Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)

<r u4 XXXI. Hauptstück. XVI.. Abschnitt. Von feem Abgänge der Kranken. Begräbniß bry den Feldspi­tälern. Hkrh. am 6. Feb. 8,4. l 439. Be schaffenheit des Grabes. Hkth. am >. Sep. 607. » n 16, zipr. 8ií. L 1740. Die letztwillige Anordnung hinsichtlich des Vermögens der Verstorbenen muß punctlich befolgt lverden. Hkth. am rü. Apr.3/5. L 1740. § 8180. In den Feldspitälern müssen feie Lotten durch Krankenwärter zu Grabe getragen und beerdiget werden. f. 8181. Zur Beerdigung muß ein vom Spitale etwas entlegener, abseitiger, und den an die­sem Orte gewöhnlichen Wrnd ausgesetzter Platz ausersehen werden. Das Gr..b muß jeder­zeit 6 Schuh Urs gegraben seyn; sobald aber die Anzahl der Todten größere Gruben oder so genannte Schluchten v rlangt, müssen diesezwey, auch drey Schuh tiefer gemacht werden. Die Körper dürfen memahls tu mehr, uls m zwey Schichten gelegt, jede Schichte aber muß m's Besondere mit ungelöschtem Kalke und mit Eide überdeckt werden; endlich wird die ganze Schlucht mit Erve sest äuge füllt. §. 8182. Wenn der Verstorbene über das, was ihm eigen ist, bey seinen Lebzeiten etwas an- geordnel hat, so ist es die Pflicht des Spitals - Commando's, daß Alles nach dieser letzt- wlllrgen Anordnung genau tn Erfüllung gebracht werde; um aber allem Unschwrife zuvor zu kommen, muß jede solche Anordnung mit Wissen des infpeaienirenben Officiers und im Beyseyn zweyer Zeugen geschehen, sodann aber dem Spitals-Lpchmandch gemeldet werden. Da übrigens sich der Fall ergeben kann, daß das beyhaoendOGeld des Kranken oder an­dere Kleinigkeiten, über welche er die Anordnung gemachtchgl>-beis zunehnftn^c,Schwache des Kranken entfremdet, sohin sein letzter Wille vereitelt werden)kmnnW, dagegen bey seiner erlangten Gesundheit er auch den Verlust schwer ertragen-würde, Fo muß der inspppUonirende Officier in Gegenwart zweyer Zeugen dasselbe auf eine anständige Art in Bewahrung zu er­halten trachten, und es sodann i« die ordnungsmäßige Verwahrung der Spitals - Cassa übergeben, worüber in der Spitals-Kanzelley ein eigenes V v r m e r k u n g s b n ch zu halten ist. §. 8.83. Sobald der Kranke gestorben ist, so wird das Testament in der Spitals-Kanzelley publicirr, eine Abschrift davon in das Protokoll genommen, und das Original dem Regimenté oder Corps eingeschickt, welches die weitere Abhandlung und die Ansichziehung des Hinterlaffenen einstweilen in der Spitals - Cassa ordnungsmäßig zu depositirenden Gel­des unb des anderen vorläufig zu consignirenden ElgenthttMs veranlassen wird. Dieses Ver­fahren muß auch bann beobachtet werden, wenn der Kraüke ohne gemachte Anordnung stirbt, und ein Vermögen hinterlaßt. ’---; §. 8.84. Das hinterlassene Eigenthum der Verstorbenen Muß sorgfältig aufbewahrt, oder da, wo dringende Umstande und überwiegender Nachtheil des Verzuges diese Maßregel anrathen, ordnungsmäßig im Licitations-Wege verkauft, und das dafür gelösete Geld mit jener Bar­schaft, welche bey der Ankunft derselben nicht abgegeben wurde, depositirt werden. §. 8.85. Betrifft die Sache jemanden vom Spitals-Personale oder von einem Corps, welches keine eigene Jurisdiction besitzt, so muß die unverweilte Anzeige der Verlaffenschaft an die betreffende Abhandlungsbehörde, welcher fammtliche Acten beyzuschließen sind, erstattet werden. §. 3.66. lieber dieß muß von einem jeden im Spitale Verstorbenen dem Negimente oder Corps, zu welchem er gehört, bald möglichst mittelst der monathlichen Ausweise die Anzeige gemacht werden, damit derselbe nicht Jahre lang lebend in den Standes-Listen aufgeführt, sondern gehörig in Abgang gebracht werden kann. Eröffnung der Testamente. Hkth. am -6.Apr. 8i5. h 1740. Akifbewahrung des hinter­laffenen Elgenthums. Hkth. am 16. Ap. 8,5. L 1740. * >. iO. 39íati8i5. L2091. Anz eige an die Abhandlungs- behörve. Hkth. am »6. Apr. 6,5. L 1740. » n ,3. May8,5. U 2>ie @tani>e$auS»eife über SßerffotbCHe find in der mög5 lictyft futjeffen Srifi öcm b«~ treffenden iRegimenfe 4ujufd?i.» eteti.' fcfíl). am *6. 2ípf, 8,5. L 174».

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