage und der Stunde der anfangen­den Contumaz, ganz kurz, aber deutlich, eingetragen, die Personen, Thiere und Waaren, so wie sie anlangen, in dem Contumaz-Hause, jedes für sich, gehörigen Ortes untergebrachr, einem jeden Individuum die auf Zeit und Umstande berechnete Conrumaz-Periode bekannt gemacht, nachdem dieselbe durch den Contumaz - Arzt aus die im §. 8a57. erwähnte Werse visitirt worden sind. §. 8261. Wahrend der ganzen Contumaz - Zeit hat der Contumaz-Director zu sorgen, daß die Aerzte sich täglich, so lange die Reinigung dauert, um die Gesundheit der ihnen Zu­gewiesenen erkundigen, um , wenn sich erst mittlerweile eine ansteckende Krankheit offen­barte , das Erforderliche einleiten zu können. §. 8262. Sobald mit den in der Contumaz-Station ankommenden Personen das §. 8260» erwähnte Examen ausgenommen worden ist, und der Contumaz-Arzt die Vrsirarion vor­genommen hat, so ist von diesem bey feinem aushabenden Erde dem Contumaz - Director der getreue Rapport abzustatten. Im Falle sich in der Visitation wirkliche Zeichen der Pest bey der einen oder an­deren Person offenbarten, so sind die mit einander Gereiseten und contumaziren Wollenden insgesammt ohne eine Ausnahme zu entlassen, und zu entfernen, auch im Weigerungs­fälle mit Gewalt zu verhalten, sich fammt ihrem VrehOund ihren Habseligkeiten zurück XXXI. Hauptstück. XXI. Abschnitt.

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