Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)

43 Von Hemmung der Deser­tion. Hkth. am 3. F-eü. 783. Ij 336. Beobachtungen, wenn der Divisions - CommanLant in Arrest geschickt, und daraus entlassen wird. Hkth. am 3. Feb. 783. D 336. Wie er sich bey erfvlgterEom- mandirung zu melden hat. Hkth. am 3. F<b. 7ß3. D 336. Welche Strafen dem Di- visions-Commandanten ein- geräuinet sind. Hk th. am 3. Feb. 783. D 336. Was die Divisions -Com- Mandanten in Absicht auf Die Conservation des Mannes, der Pferde, der Montur und übri­gen Geräthschaften zu beob­achten haben. Hlch. am 3. Feb. 733.11336. §. 6548. Aus dem nahmlichen Grunde, warum alle Sorgfalt auf die Conservation des Man­nes gewendet wird, ist auch dem Laster der Desertion zu steuern, um so mehr, als solche durch Mitnehmung der Monturs - Stücke oder gar eines Pferdes noch einen besonde­ren Schaden und das so nachtheilige üble Beyspiel nach sich ziehet, und Andere hierzu anreitzet. Es sind daher zur Vermeidung der Desertron alle nur möglichen. Vorsichten zu gebrau­chen, und es ist auch darauf zu sehen, daß von Seiten des Landes die nöthige Beyhülfe gelei­stet, in dem Verweigerungsfalle aber sogleich die Elnzeige gemacht werde. §. 6549. Wenn der Rittmeister den Divisions-Commandanten in Arrest schickt, muß er gleich gehorchen, und nicht selbst, sich zu entschuldigen, kommen, sondern er kann solches durch zwey seiner Cameraden oder andere Officiere, die er binnen 24 Stunden zum Bitten schicken muß, bewerkstelligen. Ein Gleiches hat er auch zu beobachten, wenn ihm ein Höherer den Elrrest ankündiget. Bey Unterlassung des Bittens würde die Verschärfung des Arrestes folgen, und nach Verlauf von drey Tagen ihm der Proceß wegen seiner Halsstarrigkeit gemacht werden. Nach Entlassung aus dem Arreste muß er sich bey dem Rittmeister bedanken. Wenn ihn aber ein Höherer, als der Rittmeister, in Arrest genommen hat, so darf er sich bey seiner Loslaffung bey dem Rittmeister nicht bedanken; doch muß er sich ordentlich melden, und bey demjenigen Höheren, wenn er anwesend ist, bedanken; ist aber dieser abwesend, so geschieht die Danksagung schriftlich durch das Posto-Commando, bey welchem in diesem Falle der Offi- cier für den Elrrest sich mündlich zu bedanken hat. Unterlaßt er die Danksagung für den ge­habten Arrest, so wird er neuerdings strafmäßig. h. 655o. Wenn ein Ober- oder Unter-Lieutenant mit Erlaubniß wohin gehet, oder commandirt wird, so hat er vor dem Elbgehen sich erstlich bey dem Rittmeister, dann, wenn ein zweyter oder mehrere Stabs-Officiere vorhanden sind, bey denselben, und nachher bey dem Corps-oder Posto-Commandanten, bey der Rückkunft hingegen von oben herab, zu melden. §. 655». Der Divisions-Commandanr kann den Wachtmeister, Fourier und Schmidmeister mit Elrrest belegen, und wenn dieses nichts fruchtet, oder das Verbrechen eme schärfere Ahndung ver­dienet, ist ein solcher nebftder gehörigen Meldung zum Stabe in Arrest zu schicken. Etuf gleiche Weise muß dahin angezeigt werden, wenn ein Handwerksgesell eine üble Aufführung oder in seiner Professron nicht genug Erfahrung hat, damit derselbe abgelöset, und ein besserer überschickt werde. Wenn bey einem Eorporal Ermahnungen unb Arreststrafen fruchtlos sind, und hierdurch keine Besserung erlangt werden kann, oder wenn er mit einer schärferen Strafe, als dem Divisions-Commandanten eingeräumet ist, belegt werden muß, so ist er mit einer Meldung zum Stabe zu schicken. Bey dem Gemeinen sind alle möglichen gelinden Mittel zur Besserung vorzunehmen. Im Falle einer öfteren Wiederhohlung des nähmlichen Versehens oder Verbrechens kann der­selbe mit einer angemessenen Strafe, welche mit Verschärfung des Arrestes, auch bey Was­ser und Brot, bestehen soll, gezüchtiget werden. Bey wirklicher Jncorrigibilitat oder bey grö­ßeren Verbrechen ist derselbe mit einem deutlichen Species-facti zum Srabe zu schicken. §. 6552. We nn die Division marfchirt und campirt, so muß sie ihre Feld-Requisiten zum Ko­chen für die Cameradschaften jederzeit bey sich haben, damit, wenn aufgefahren wird, sie das Nöthige bey Händen hat. Wenn ein Recrut zur Division kommt, der nicht deutsch verstehet, so ist ihm ein Unter- Officicr oder Gefreyter beyzugeben, der ihm den Dienst und die Gebrauche beybringt. XX. Hauptstück. I. Abschnitt.

Next

/
Thumbnails
Contents