Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 7. (Wien, 1821)
§.6538. Was nun das Rechnungsgeschäft betrifft, so muß derselbe für dessen Richtigkeit mit Ehre und Reputation haften. Die Harrpttheile bestehen: a) Aus dem M onath -Act. L) Aus dem Cassa-Journale. c) Aus der Geld-, Natural-und Service-Rechnung. (1) Aus der Material-un d Requ isiten-Berechnung. e) Aus der Mon turs-, und endlich f) aus der Feld-R equisiten - Berechnung. Wie diese Rechnungen zu verfassen, und in welchen Terminen sie kriegscommissaria risch revidirt, an das Corps-oder Posto-Commando einzureichen sind, ist aus dem dritten Abschnitte des neun und vierzigsten Hauptstückes deutlich zu ersehen. §. b53y. Jeder Divisions-ComMandant hat noch folgende Protocolle und Bücher zu führen: a) Das Fassungs-Protocoll. h) Das Tagebuch über alle Vorfallenheiten. c) Das G rundbuch über Mann und Pferde. d) Das Straf-Protocoll, in welchem das Verbrechen und die Strafe dafür bezeichnet seyn müssen. c) Das Befehls - Protokoll, in welchem alle von dem Corps-oder Posto-ComMandanten und von dem respicirenden Rittmeister erhaltenen Befehle zu ersehen sind. Von den gegebenen Aeußerungen oder sonstigen Correspondenzen m Dienstangelegenheiten müssen die Concepte wohl aufbewahrt werden, damit man sich nöthigen Falles darauf berufen, und über alle behandelten Gegenstände die zuverlässige Auskunft geben könne. h. 654o. Wen n ein Mann bey der Division erkrankt, so ist er sogleich in das nächste Garnisonsoder Regiments-Spital mit der Revisions-Liste abzuschicken; wo aber kein Spital in der Nähe ist, hat der Commandant einen Civil-Arzt herbey rufen, und die nöthigen Hülfs- mittel anwenden zu lassen, auch dabey besorgt zu seyn., daß dem Kranken an der Nahrung nichts gebreche. §. 654i. Wenn mehrere Divisionen beysammen zu stehen kommen, und kein Stabs-Officier oder Rittmeister zugegen wäre, so hat der älteste Ober - Lieutenant das Commando zu führen. §. 6642. Cs ist zwar früher schon der Pflicht eines Divisions - Commandanten, sowie dessen Verhaltungen überhaupt, erwähnt worden, da solches aber nicht genug wiederhohlt werden kann, so wird noch beygerückt, daß derselbe, um allen seinen Obliegenheiten hinlänglich Genüge zu leisten, mit unausgesetzter Wachsamkeit und großem Fleiße den Unrerstehenden in allen ihren Verrichtungen genau Nachsehen, sich die Kenntnis; derselben erwerben, die Fehler zu verbessern suchen, auf die Versorgung der Pferde ein wachsames Auge halten, Wägen, Materialien und Requisiten nach Möglichkeit conserviren, Alles mit Bedacht auf den Nutzen des allerhöchsten Aerariums verwenden, die Richtigkeit des Rechnungswesens mit Bestand seiner Chre besorgen, und, kurz zu sagen, ein solcher Mann seyn müsse, von dessen Rechtschaffenheit, Fleiß, Eifer und Geschicklichkeit man sich die besten Folgen für den allerhöchsten Dienst zu versprechen habe. H. 6543. Wenn derselbe etwas zu bitten oder sich zu beschweren hat, so gehet er zudem respicirenden Rittmeister, und wenn die Beschwerde den Rittmeister selbst betrifft, und er von beim Pflich te» uni Obliegenheiten der Di»isions>Coniman- danten in Absicht auf die Leitung der Rechnungsrichtigkeic. Hkth. am 3. Feb. 783. v 33b. » » v. o'Cb. 816, 1 773. Welche Protocolle der Divisions -Eommandant wesentlich ju unterhalten hat. Hkth. am 3. Feb. 78Z. 0 336. Was ju beobachten ist. wenn ein Mann erkrankt. Hkth. am 3. Feb. 783. D 336. Wer in Ermangelung eines StabS - Officiers oder Rittmeisters das Eommando zu führen hat, falls mehrere Divisionen beysammen sind. Hkth. am 3. Feb. 783. D 336. Ander weitige Pflichten und Obliegenheiten des Divisions- Commandanten. Hkth.am 3. Feb. 783. D 336. An wen derselbe seine Bitte oder Beschwerde ja richten hat. Hkth. am 3. 788, D.T'6.