Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 8. (Wien, 1821)
4»i Das »Sgefegene Dettstroh aus ven Militär - Spitälern ist mit der möglichsten Vorsicht zu verbrennen. Hkth.am 1S.@ip.819,1. 5128, Beschaffenherr der ArzeneyMiittcL Hkrh. atu 26,2ípr. 8i5, L 1740. Welche Spitaler mit einer Apotheke und mit dem dazu erforderlichen Personale zu versehen sind. Hkrh. am 26.2iße. 8i5,L. 174». Wann die Regimenter und Eoros ihre Medicamente abfassen fallen. Hlt h. am >. März 8 iy. L 1091. Wann die Abfassung t?er- Arzeneyen rom Cüvile den TranSportS-Fuhreen auf Märschen zugestanden werden kann. §tt6. am 24.3^11.818. k 307., des Kopfzettels mit den Worten: »daß daS Stroh zu vertilgen oder zu veräußern fei;,« mit seiner Unterschrift bemerkt werden, wo dann bey der Vertilgung der Strohsäcke und des Strohes sich ebenfalls nach vorstehenden zwey Paragraphen benommen werden muß. §. 8140. Zur Beseitigung jeder Gefahr, die durch die Veräußerung des abgelegenen Bettstro- hes auS den Militär-Spitälern dem öffentlichen Gesundheitszustände drohen könnte, ist das abgelegene Bettstroh aus den Militär-Spitälern von nun an nicht mehr zu veräußern, sondern mit der nöthigen Vorsicht gegen Feuersgefahr, wenn es aus dem Gebrauche kommt, sogleich zu verbrennen. Damit aber die Verführungskosten ganz oder größten Theils erspart werden, so ist sich da, wo es thunlich ist, mit Grundbesitzern in das Einvernehmen zu setzen, und ihnen das Stroh unter der Bedingung des Wegführens und alsoaleichen Verbrennens unentgeldlich zu überlassen, wobey aber immer die Einleitung zu treffen ist, daß man die Ueberzeugung erhalte, daß das Scroh sogleich verbrannt werde. XIII. Abs ch nitt. Bon tcm Medikamenten - Wesen und der Vorsorge für Arzeneyen. §. 8l4l. Hinlängliche Arzeney mittel sind ein unbedingt noth wendig es Requisit, um die Kranken sowohl von inneren, als auch von äußeren Uebeln zu heilen. Es müssen daher in Kriegs-und Friedenszeiten die Regimenterund alle Spttäler damit vorgesehen, und eine solche Einleitung bey denselben getroffen seyn, daß sie der Kranke unverfälscht und in bestmöglicher Ordnung erhalten könne. Wenn , wie derzeit, eine ararische Medicamente«-Regie besteht/ hat dieselbe für Alles, was auf die Beyschaffung, Zubereitung und Ausgabe der Arzeneyen Bezug nimmt, im entgegen gefetzten Falle aber der Pächter, dem dieses Geschäft überlassen ist, zu sorgen. h. 8142. Jedes Garnisons und Feldspital muß mit einer eigenen ärarischen Feld-Apotheke und mit dem dazu gehörigen Personale versehen seyn, welches die von den Chef - Aerzten verordneten Arzeneyen nach dem täglich verfertigten E.rtracr- Bogen, für die Kranken dispendiren. Die Regimenter hingegen, welche nicht in einer großen Stadt bequarsiert sind, fassen die Arzeneyen im Großen, und die Dispendirung für die Kranken wird von Feldärzten besorgt; daher sind in den Provinciül-Städten die Medicamente«-Depots der Regie ausgestellt, damit die Regimenter die Arzeneyen nach Anweisung der bey den General - Commanden angestellten diri- girenden Stabsfeldärzte daselbst abfassen können. Die Regimenterund Corps, dann die sämmtlichen Militär-Branschcn haben die zur Dispendirung der Feld-und Lhierarzte erforderlichen Medicamente nur bey den Provincial-Me- d.icamenten-Depots und Felo-Apotheken jener Orte abzufassen, wo sich Kriegs-Cassen besinden. §. 8148. Cs wird daher den sämmtlichen Truppenkörpern, welche Arzeneyen abzufassen haben, zur Pflicht gemacht, die größte Sorgfalt zu tragen, und durch gleich sorgfältige Erwägung und Mitwirkung der Chef-Aerzte genau ausführen zu machen, daß die Abfassung der für jeden Monatl) nöthigen Medicamente, wobey ohnehin vorschriftsmäßig stets die vorherige Cen- sur des dirigirenden Stabsarztes einzutreten hat, immer bey Gelegenheit der monathüchen Geldfassung aus der Kriegs-Cassa geschehe, und eben so sehr ein Uebermaß der Fassung vermieden, als der Besorgung eines plötzlichen unvorgesehenen Auflicgens vorgebeugt werde. h. 8144. Die Fälle von Arzeneyankäüfen bey gefühttenMannschafts-Transporten sind im Wege der Ordnung kaum denkbar; denn theils müssen größere Transporte mit Feldäczten unb bey. XXXI. Hauptstuck. XIII. Ab schnitt.